Angeregt durch einen Thread im Polizeibrett habe ich folgende, wirklich nur theoretische Frage.
Nach meinem juristischen Laienwissen beginnt die Strafmündigkeit in Deutschland (und so weit ich weiß auch in Österreich) mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Salopp formuliert: Einen Tag vor dem 14. Geburtstag eine Bank geknackt, kann der Täter strafrechtlich nicht belangt werden. Wie sieht es aber bei „zeitlicher Verschiebung“ aus, also konkrete Frage zum theoretischen Fall:
1.) A klaut mit 13 Jahren etwas wertvolles (z.B. teure Uhr). Einige Zeit später, nämlich NACH seinem 14. Geb-Tag kommt man im Zuge z.B. eine Hausdurchsuchung drauf, dass A der Dieb ist. Kann A strafrechtlich wegen Diebstahls belangt werden, oder ist hier der Tatzeitpunkt maßgebend? Wie sieht es mit dem Besitz von Diebesgut aus, da jetzt der Täter schon 14 ist?
2.) A begeht mit 13 eine Straftat, deren Auswirkung erst nach seinem 14. Geb-Tag zum tragen kommt, z.B. setzt (mit dem festen Vorsatz, jemanden zu schädigen) den eisernen Türknopf des Nachbarn unter Strom, der kommt nach dem 14. Geb-Tag von A aus dem Urlaub, kriegt ordentlich einen gewischt mit gesundheitlichen Konsequenzen (also Körperverletzung, evtl sogar gefährliche). Wie siehts hier mit der Strafmündigkeit aus?
Danke im Voraus für Antworten und
Grüße aus Wien
Helmut
1.) A klaut mit 13 Jahren etwas wertvolles (z.B. teure Uhr).
Einige Zeit später, nämlich NACH seinem 14. Geb-Tag kommt man
im Zuge z.B. eine Hausdurchsuchung drauf, dass A der Dieb ist.
Kann A strafrechtlich wegen Diebstahls belangt werden, oder
ist hier der Tatzeitpunkt maßgebend?
Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt. Es geht ja um die Frage, ob der Täter bei Begehung der Tat schon strafrechtlich verantwortlich war.
Wie sieht es mit dem
Besitz von Diebesgut aus, da jetzt der Täter schon 14 ist?
Besitz von Diebesgut ist nicht strafbar.
2.) A begeht mit 13 eine Straftat, deren Auswirkung erst nach
seinem 14. Geb-Tag zum tragen kommt, z.B. setzt (mit dem
festen Vorsatz, jemanden zu schädigen) den eisernen Türknopf
des Nachbarn unter Strom, der kommt nach dem 14. Geb-Tag von A
aus dem Urlaub, kriegt ordentlich einen gewischt mit
gesundheitlichen Konsequenzen (also Körperverletzung, evtl
sogar gefährliche). Wie siehts hier mit der Strafmündigkeit
aus?
Dazu zitiere ich § 8 StGB:
Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.