Kann man als Eigentümer eines Gerätes strafrechtlich belangt werden, wenn man es wegen Differenzen über die Reparaturkosten gegen den Willen der Werkstatt ohne Zahlung einsteckt und mitnimmt?
Es geht bei meinen Überlegungen natürlich nicht um eine Einsparmaßnahme, sondern darum, daß ein großer Elektronikmarkt schon öfter bei Gewährleitungsreparaturen unberechtigte Reparaturkosten verlangt hatte und damit immer am längeren Hebel sitzt, da der Kunde sein Gerät nur gegen Zahlung der Reparaturkosten zurückerhält. Kann man als Kunde nicht den Spieß umdrehen und das Gerät einfach einstecken, die Zahlung verweigern und die Firma unter Hinweis auf die hinterlegten Personalien (Kopie Kaufvertrag)auf den Klageweg verweisen und durch die Kasse gehen? Was würdet Ihr machen, wenn Ihr festgehalten werdet? M.E hindern mich die AGB nicht daran wenn drinsteht, daß Geräte nur gegen Reparaturzahlung rausgerückt werden, denn das wäre doch nur Privatrecht. Wie denkt Ihr darüber? WIe würdet Ihr vorgehen? Vielen Dank für Eure Einschätzung, Norbert
Hallo,
wie immer: Ich bin kein Strafrechtler. Aber ich denke, es würde sich hier um eine strafbare Pfandkehr gem. § 289 StGB handeln (so die Voraussetzungen des werkvertraglichen Pfandrechts alle erfüllt sind, bzw. die Norm greift ja schon bei einem Zurückbehaltungsrecht).
Gruß,
Dea
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
der Laden hat einen Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB. Solange man also noch nicht bezahlt hat, wäre die Wegnahme der Kamera strafbar nach § 289 StGB.
Gruß
Andreas
Sachte mit den jungen Pferden!
Guten Abend!
der Laden hat einen Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB.
Solange man also noch nicht bezahlt hat, wäre die Wegnahme der
Kamera strafbar nach § 289 StGB.
Ja, das war auch mein erster Gedanke. Im Ausgangsfall ist aber angegeben, dass eben kein Pfandrecht nach § 647 besteht, da kein Werkvertrag vorliegt, sondern eine Nachbesserung. Diese ist auch nicht von einer Gegenleistung abhängig, also besteht auch kein Zurückbehaltungsrecht. Ich sehe in diesem Fall bereits den objektiven Tatbestand als nicht verwirklicht an, ganz zu schweigen vom Vorsatz. Genau da liegt das Problem!
Ja - owT
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
Im Ausgangsfall ist aber
angegeben, dass eben kein Pfandrecht nach § 647
besteht, da kein Werkvertrag vorliegt, sondern eine
Nachbesserung.
Das steht gerade nicht im Ausgangsfall. Das ist Deine Schlussfolgerung aufgrund der Angaben vom Verfasser. Er schreibt, dass es unberechtigte Reparaturkosten wären. Media Markt wird wohl vortragen, dass die Reparaturkosten berechtigt waren, weil es keine Nachbesserung sondern ein Werkvertrag war (sonst hätten sie auch nichts in Rechnung gestellt). Deshalb kann genauso gut vertreten werden, dass ein Pfandrecht nach § 647 BGB entstanden ist. Sollte die Reparatur sich auf etwas bezogen haben, was nicht vom Gewährleistungsrecht umfasst war, könnte eine strafbare Handlung vorliegen, wenn das Gerät dann einfach mitgenommen wird.
Da aus dem ursprünglichen Text nicht eindeutig hervorgeht, ob ein Gewährleistungsfall vorlag oder nicht, rate ich dringend davon ab, das Gerät einfach mitzunehmen.
Gruß
Andreas