Strafrecht

Liebe/-r Experte/-in,

als Medizinstudent darf man soweit ich weiß nicht vorbestraft sein (irgendwas mit 90 Tagessätzen), wenn man die Approbation erhalten will.

Wie sieht die Rechtssprechung für fertige Ärzte aus? Bekommt ein Arzt die Approbation aberkannt, wenn er strafrechtlich (bspw. wg. Diebstahls) verurteilt wird und dann vorbestraft ist? Bzw. wann kann einem Arzt die Approbation aberkannt werden bzw. wann wird sie definitiv aberkannt?

Vielen Dank für Ihre Zeit und Hilfe,
JCL

Hallo,
soweit ich weiß, bekommt man als Arzt die Approbation nur dann aberkannt, wenn es sich um Straftaten im Zusammenhang mit dem Beruf des Arztes handelt.

Dazu schreibt das Strafgesetzbuch in §70:

„Anordnung des Berufsverbots
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.“

Also mir ist zumindest kein Urteil bekannt, bei dem einem Arzt wegen Diebstahl oder ähnlichen Delikten die Approbation aberkannt worden wäre.
Ich kann mir allerdings vorstellen, dass die Sache bei Mord anders aussieht, aber ich weiß es nicht.
Ich werde heute Abend zuhause meine schlauen Bücher und meinen Mann (er ist Veterinärmediziner) befragen und mich dann noch einmal melden.

Gruß
Katinka

Hallo und guten Tag,

also es tut mir leid, ich habe hier jetzt zweimal ausführlich Ihre Anfrage beantwortet, aber diese §/""/%"/§$"§$%"$%- Software hat sie jedesmal in den Orkus gestürzt.

Also ein letztes mal, leider nur in Kurzfassung:

Ein Entzug der Approbation droht nur bei Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit, die nur bei schwerwiegenden, „gröblichen“, vorzugsweise berufsspezifischen (Falschbehandlung, Falschabrechnung) Verfehlungen zu bejahen ist. Straftaten kommt hier natürlich besondere Bedeutung zu. Die o. a. Voraussetzungen liegen aber eher weniger bei privaten Verfehlungen vor, noch weniger bei länger zurückliegenden und kaum bei ganz leichten. Eine starre Grenze kann hier nicht genannt werden. Es ist eine Frage des Einzelfalls.

Eine Verurteilung vom Strafrichter kann aber neben Geld- und Freiheitsstrafe, Vermögensabschöpfungen und Nebenfolgen in schweren Fällen auch ein Berufsverbot nach sich ziehen (ebenfalls Frage des Einzelfalls). Daneben wird eine Geldstrafe ab 95 Tagessätze bzw. eine Freiheitsstrafe ab 1 Monat und 1 Tag ins Führungszeugnis für Private (kann etwa der Arbeitgeber verlangen) eingetragen. Darunter nicht, und dann kann man sich nach BZRG auch als „unbestraft“ bezeichnen. Nur bestimmte Behörden haben Anspruch auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (z. B. Strafgerichte!); die sehen also auch „Kleinvieh“.

Über eine Strafe hinaus droht noch eine disziplinarische Ahndung, wenn ein sog. „berufsrechtlicher Überhang“ bejaht wird. Entsprechende Verletzungen von Berufspflichten und Sanktionen sehen die Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder vor, die aber keine dauerhafte Versagung der Berufsausübung vorsehen.

Schließlich wäre etwa noch die Frage der Kassenzulassung zu bedenken. Sie verliert nach § 21 ZulassungVO für Vertragsärzte, wer wegen eines in seiner Person liegenden schwerwiegenden Mangels für die Ausübung als Vertragsarzt ungeeignet ist. Dies wird ebenfalls nur bei schwerwiegenden („gröblichen“) Verstößen im Kernbereich (z.B. Falschbehandldung oder -abrechnung)anzunehmen sein.

Konkreteres läßt sich nur bei konkreterer Frage sagen.
MfG

Hallo Herr Dr. Lüers,

leider kann ich Ihre Frage nicht beantworten. Vielleicht kann Ihnen ein anderer Experte weiterhelfen.

MfG

coolcat555