Hallo!
Das STGB gibt ja ausführlich Auskunft darüber, in welchem Strafrahmen die Strafe bei Verurteilung zu liegen hat. Inwiefern verändert sich der Strafrahmen, wenn „nur“ der Versuch einer Straftat vorliegt? z.B. nicht Totschlag sondern versuchter Totschlag etc? Gibt es da einheitliche Regeln und wo steht das?
Herzlichen Dank schonmal!
Monika
Hi,
versuchter Totschlag etc? Gibt es da einheitliche Regeln und
wo steht das?
das findet sich im StGB:
http://wwwwbs.cs.tu-berlin.de/cgi/gesetze/StGB/long…
Grundsätzlich:
http://wwwwbs.cs.tu-berlin.de/cgi/gesetze/StGB/data/…
Zur Definition von Vergehen und Verbrechen:
http://wwwwbs.cs.tu-berlin.de/cgi/gesetze/StGB/data/…
Ein Beispiel für ein Vergehen, bei dem auch der Versuch strafbar ist (147 Inverkehrbringen von Falschgeld):
http://wwwwbs.cs.tu-berlin.de/cgi/gesetze/StGB/data/…
Ein Beispiel für ein Vergehen, bei dem der Versuch nicht strafbar ist (Beleidigung):
http://wwwwbs.cs.tu-berlin.de/cgi/gesetze/StGB/data/…
Gruß
Christian
nur aus Interesse…
Moin Christian!
Ein Beispiel für ein Vergehen, bei dem der Versuch nicht
strafbar ist (Beleidigung):
Wie definiert man eine versuchte Beleidigung?
Wäre es eine, wenn ich sage „Du…“ bzw. „Sie…“, aber dann nicht weiterspreche?
Interessiert mich einfach nur mal.
Gruss
Lanzelot
Wie definiert man eine versuchte Beleidigung?
Wäre es eine, wenn ich sage „Du…“ bzw. „Sie…“, aber dann
nicht weiterspreche?
Interessiert mich einfach nur mal.
Eben aus dem Grund ist eine versuchte Beleidigung nicht strafbar, weil es sie nicht gibt. So schlecht ist unser Strafgesetzbuch gar nicht.
Gruß
Christian
Hallo, Monika,
Inwiefern verändert sich der Strafrahmen, wenn „nur“ der
Versuch einer Straftat vorliegt? z.B. nicht Totschlag sondern
versuchter Totschlag etc? Gibt es da einheitliche Regeln und
wo steht das?
Das Gericht kann (muß aber nicht) die versuchte Tat milder bestrafen als die vollendete, § 23 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB). Entscheidet es sich für eine Milderung, so wird der Strafrahmen des jeweils einschlägigen Straftatbestandes nach den in § 49 Abs. 1 StGB ausführlich beschriebenen Regeln herabgesetzt.
Grüße,