Strafrecht

Hallo,

ein Bekannter hat vor einigen Jahren Mist gebaut. Er hat bei zwei Versicherung Schäden gemeldet die zum Teil gar nicht passiert sind. Die Versicherungen ist darauf aufmerksam geworden und hat den Vertrag gekündigt. Gleichzeitig verlangt die Versicherung das Geld zurück. Mein Bekannter zahlt dies in Monatlichen Raten. Ich würde nichts bezahlen, da die Versicherung bis heute keine Beweise vorgelegt hat.

Die Versicherung bei der er den Schaden in Raten zurück zahlt, hatte keine Anzeige erstattet.

Erst als die zweite Versicherung Anzeige wegen Betrug gestellt hat, hat auch die erste Versicherung ( bei der mein Bekannter die Monatlichen Raten zahlt ) ebenfalls Anzeige wegen Betrug gestellt.

Nun aber das was mich sehr Verwundert:

Es wurde von der ersten Versicherung ( bei der Ratenzahlung erfolgt ) erst nach einem Schreiben der Polizei Anzeige gestellt und die Unterlagen zur Polizei gesandt. Obwohl es 5 Fälle bei dieser Versicherung sind, sind nur 2 in der Ermittlungsakte aufgeführt ?

Inzwischen ist mein Bekannter auch Verurteilt worden.

Frage: Kann die Erste Versicherung, sollte mein Bekannter mit der Ratenzahlung aufhören jetzt nochmals Anzeige wegen Betrug stellen ?? Da die anderen drei Fälle in der Verhandlung gar nicht zur Sprache kamen. Auch nicht in der Anklageschrift standen.

Zudem waren bei der ersten Versicherung, wo Ratenzahlung erfolgt auch 2 Schäden die wirklich passiert sind und bei denen auch nichts Illegales gemacht wurde. Die Versicherung verlangt auch diese Schäden zurück. Ist dies Rechtens ?

Kann die Versicherung nach einer Verurteilung jetzt wegen der anderen 3 Fälle nochmals eine Anzeige stellen, oder gilt dort der Klageverbrauch ?

Hätte die Versicheurng nicht gleich alle 5 Fälle Anzeigen müssen ?

MfG

Hallo,
es ist nach Ihrer Schilderung durchaus wahrscheinlich, daß die 1. Versicherung alle 5 Fälle angezeigt hat, aber die Staatsanwaltschaft daraus nur 2 für die Anklage ausgewählt hat, weil in den übrigen die Beweislage nicht ausreichend erschien. Sie schreiben ja selber, daß in einigen Fällen tatsächliche Schäden gemeldet wurden - dann lag hier kein Betrug vor.

Natürlich kann die Versicherung, wenn Ihr Freund „nichts Illegales gemacht“ hat, auch kein dafür gezahltes Geld zurückverlangen, das wäre nicht „Rechtens“. Aber warum hat Ihr Freund auch in diesen Fällen eine Ratenzahlungserklärung abgegeben? Darin liegt - so wird man es sehen müssen - ein Eingeständnis bzw. Anerkenntnis.

Zu Ihrer Frage „Kann die Versicherung nach einer Verurteilung jetzt wegen der anderen 3 Fälle nochmals eine Anzeige stellen“: nein, wenn sie damals alle 5 angezeigt und die Staatsanwaltschaft nur 2 zur Anklage gebracht, die anderen aber eingestellt hat. Sollte die Versicherung wirklich nur 2 Fälle angezeigt haben, käme (falls es sich um völlig selbständige Fälle handelte) eine weitere Anzeige noch in Betracht, falls die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Einen „Klageverbrauch“ gibt es nur, wenn alle Fälle zusammengehörten.

MfG

Hallo,
also Strafklageverbrauch tritt nur dann ein, wenn ein Fall bei der Staatsanwaltschaft bekannt und vom Gericht - wenn auch falsch - beurteilt worden ist. Er tritt nicht ein, wenn der Fall gar nicht bekannt ist, weil die Versicherung ihn noch gar nicht mitgeteilt hat. Sie kann das jederzeit nachholen, und zwar unabhängig davon, ob Raten gezahlt werden oder nicht.
Wenn Sie Zahlungen zurückverlangt für tatsächlich eingetretene Schäden, die sie auszugleichen hat, ist das nicht rechtens. Aber die Versicherung geht sicher davon aus, dass, wer einmal lügt, immer die Unwahrheit sagt. Natürlich kann der Bekannte sich wehren. Fraglich ist nur, ob es Beweise gibt dafür, dass dieser Fall nicht getürkt ist. Und ob der Bekannte das Standing hat, einen Prozeß gegen die Versicherung durchzustehen. Fraglich ist ja auch, ob der Richter ihm glaubt, denn er ist ja als Betrüger verurteilt. Letztlich steht und fällt es mit der Beweisbarkeit.
Viel Erfolg
viele Grüße
Michael

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Hallo,

die zivilrechtliche Wiedergutmachung (Zahlung in Raten) hat nichts mit der strafrechtlichen Verfolgung zu tun. Wenn die Fälle nicht verjährt sind, üblicherweise nach 5 Jahren, kann sie noch immer die Strafverfolgung begehren. Strafklageverbrauch ist nicht eingetreten.

Gruß Peter

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Hallo,

ein Bekannter hat vor einigen Jahren Mist gebaut.

Das ist kaum zu glauben…

Er hat bei

zwei Versicherung Schäden gemeldet die zum Teil gar nicht
passiert sind.

Sie sprechen von arglistiger Täuschung zu Lasten der einen Versicherung.

Die Versicherungen ist darauf aufmerksam

geworden und hat den Vertrag gekündigt.

Welche Versicherung ist hier wie worauf aufmerksam geworden?

Gleichzeitig verlangt

die Versicherung das Geld zurück.

Vermutlich meinen Sie die Schadensregulierung zu Gunsten des Versicherungsnehmers und die überhöhte Schadensregulierung…

Mein Bekannter zahlt dies in

Monatlichen Raten.

Liegt eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer vor? Auf welcher Grundlage zahlt der ehem. Versicherungsnehmer die Raten?

Ich würde nichts bezahlen, da die

Versicherung bis heute keine Beweise vorgelegt hat.

Inwieweit ratsam ist, einer Klage durch Ratenzahlung auszuweichen, beurteilt sich nach den Gesamtumständen.

Die Versicherung bei der er den Schaden in Raten zurück zahlt,
hatte keine Anzeige erstattet.

Zurück zu der Frage nach den Gesamtumständen…

Erst als die zweite Versicherung Anzeige wegen Betrug gestellt
hat, hat auch die erste Versicherung ( bei der mein Bekannter
die Monatlichen Raten zahlt ) ebenfalls Anzeige wegen Betrug
gestellt.

Warum sah sich die Versicherung genötigt bei Ratenzahlung oder Vereinbarung darüber, ein Druck- bzw. Rechtsmittel zu wählen, dass ihr die Forderung im Wege des Assimilationsverfahrens (Verbindung von Straf- und Zivilverfahren) sichern hilft? Ist der Zahlungspflichtige mit seinen Raten in Rückstand geraten?

Nun aber das was mich sehr Verwundert:

Nun wird es spannend…

Es wurde von der ersten Versicherung ( bei der Ratenzahlung
erfolgt ) erst nach einem Schreiben der Polizei Anzeige
gestellt und die Unterlagen zur Polizei gesandt.

Die Polizei wird im Ermittlungsverfahren auf weitere Verdachtsfälle des Versicherungsbetrugs gestossen sein und hat die Pflicht imWege der Sachverhaltsaufklärung und Vorbereitung des Strafverfahrens ent-/belastendes Beweismaterial im Zusammenhang mit diesem Ankalgedelikt zu sondieren.

Obwohl es 5

Fälle bei dieser Versicherung sind, sind nur 2 in der
Ermittlungsakte aufgeführt ?

Die allgemeingültige These, die Ermittlungsakte führt die reale Lage zwischen Versicherung und Beschuldigtem aus, entbehrt der Lebenswirklichkeit.

Inzwischen ist mein Bekannter auch Verurteilt worden.

Möglicherweise wurde er für die Delikte verurteilt, die ihm zweifelsfrei nachgewiesen wurden. Alle anderen Delikte sind nicht zur Anklage gekommen, aus welchem Grund auch immer (Mangel an Beweisen, Verjährung, etc.)

Frage: Kann die Erste Versicherung, sollte mein Bekannter mit
der Ratenzahlung aufhören jetzt nochmals Anzeige wegen Betrug
stellen ??

Die Ratenzahlung ist eine zum Versicherungsvertrag zusätzliche Vereinbarung neben dem Versicherungsvertrag. Insbesondere die Kündigung der Versicherung spricht hier für eine zusätzliche Vereinbarung.
Eine schuldhafte Unterbrechung der vereinbarten Ratenzahlung wirkt sich auf diese Vereinbarung aus.
Sollte die Versicherung mit einer Strafanzeige aus dem ursprünglichen Versicherungsvertrag drohen, befindet sich die Versicherung auf dem schmalen Grat zwischen eigener strafrechtlicher Verantwortlichkeit und positiv rechtlicher Forderungsfeststellung.
Die Staatsanwaltschaft wird das von der Versicherung angezeigte Delikt nach einem horizontalen Strafklageverbrauch im ersten von Ihnen beschriebenen Verfahren prüfen. Aufgrund der von Ihnen nicht eindeutig benannten Versicherungen und den Strafverfahren erübrigt sich meine Spekulation darüber. Sie sollten, soweit Ihnen an einer präzisen Antwort liegt, eine Trennung erkennbar machen (z.B. A-Versicherung, Ratenzahlung; B-Versicherung, Anzeige gegen Ihren Bekannten; erste Schadensanzeige Ihres Bekannten im Jahre 2006 bei A-Versicherung; etc.)

Da die anderen drei Fälle in der Verhandlung gar

nicht zur Sprache kamen. Auch nicht in der Anklageschrift
standen.

s.o.

Zudem waren bei der ersten Versicherung, wo Ratenzahlung
erfolgt auch 2 Schäden die wirklich passiert sind und bei
denen auch nichts Illegales gemacht wurde.

Bitte stellen Sie eine Auflistung zusammen.
Mal reden Sie von tätsächlichen, mal von überhöhten Schäden…Sie müssen für mich die Dinge transparent machen…Ich kann Ihnen schlecht folgen, wenn Sie mir keine chronologische oder historische Einsicht in die tatsächlichen Geschehensabläufe geben.

Die Versicherung

verlangt auch diese Schäden zurück. Ist dies Rechtens ?

Wem hier welches Recht zusteht, läßt sich erst nach einer Gesamtdarstellung beurteilen. Ohne Daten läßt sich darüber keine vernünftige aussage treffen.

Kann die Versicherung nach einer Verurteilung jetzt wegen der
anderen 3 Fälle nochmals eine Anzeige stellen, oder gilt dort
der Klageverbrauch ?

Und hier ist die Schwelle zur unzulässigen Rechtsberatung überschritten. Wir haben hier lediglich die Möglichkeit, über die allgemeine Rechtslage zu informieren.

Hätte die Versicheurng nicht gleich alle 5 Fälle Anzeigen
müssen ?

Ermittlungsakte lesen!

MfG

^^

Sie müssen da unterscheiden: im Strafrecht ist es so, dass der Geschädigte nur Anzeige erstattet. Der Anzeigeerstatter ist stets frei nur die Fälle anzuzeigen, die er auch anzeigen möchte. Ausnahmen gibt es nur bei ganz schweren Delikten (Mord etc.), da ist man zur Anzeige verpflichtet. Hier ist es aber tatsächlich so, dass die Versicherung nicht sofort alle Taten anzeigen muss. Da es sich um verschiedene „Betrüge“ handelt, bilden diese strafrechtlich verschiedene Taten (sog. Tatmehrheit). Übrigens: „anzeigen“ kann man stets alles und jeden. Die FRage, die viel wichtiger ist, ist ob die Tat dem Verdächtigen auch nachgewiesen werden kann. Sie haben in Ihrer Anfrage nicht beschrieben, wie weit die Vorfälle zurückliegen - vielleicht sind manche Fälle schon verjährt.
Bzgl. der Rückzahlung des Betrages, der wirklich kein Betrug war, hat die Versicherung selbstredend auch keinen Anspruch auf diese Rückzahlung - es sei denn es wurde zum Beispiel ein Vergleich oder ein Schuldanerkenntnis oder so etwas in der Art vereinbart bzw. unterschrieben. Aber: die Frage, ob man zu Unrecht Geld zahlt ist eine zivilrechtliche Frage und hat mit Strafrecht zunächst nichts zu tun.

Viele Grüße!

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Hallo,

das Anerkenntins wurde unter Vorbehalt der Richtigkeit der Forderung Unterschrieben. Auch alle Zahlungen wurden unter Vorbehalt geleistet.

Es geht auch darum, ob wenn die Zahlungen eingestellt werden, die Versicherung nochmals Anzeige stellen kann. Hätte dies nicht gleich mit den anderen zwei Fällen passieren müssen ?? Die Versicherung verlangt ja alle geleisteten Zahlungen zurück, auch von den Schäden die Wirklich passiert sind.

Die Versicherung hat eine Anzeige wegen Betrug gestellt, nach Nachfragen bei meinem Bekannten wurden die Fälle von der Versicheurng bei der Anzeige nicht einzeln aufgeführt.

MfG

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Die Rückzahlung soll die zivilrechtliche Sache abwickeln, hat somit nichts mit der strafrechtlichen Verfolgung zu tun!!! Ist der Schadensersatz quasi.
Die Versicherung entscheidet selber, was sie anzeigen will und wieviel sie anzeigen will. Bei kompletter Rückzahlung in dem Zivilverfahren entscjeidet sie sich möglicherweise aus Kulanz dazu, nicht alles anzuzeigen.
Da nicht alle Fälle in der Anklageschrift auftauchten kann ja auch kein Strafklageverbrauch vorliegen, da ja dort noch nix abgeurteilt wurde.
Die Versicherung muss bei den zugegebenen Fällen davon ausgehen, dass alle gemeldetetn Fälle vorgetäuscht wurden. Auch wenn zwei Schadensfälle wirklich eingetreten sind. Hier muss halt der Beweis der Zahlungspflicht erbracht werden, dann passiert da auch nichts, rechtens ist die Rückforderung aber erstmal

Miriam Funk