Liebe/-r Experte/-in,
Ich mache mir Sorgen um meinen Bruder.
Er wurde in Dezember 2004 von Media Markt beschuldigt Waren im Preis von 7,99 € zu entwenden.
Dies gab er aber nicht zu. Von der Staatsanwaltschaft Hamburg bekam er in Januar 2004 eine Mitteillung:
„In dem gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist von der weiteren Strafverfolgung abgesehen worden.
Mit einer weiteren Einstellung in dieser Form können Sie jedoch nicht mehr rechnen, wenn Sie in Zukunft erneut
strafrechtlich auffallen. In diesem Fall müssen Sie mit einer Anklage rechnen“
Im August 2009 hat mein Bruder im Bauhaus eine Ware im Wert von 15 € geklaut.
Dies hat er sofort zugegeben und die Ware nachträglich bezahlt. Die Bauhausleitung wird aber gegen ihn eine Anzeige erstatten.
Meine Frage:
- Mit welchen Konsequenzen muss mein 61 jähriger Bruder rechnen .
- Wird dabei die „Geschichte“ im Media Markt im Jahr Dezember 2004 irgendwie berücksichtigt
Mit freundlichen Grüssen aus Hamburg
Fragenus
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Hallo Fragenus,
leider ist der von Ihnen erläuterte Sachverhalt kein Einzelfall. Aus diesem Grund wird die StA in HH den Sachverhalt aus 12/2004 noch nicht vergessen haben.
Grund: Er wurde im 12/2004 nicht freigesprochen sondern es wurde vermutlich eingestellt.
§ 153 StPO
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Somit läuft der Sachverhalt über ein Verjährungsschema und da steht es noch darin.
Ihr Bruder wurde bei der Tat gestellt, zahlte im Anschluss die Ware und musste vielleicht noch eine Fangprämie für den Sicherheitsdienst zahlen. Letzteres ist jedoch bei dem Sachverhalt außen vor.
Wenn es zur Anzeige durch den Geschädigten gekommen ist, wird die Anzeige durch die Polizei bearbeitet. D.h., dass er als Beschuldigter gehört werden wird. Da ist es wichtig in der Vernehmung 1. anzugeben, dass die Tat zugegeben worden ist,
2. eine Begründung abgeben, warum es zu dieser Tat kam (in Gedanken gewesen, oder …)
3. in der Vernehmung immer wieder auf ein bisschen Reue und ans Schamgefühl appellieren
Nachdem die Anzeige durch die Polizei abgearbeitet wurde gelangt diese zur StA.
Die StA entscheidet was geschehen wird.
Zum einen kann sie den Fall einstellen, weil der Schaden zeitnah beglichen wurde.
Sie kann einen Strafbefehl erlangen.
§ 407 StPO
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.
(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
- Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
- Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt, sowie
- Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
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Oder es kommt zu einer Hauptverhandlung, wobei diese Zeitaufwendig in der Vorbereitung und Durchführung ist.
Ich würde aus dem Bauch sagen, dass er einen Strafbefehl über einen einzuzahlenden Betrag erhalten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd
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Hallo,
also aus ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass ihr Bruder einen sogenannten einfachen Diebstahl begangen hat.
Darauf steht lt. Gesetz freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Aber nicht erschrecken, dass ist lediglich das Höchtmaß, welches ausgesprochen werden kann, wenn jemand ständig und unverbesserlich durch dieses Delikt auffällt.
Bei diesen Fällen liegt es auch immer im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie Klage erhebt, oder nicht.
Sollte es allerdings so sein, wie sie geschrieben haben, dass er zuletzt 2004 aufgefallen ist, gehe ich nicht davon aus, dass gegen ihren Bruder Anklage erhoben wird, wofür ich allerdings nicht garantieren kann!
Aber zu einer Haftstrafe wird es sicher nicht kommen, sondern eher zu einer Geldbuße.
Und sollte es zu einer Anklage kommen hängt das Strafmaß auch von der Lebenssituation ihres Bruders ab (Einkommensverhältnisse usw.).
Die 2. Frage kann ich nicht mit Sicherheit beantworten, weil das etwas mit den Löschfristen innerhalb des Gerichts und der Staatsanwaltschaft zu tun hat und ich damit nicht vertraut bin. Es könnte sein, dass es gelöscht ist, aber ich glaube 5 Jahre sind hier u.a. eine Grenze.
Aber sie können mich auf dem Laufenden halten, wenn sie mögen und auch jederzeit wieder fragen.
Schöne Grüße
Sorry…Ich habe die Anfrage erst jetzt gesehen