Straffreie Tötung?

Hallo,
mich würde mal eure Meinung zu einem reellen Fall interessieren.
(Also nur die Meinung, keine Beratung, eine Diskussion, so wie sie auch unter Freunden oder in der Kantine geführt würde!)

Ein älteres Ehepaar ist überschuldet, man wird das Haus nicht halten können. Die Lage erscheint dem Mann aussichtslos, er wird depressiv und beschließt, einen „erweiterten Suizid“ zu begehen. (Euphemismus für: Ich bringe mich um und noch jemand anders soll mit mir sterben).
Nun erschießt er seine Frau während sie schläft, aber angesichts ihres Todes verlässt ihn der Mut, die Waffe gegen sich selbts zu richten. Er stellt sich und wird in U-Haft genommen.
Dort wird er eingehend untersucht und man stellt fest, dass er zu Tatzeitpunkt durch seine psychische Störung nicht „schuldfähig“ gewesen sei (O-Ton Tageszeitung). Mittlerweile sei er aber wieder gesund, keine Gefahr mehr für sich oder andere. Er wird nun aus der U-Haft entlassen und es wird (angeblich, Tageszeitung) zu keinem Prozess kommen.

Hätte das in der Bild gestanden, hätte ich es für den modischen „schaut euch unsere verweichlichte Rechtsprechung an“-Quatsch gehalten.

Meine Meinung als Laie wäre: Der Täter hätte doch auch trotz Depression wissen müssen, dass das, was er tut, Unrecht ist. Müsste er denn dann nicht auch bestraft werden? Kann das sein, dass diese Tötung ungeahndet bleibt?

Möglich

wird depressiv und beschließt, einen „erweiterten Suizid“ zu
begehen. (Euphemismus für: Ich bringe mich um und noch jemand
anders soll mit mir sterben).

Ist zwar hier nicht als Einzelfall dokumentiert:

http://www.verhaltenswissenschaft.de/Psychologie/Psy…

Dort wird er eingehend untersucht und man stellt fest, dass er
zu Tatzeitpunkt durch seine psychische Störung nicht
„schuldfähig“ gewesen sei (O-Ton Tageszeitung). Mittlerweile
sei er aber wieder gesund, keine Gefahr mehr für sich oder
andere. Er wird nun aus der U-Haft entlassen und es wird
(angeblich, Tageszeitung) zu keinem Prozess kommen.

Das „mittlerweile“ dürfte einige Monate intensiver psychologischer und psychiatrischer Betreuung umfasst haben?

Ja, es gibt die Möglichkeit, auch bei an sich nicht lebensbedrohlichen Erkrankungen, eine Persönlichkeitsstörung (veränderte Wahrnehmung, Ausfall des Bewusstseins) zu haben. Wieviel mehr bei einer Depression durch äußere Umstände.

zum Nachtlesen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Depression
http://www.verhaltenswissenschaft.de/Psychologie/Psy…
http://www.verhaltenswissenschaft.de/Psychologie/Psy…

Nicht nur wegen des Platzbedarfs fehlen in dem Artikel viele Detail zur Beurteilung "von Außen.

Gruß

Stefan

Meine Meinung als Laie wäre: Der Täter hätte doch auch trotz
Depression wissen müssen, dass das, was er tut, Unrecht ist.

Na ja, man kann nicht sagen, dass jemand mit Depressionen automatisch schuldunfähig ist. Im Gegenteil, das wird die Ausnahme sein. Aber wenn er es nun mal ist - was eine psychiatrische Frage ist und keine i.e.S. strafrechtliche -, dann kann er auch nicht bestraft werden. Wofür auch? Er kann ja dann nichts dafür (= ist schuldlos).

Müsste er denn dann nicht auch bestraft werden? Kann das sein,
dass diese Tötung ungeahndet bleibt?

Ja, das kann sein. Wenn ein völlig Geistesgestörter, geistig Schwerstbehinderter jemanden tötet, würde dir das doch sicher auch sofort einleuchten.

Levay

Meine Meinung als Laie wäre: Der Täter hätte doch auch trotz
Depression wissen müssen, dass das, was er tut, Unrecht ist.

Na ja, man kann nicht sagen, dass jemand mit Depressionen
automatisch schuldunfähig ist. Im Gegenteil, das wird die
Ausnahme sein. Aber wenn er es nun mal ist - was eine
psychiatrische Frage ist und keine i.e.S. strafrechtliche -,
dann kann er auch nicht bestraft werden. Wofür auch? Er kann
ja dann nichts dafür (= ist schuldlos).

Ich persönlich würde die Strafbarkeit davon abhängig machen, ob ihm bei Tatausführung hätte bewusst sein müssen, dass er eine strafbare Handlung macht. Wird „schuldunfähig“ in diesem Sinne verstanden?
Wie sähe es bei einem Kleptomanen aus, der den Zwang hat, Dinge zu stehlen, aber der erkennt, das er dies nicht darf? Würde dieser wohl bestraft werden?

Übrigens:
Der Verteidiger ist sich des „Geschmäckles“ durchaus bewusst und deshalb offensiv an die Presse gegangen. Er erklärte, dass die langwierigen Untersuchungen ein Täuschungsmanöver des Täters ausschließen würden und dass der Täter selber am liebsten für seine Tat bestraft würde.

Ich persönlich würde die Strafbarkeit davon abhängig machen,
ob ihm bei Tatausführung hätte bewusst sein müssen, dass er
eine strafbare Handlung macht. Wird „schuldunfähig“ in diesem
Sinne verstanden?

Das kommt dem recht nahe. Das Gesetz sagt in § 20 StGB:

„Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.“

Allein das Bewusstsein, dass es sich um eine Straftat handelt, ist es also nicht. Diese Fälle werden in einer anderen Norm geregelt. Es geht mehr um das, was man Zurechnungsfähigkeit nennt.

Wie sähe es bei einem Kleptomanen aus, der den Zwang hat,
Dinge zu stehlen, aber der erkennt, das er dies nicht darf?
Würde dieser wohl bestraft werden?

Ja, weil die Kleptomanie wohl ziemlich zweifelhaft ist. Man ist nicht sehr schnell mit der Annahme von Schuldunfähigkeit.

Levay

Hallo, Carsten.

wird depressiv, will erweiterten Suizid begehen

Diese Beschreibung gibt nur eine sehr vage Vorstellung vom geistig-psychischen Zustand des Mannes zum Tatzeitpunkt. Wenn aber die erwähnte eingehende Untersuchung zu dem Schluss gekommen ist, der Mann sei schuldunfähig gewesen, verstehe ich nicht den Sinn der Frage, ob es sein könne, dass die Tötung der Ehefrau ungestraft bleibt. Du wirst einsehen, dass, wer unfähig zu Schuld ist, nicht schuldig werden und somit nicht bestraft werden kann.

Ich persönlich würde die Strafbarkeit davon abhängig machen,
ob ihm bei Tatausführung hätte bewusst sein müssen, dass er
eine strafbare Handlung macht.

Welche tiefgehenden Kenntnisse der Psychopathologie lassen Dich zu dieser Ansicht gelangen?

Die Strafbarkeit setzt für eine Schuldunfähigkeit, siehe Levay, nicht allein die Einsicht in das Unrecht einer Handlung voraus, sondern auch die Fähigkeit zum demgemäßen Handeln - und das ist sehr gut so. Beide Fähigkeiten können, insbesondere auch bei einer depressiven Erkrankung (deren schwere Formen nicht selten psychotisch sind), eingeschränkt oder nicht vorhanden sein.

Der Verteidiger ist sich des „Geschmäckles“ durchaus bewusst

Das ist Deine Interpretation, weil Du findest, der Fall hätte ein Gschmäckle.

Gruß,
Zeh_14

Hallo Carsten,

in absolutistischen bestimmten Zeiten, wenn die Souveräntität bei einer Elite oder einem Diktator liegen würde, dürfte in der Regel mit Tätern trotz erwiesener Schuldlosigkeit kurzen Prozess gemacht werden. Wir leben aber in einer Demokratie. Dessen Strafrecht ist das Produkt eines Verfahrens der Gefahrenabwicklung mit Rücksicht auf die Volkssouveräntiät. Der kleinste Träger für einen angestrebten Gesellschaftskonsens. Die Sühne der Tat, bleibt in Fällen der Schuldlosigkeit, das muss man immer wieder bedenken, grundsätzlich außen vor. Die Täter bleiben ´einfach´ sich selbst überlassen.

Gruß
guvo

wird depressiv, will erweiterten Suizid begehen

Diese Beschreibung gibt nur eine sehr vage Vorstellung vom
geistig-psychischen Zustand des Mannes zum Tatzeitpunkt.

Mehr kann ich nicht liefern.

Wenn
aber die erwähnte eingehende Untersuchung zu dem Schluss
gekommen ist, der Mann sei schuldunfähig gewesen, verstehe ich
nicht den Sinn der Frage, ob es sein könne, dass die Tötung
der Ehefrau ungestraft bleibt. Du wirst einsehen, dass, wer
unfähig zu Schuld ist, nicht schuldig werden und somit nicht
bestraft werden kann.

Mir war die Definition der Schuldunfähigkeit nicht klar!

Ich persönlich würde die Strafbarkeit davon abhängig machen,
ob ihm bei Tatausführung hätte bewusst sein müssen, dass er
eine strafbare Handlung macht.

Welche tiefgehenden Kenntnisse der Psychopathologie lassen
Dich zu dieser Ansicht gelangen?

Na bitte, niemals hab ich das behauptet. Es geht mir darum, die Begründung zu verstehen. Angenommen, ich hätte ein Strafgesetzbuch zu verfassen, dann hätte ich es vielleicht anders formuliert. Eben, weil mir am Ende eigentlich egal ist, ob ein Täter unter Zwängen, Wahnvostellungen oder anderen Krankheiten leidet, solange er weiß, dass etwas verboten ist und er es auch schaffen müsste, seine Zwänge unter Kontrolle zu bringen.

Aber soweit liege ich ja garnicht daneben, wenn ich mir die Definition der Schuldunfähigekeit durchlese.

Die Strafbarkeit setzt für eine Schuldunfähigkeit, siehe
Levay, nicht allein die Einsicht in das Unrecht einer Handlung
voraus, sondern auch die Fähigkeit zum demgemäßen Handeln -
und das ist sehr gut so. Beide Fähigkeiten können,
insbesondere auch bei einer depressiven Erkrankung (deren
schwere Formen nicht selten psychotisch sind), eingeschränkt
oder nicht vorhanden sein.

Und gegen diese Definiton der Schuldungfähigkeit habe ich GAR NICHTS.
Sie erscheint mir (nun) nachvollziehbar.

Der Verteidiger ist sich des „Geschmäckles“ durchaus bewusst

Das ist Deine Interpretation, weil Du findest, der Fall hätte
ein Gschmäckle.

Der Fall selber nun nicht. Aber die Möglichkeiten der Fehlinterpretation sind schon da. Akut habe ich diese Frage nur gestellt, weil ich im persönlichen Umfeld mit der Aussage „Sieh ma, so is das in Deutschland, wenn Du Deine Frau loswerden willst, einfach erschießen und sagen, Du wärst ja so depressiv gewesen, dann bisse nach ein paar Wochen wieder draußen. In Amerika wärste auf den Stuhl gekommen.“ konfrontiert worden.
So, und angesichts der spärlichen Infos, die ich habe, wollte ich mal gegen solche Aussagen (die ich unmöglich finde) ein paar Grundlagen bekommen, um gegenhalten zu können.

„Sieh ma, so is das in Deutschland, wenn Du Deine Frau
loswerden willst, einfach erschießen und sagen, Du wärst ja so
depressiv gewesen, dann bisse nach ein paar Wochen wieder
draußen. In Amerika wärste auf den Stuhl gekommen.“

Das sagen ja auch ausschließlich Leute, die sich mit der Materie überhaupt nicht auskennen. Aber man muss halt damit leben, dass es viele Leute gibt, die so ein Zeug daherreden. Die lauteste Kritik kommt regelmäßig aus der Ecke mit der geringsten Sachkenntnis.

Zur Schuld noch dies: Der BGH sagt, Schuld sei im Grunde Vorwerfbarkeit. Die Frage ist also: Kann man dem Täter seine rechtswidrige Tat persönlich vorwerfen? Die Formel stößt auf Kritik (das sei, so sagen einige, als definiere man Wasser als Trinkbarkeit), aber ich finde sie zum Verständnis ganz gut.

Man sollte übrigens noch bedenken, dass Fälle wie diese selten sind. Oft wird es eher so sein, dass jemand, der schuldunfähig ist, dies DAUERHAFT ist und auch eine Gefahr bleibt. Dann droht ihm eine Einlieferung in eine Klinik. Entgegen des Aberglaubens der Bevölkerung sind Verteidiger gar nicht so sehr darauf aus, weil man nämlich regelmäßig länger in so einem Krankenhaus bleibt als man im Gefängnis geblieben wäre.

Levay

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