Liebe/-r Experte/-in,
auf welchem kommentar zum strafgesetzbuch fusst die gängige rechtsprechung?
gilt vielleicht noch der leipziger kommentar ( ebermeyer, lobe, rosenberg ) von 1974?
mit freundlichem gruss
heinz mohr
Liebe/-r Experte/-in,
auf welchem kommentar zum strafgesetzbuch fusst die gängige rechtsprechung?
gilt vielleicht noch der leipziger kommentar ( ebermeyer, lobe, rosenberg ) von 1974?
mit freundlichem gruss
heinz mohr
Hallo Herr Mohr,
das ist von Bundesland/Region zu Bundesland/Region unterschiedlich. Während in Bayern der Münchner Kommentar zum StGB (http://www.beck-shop.de/downloads/3-406-48831-5_MueK…) oftmals seine Anwendung findet, ist der Leipziger Kommentar in den neuen Bundesländern übliches Nachschlagewerk.
Mit freundlichem Gruß
Michael Wirth
Liebe/-r Experte/-in,
auf welchem kommentar zum strafgesetzbuch fusst die
gängige rechtsprechung?
gilt vielleicht noch der leipziger kommentar (
ebermeyer, lobe, rosenberg ) von 1974?mit freundlichem gruss
heinz mohr
Hallo,
so einfach läßt sich das nicht beantworten.
Zunächst einmal fußt die gängige Rechtsprechung natürlich auf den aktuellen Strafgesetzen, und zwar in der Auslegung der höchsten Gerichte (BGH in Strafsachen, Oberlandesgerichte, z. T. auch Bundesverfassungsgericht).
Die von Ihnen angesprochenen Kommentare (Löwe- Rosenberg ist ein Großkommentar zur Strafprozeßordnung und kommentiert nicht das StGB, sondern das Strafprozessrecht, und da hat sich seit 74 eine Menge geändert) stellen genau genommen nur Literaturmeinungen ohne jede bindende Kraft dar. Da sie aber auch die aktuelle Gesetzes- und Rechtsprechungssituation beschreiben, zudem in wissenschaftlichen Streitfragen Lösungsansätze entwickeln, kommt ihnen faktisch große Bedeutung zu.
Also: Sollte Hintergrund Ihrer Frage sein, wo Sie sich (wie viele Praktiker auch) schnell und aktuell über bestimmte Fragen zum (Hauptgebiet) Strafrecht und Prozeßrecht informieren können, finden Sie eigentlich alles Nötige in den aktuellen Kommentierungen von Fischer, StGB, und Meyer- Goßner, StPO. Es sind kleine dicke graue Handkommentare, stehen in jeder Gerichtsbibliothek.
Gruß.
Hallo,
da muss ich leider passen.
Gruß
Das Strafgesetzbuch fusst auf sich selbst.
Die Rechtsprechung fusst auf den Kommentaren, die nicht fest zu legen sind, sondern sich nach der Fall- und auch Deliktanalyse richten.
Kommentare sind und bleiben eben solche!
Liebe Grüße - Ernst
Es gibt nicht „einen“ Kommentar zum StGB, auf dem die Rechtsprechung „fußt“. Der umfangreichste Kommentar ist der genannte Leipziger Kommentar (LK) in der jetzt 11. Aufl. von 1992 ff. Ein mittlerer Kommentar ist der Schönke/Schröder (26. AUfl. 2006), am häufigsten benutzt wird der Kurzkommentar von Thomas Fischer, jetzt 26. AUfl. 2009.
Hallo Heinz,
sicherlich nicht. Standartwerk ist der Fischer, Kommentar zum StGB,
Beck Juristischer Verlag; Auflage: 56. Auflage. (16. Dezember 2008)
Diese Frage kann ich Ihnen leider nicht beantworten, da es weder ein allumfassendes noch ein verbindliches Werk gibt. Das hängt sowohl vom Richter als auch von der Gegend, wie dem Bundesland ab.
Ich kann Ihnen daher leider nicht weiterhelfen…
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Häselbarth