Strafe für Verleumdung

hallo
angenommen a zeigt b an, weil der angeblich dumme sau zu ihm gesagt hat. b hat es aber niemals gesagt, a kann auch keine zeugen bebennen. das verfahren wird dann ja bekanntlich eingestellt. aber was für eine strafe hat denn nun a zu erwarten, wenn b ihn wegen verleumdung anzeigt? wird dieses verfahren wegen geringfügigkeit eingestellt, oder seitens der behörden durchgezogen?

danke

Hallo Frank,
wenn das eine Verfahren wegen Geringfügigkeit oder mangels Zeugen eingestellt wird, bleibt für die „Gegenanzeige“ in der Regel aus selbigen Gründen auch nur eine Einstellung.

Dachsgruß

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Hallo,

wenn das eine Verfahren wegen Geringfügigkeit oder mangels
Zeugen eingestellt wird, bleibt für die „Gegenanzeige“ in der
Regel aus selbigen Gründen auch nur eine Einstellung.

Warum sollte das der Fall sein? Es kann doch durchaus Zeugen für die Anschuldigung geben, ohne daß es Zeugen für die Tat gegeben hat? Kannst Du da noch mal näheres zu sagen?
Gruß
Axel

Hallo Axel,
Zeugen für die „Anschuldigung“ (das wird vermutlich der Straftatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB)sein, gibt es ja - und zwar die anzeigeaufnehmenden Polizeibeamten.
Da aber keiner bei der „Grundtat“ anwesend war, steht Aussage gegen Aussage. Dieses sich mit wechselseitigen Anzeigen überziehen versuchen einige Leute immer mal wieder. Bringt aber nix - nur Ärger und Verdruss. Für den StA wird´s eine Sache zum weglegen…
Dachsgruß

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