Strafrecht

Liebe/-r Experte/-in,

Sehr geehrter Experte,

ich hätte eine Frage bezüglich eines Betruges/ Urkundenfälschung.

Bsp.:

Privater Autokäufer kauft ebenfalls bei einem Privatmann im Jahre 2004 einen Gebrauchtwagen.
Im Jahre 2009 kommt heraus, dass der Kilometerstand und das Scheckheft vermutlich gefälscht worden sind.

Ist die Sache schon verjährt oder kann ich den , der den Schaden begangen hat, noch gerichtlich belangen?

Ich habe etwas von Verfolgungsverjährung gelesen und bin mir jetzt nicht sicher, was das genau ist und ob die Sache schon verjährt ist?!

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Grüße aus dem Saarland

Andre

Die in Betracht kommende Straftat wäre ein Betrug (§ 263 Abs.1 StGB). Nach § 78 Abs.2 Ziff.4 StGB verjährt eine solche Tat in 5 Jahren, beginnend am Tattag.

Beste Grüße
DHG

Besten Dank für die Antwort!

Also kann ich den Betrüger nicht mehr anzeigen bzw. es bringt nichts mehr?!
Ich dachte, dass die Verjährung erst dann beginnt,wenn der Geschädigte Kenntnis vom Betrug erlangte!

Also wenn er erst 2009 den Betrug bemerkt, dann Verjährung 2012 ?

Ist das dann also falsch?

Vielen Dank!

Gruß

Andre

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Privater Autokäufer kauft ebenfalls bei einem Privatmann im
Jahre 2004 einen Gebrauchtwagen.
Im Jahre 2009 kommt heraus, dass der Kilometerstand und das
Scheckheft vermutlich gefälscht worden sind.

Ist die Sache schon verjährt oder kann ich den , der den
Schaden begangen hat, noch gerichtlich belangen?

Ich habe etwas von Verfolgungsverjährung gelesen und bin mir
jetzt nicht sicher, was das genau ist und ob die Sache schon
verjährt ist?!

hallo,

meines erachtens nach ist noch keine verfolgungsverjährung eingetreten, da noch nicht mit einer verfolgung begonnen werden konnte - § 78b abs 1 nr 2 stgb. die verjährung ruht daher. ich würde auf jeden fall strafanzeige wegen urkf und betrug stellen. ich hoffe ich konnte auf die kürze befriedigend antworten, ein längerer text ist mom wegen handverletzung nicht möglich.

gruss

iru

Andre

Ja, das ist falsch.
Verjährung beginnt stets „sobald die Tat beendet ist“ (§ 78a Strafgesetzbuch).

DHG

Da kann ich leider nicht weiter helfen. Es geht da ja mehr - vermute ich - um die zivilrechtliche Haftung. Da müssen sie ins BGB schauen. Wie die Verjährung im strafrechtlichen Sinne ist, kann ich Ihnen leider nicht sagen.

Sorry

Gruß
P. Heistermann