Strafrecht

Liebe/-r Experte/-in,
zu protokoll der geschäftsstelle eines landgerichts möchte ich ein wiederaufnahmeverfahren beantragen.
der rechtspfleger steht der sache ablehnend gegenüber. kann ich um einen anderen rechtspfleger bitten?
wenn ja, bei wem?
mit freundlichem gruss

heinz mohr

Sehr geehrter Herr Moor,
im Verwaltungsrecht kenne ich mich nicht aus.
Trotzdem schöne Weihnacht und viel Erfolg. MfG

Eigentlich nicht, aber Sie können es ja an einem anderen Tag versuchen, gerade um die Weihnachtszeit sind viele in Urlaub.

Generell kann ich aus der Erfahrung allerdings sagen, dass Wiederaufnahmeverfahren hochkompliziert und selten erfolgreich sind. Mir ist jedenfalls in 15 Jahren noch kein erfolgreiches untergekommen.

Gruß Peter

Auf einen anderen Rechtspfleger als den, der für Sie zuständig ist, haben Sie keinen Anspruch.

Sie können aber gegen den Bescheid des Rechtspflegers Rechtsmittel einlegen und so eine Überprüfung der Entscheidung vornehmen lassen.

Dieses Rechtsmittel legen Sie ebenfalls beim zuständigen Rechtspfleger ein, der Ihr Gesuch überprüft und - sofern er sich nicht umentscheidet - der nächsten Instanz vorlegt.

Hallo,
selbstverständlich hast du das Recht eine Wiederaufnahme zu beantragen, sollte der zuständige Rechtspfleger sich weigern, würde ich unter Hinweis auf seine Dienstpflicht eine Dienstaufsichtsbeschwerde androhen. Sollte er/sie sich immer noch weigern, dann an den Behördenleiter wenden (persönliche Vorsprache wenn möglich).
Ggf. erkundigen wer für das Wiederaufnahmeverfahren örtlich (anderes Landgericht!) zuständig ist und dort den Antrag stellen.

Gruß

Hallo,

sorry, aber hier kann ich nicht helfen.

mfg
strucki

Hallo und guten Tag,

an sich hat der Rechtspfleger hier nur die Funktion (und Kompetenz), das Wiederaufnahmegesuch des Bürgers zu Protokoll zu nehmen. Der gesetzliche Auftrag, Gesuche von Bürgern ohne Anwalt zu Protokoll der GEschäftsstelle zu nehmen, soll (u.a.) sicherstellen, daß die Gesuche in eine gewisse verständliche Form gebracht werden (also nicht etwa am Recht vorbeigehen und deshalb von vornherein chancenlos sind), der Bürger dabei gewisse Beratungshilfe erhält und der Zugang bei wichtigen Dingen festgestellt ist.

Ein inhaltliches Prüfungsrecht ist damit nicht verbunden. Aber: Wenn schon der REchtspfleger den (in der Regel gutgemeinten) Rat gibt, vom Wiederaufnahmegesuch abzusehen, dann ist da häufig etwas dran und die Warnung nicht ohne Grund erfolgt.

Ein Wiederaufnahmegesuch ist mit hohen formellen und materiellen Hürden verbunden; nur ein verschwindender Bruchteil der GEsuche wird vom Gericht überhaupt für zulässig erklärt, geschweige denn daß ein Gesuch erfolgreich wäre.

Mein Rat: Wenn die Protokollierung willkürlich verweigert wurde, beim Präsidenten des Gerichts beschweren und neuen Rechtspfleger verlangen. Ansonsten und zusätzlich: Anwalt nehmen. Der wird über ERfolgsaussichten beraten und Anträge formell richtig stellen.

Viel Erfolg,
sebush

Grundsätzlich ist der Rechtspfleger dazu verpflichtet, Ihr Begehren aufzunehmen und weiterzuleiten. Interessant wäre also die Frage, welche Gründe der Rechtspfleger für seine Ablehnung anführt?

Sie sollten ein Wiederaufnahmeverfahren auf keinen Fall in die Hände eines Rechtspflegers geben. Selbst erfahrene Strafverteidiger scheitern oftmals mit einem Wiederaufnahmeverfahren. Wenn Sie tatsächlich stichhaltige Gründe für ein Wiederaufnahmeverfahren haben sollten, dann sollten Sie ein solches Verfahren in die Hände eines engagierten und sehr guten Strafverteidigers legen.