Ich habe eine Frage zu folgender potentieller Fallkonstellation:
Person A erbittet bei einem Amt einen Verwaltungsvorgang, in der Annahme rechtskonform zu Handeln und damit Pflichten nachzugehen. Die Beamten führen den Verwaltungsvorgang daraufhin aus. Später erfährt A, dass der Verwaltungsvorgang zu jenem Zeitpunkt (möglicherweise) nicht hätte durchgeführt werden dürfen, obwohl A den Beamten alle relevanten Informationen gegeben hat. Einen Tag später (also nach der Durchführung) hätte der Verwaltungsvorgang aber rechtskonform durchgeführt werden können.
Da am Tag des Verwaltungsvorganges der Tatbestand dieses Verwaltungsvorganges außerordentlich wichtig war besteht die Frage,
ob der Tatbestand des ausgeführten Verwaltungsvorgang rückwirkend rückgängig gemacht werden könnte und A womöglich strafrechtliche Konsequenzen erwarten müsste, weil am Tag des Verwaltungsvorgangs A’s Verhalten strafbar gewesen wäre, wäre der Tatbestand des Verwaltungsvorganges nicht existent gewesen.
du solltest schon konkretisieren, was für einen verwaltungsvorgang du meinst und warum der einen tag später nicht mehr „böse“ war. ansonsten stochern hier zu viele in zu tiefem dunklen nebel rum…
du solltest schon konkretisieren, was für einen
verwaltungsvorgang du meinst und warum der einen tag später
nicht mehr „böse“ war. ansonsten stochern hier zu viele in zu
tiefem dunklen nebel rum…
Es geht um Meldung des Wohnortes… Und davon abgeleitet Fragen der Wehrüberwachung…
Damit hat ja die postalische Zustellbarkeit von Dokumenten zu tun.
A ist abends von seinem alten Wohnort abgereist und über Nacht zu seinem neuen Wohnort mit der Bahn gereist und hat sich dort am Tag der Ankunft morgens beim Einwohnermeldeamt als wohnhaft (ab dem Tag der Ankunft) angemeldet.
A hat erfahren, dass man nur an einem Ort wohnt, wenn man dort schon eine Nacht in der Wohnung verbracht hat, was A nicht konnte, weil er erst nachts ankam und den Schlüssel erst früh morgens vor dem Gang zum Meldeamt bekam.
War A am Tag der Ankunft noch in seiner alten Wohnung postalisch erreichbar (War Zustellung rechtlich noch möglich?)
Weis jemand welche Tatbestände erfüllt sein müssen, damit jemand an einem Ort tatsächlich wohnhaft ist? Auch die Frage nach Mietzahlung usw. ?
VG, Stefan
Ach ja, ich wollte ergänzen, dass es vorrangig nicht um die Zustellbarkeit geht, sondern um den Tatbestand der Wohnhaftigkeit. Deshalb dreht es sich nicht um vorsätliches Umgehen der Zustellung von Dukumenten/Beschlüssen usw.
also ich versteh das ganze nicht recht. es gibt hier einen bürger, der meldet seinen wohnsitz einen tag zu früh. das ist melderechtlich maximal eine ordnungswidrigkeit, wenn man sie zu früh / zu spät an/ab/ummeldet. aber strafen? selbst im wehrstrafgesetz finde ich adhoc keinen tatbestand „falsches wohnsitzmelden des soldaten“ o.ä.
im übrigen hört sich das ganze auch nach einem verbotsirrtum an (der meldenden wusste nicht, das etwas verboten war) bzw. nach einem wahndelikt (der meldende denkt, hier liegt ein delikt vor, welches es in der tat nicht gibt).
dazu: fehlverhalten des meldebeamten ist dem bürger idR nicht zuzurechnen. das ginge ja nur, wenn er „täter hinter dem täter“ wäre, also den amtsmann als „dolosloses werkzeug“ nutzt. aber jetzt sind wir schon wieder beim stochern im nebel angelangt.
Es geht um einen möglichen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst
was wird denn dem soldaten vorgeworfen?
Naja, es könnte A vorgeworfen werden, er hätte den Befehl erhalten müssen und hätte sich des Unerlaubten Fernbleibens von der Truppe schuldig gemacht. Könnte die Einberufung rückwirkend wieder gültig werden. (Nur das KWEA im zuständigen Bereich kann einen einziehen)
fragend:
Ich habe zwar den Sachverhalt genauso wie Showbee nicht so ganz verstanden - oder vielmehr: das Problem -, aber hier schon mal ein paar Aspekte.
A hat erfahren, dass man nur an einem Ort wohnt, wenn man dort
schon eine Nacht in der Wohnung verbracht hat, was A nicht
konnte, weil er erst nachts ankam und den Schlüssel erst früh
morgens vor dem Gang zum Meldeamt bekam.
Er hat aber doch trotzdem die Nacht dort verbracht. Genügt das denn nicht? Und wer will das überhaupt nachprüfen, wer wo geschlafen hat?
War A am Tag der Ankunft noch in seiner alten Wohnung
postalisch erreichbar (War Zustellung rechtlich noch möglich?)
Die Zustellung hängt m.E. nicht von der Meldung ab. Ich meine, da besteht doch gar kein Zusammenhang…?
Weis jemand welche Tatbestände erfüllt sein müssen, damit
jemand an einem Ort tatsächlich wohnhaft ist? Auch die Frage
nach Mietzahlung usw. ?
Ersteres weiß ich nicht. Letzters kann ich dir sagen: Die Frage nach der Pflicht, Miete zu zahlen, richtet sich nur danach, ob ein Mietverhältnis vorliegt. Ob du die gemietete Sache benutzt, spielt keine Rolle. Also: Solange der Vertrag läuft, fällt Miete an. Auch wenn du nicht gemeldet bist.
Wenn du es konkreter wissen willst, dann beherzige den Rat von Showbee und werde selbst konkreter
Ersteres weiß ich nicht. Letzters kann ich dir sagen: Die
Frage nach der Pflicht, Miete zu zahlen, richtet sich nur
danach, ob ein Mietverhältnis vorliegt. Ob du die gemietete
Sache benutzt, spielt keine Rolle. Also: Solange der Vertrag
läuft, fällt Miete an. Auch wenn du nicht gemeldet bist.
Das ist doch klar. Es geht darum, ob A irgendwo wohnen kann, obwohl der Mietvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt läuft.
VG, Stefan
Nehmen wir diesen Fall an:
A hatte erfahren, dass ihn das KWEA in der Nähe von Ort O1, wo A gewohnt hatte, einberufen wollte. A hatte schon vorher einen Mietvertrag für eine Wohnung/Zimmer in Ort O2 unterschrieben. Auf Anfrage wurde im gesagt, er könne schon vorher einziehen, obwohl der Mietvertrag erst 14 Tage später Geltung hatte. A ist deshalb am Abend abgereist und über Nacht mit der Bahn zum Ort O2 gelangt. Dort hat er morgens seinen Schlüssel bekommen und die Wohnung/bezogen. Dann ist er zum Meldeamt gegangen. Auf dem Weg dahin wurde A von B, einem Verwandten von A der mit A in Ort O1 gewohnt hatte, angerufen. B hat gesagt der Postmann war da und A hätte ein persönliches Schriftstück zugestellt werden. Ob Einschreiben oder PZU ist nicht bekannt. B sagte dem Postmann, A sei verzogen und die Post nicht zustellbar. B hat sich wenige Minuten später beim Amt umgemeldet und gesagt, dass er über Nacht hergekommen ist…
Die vom Amt haben A dann umgemeldet.
Den Rest zum Fall habe ich ja gesagt…
VG, Stefan
Ich verstehe es doch richtig, dass der Brief nicht mal abgegeben wurde, oder? Dann ist der Verwaltungsakt auch grundsätzlich hier nicht bekannt gegeben worden.
Brief nicht abgegeben worden!
Aber hätte er angenommen werden müssen?
VG Stefan
M.E. nicht. Wer kann denn den anderen schon dazu zwingen?
Aber hey, vielleicht stellst du deine Frage mal bei musterung.de. Vielleicht gelten hier Sonderregeln - ist z.B. im Wehrrecht eine förmliche Zustellung vorgesehen?
Brief nicht abgegeben worden!
Aber hätte er angenommen werden müssen?
VG Stefan
M.E. nicht. Wer kann denn den anderen schon dazu zwingen?
M.W. muss man im Rahmen der Wehrüberwachung permanent für das KWEA erreichbar sein. DIes wäre im vorliegenden Fall nicht gegeben Der zu überwachende wsar für ca. 12 h (Bahnfahrt + Behördengang) nicht erreichbar, wenn man annimmt, dass er danach sofort ein Fax an das KWEA abschickt.
M.E. nicht. Wer kann denn den anderen schon dazu zwingen?
M.W. muss man im Rahmen der Wehrüberwachung permanent für das
KWEA erreichbar sein. DIes wäre im vorliegenden Fall nicht
gegeben Der zu überwachende wsar für ca. 12 h (Bahnfahrt +
Behördengang) nicht erreichbar, wenn man annimmt, dass er
danach sofort ein Fax an das KWEA abschickt.
Naja, man kommt normalerweise den Pflichten der Wehrüberwachung nach, wenn man sich innerhalb von sieben Tagen beim Einwohnermeldeamt ummeldet. Nur wegen der versuchten Zustellung
lies the rabbit in the pepper :Here
Stefan
Es geht um einen möglichen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst
hi,
na ds dachte ich mir ja schon fast… also wie schon angemerkt gibt es die „wehrüberwachung“ in der der „normale“ (also mannschaften) zwischen dem 18. und 32. lebensjahr steckt.
§ 24 Abs. 6 Nr. 1 WehrpflG: „Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen binnen einer Woche jede Änderung ihrer Wohnung dem Kreiswehrersatzamt zu melden“
hast du nicht gemacht, gel?
aber nicht weiter tragisch, denn eine Owi ist das nicht jedenfalls sind im § 46 nur Nr. 3 & 5 genannt. Nr. 1 nicht! also keine geldbuße. denn: würde fast jeder männliche deutsche geldbuße zahlen müssen. ich persönlich habe mich auch nicht umgemeldet, ist nun auch nicht weiter tragisch, ich habe den verwaltungsakt, das sie mich nicht mehr brauchen…
wie levay schon schrieb: man ist nicht verpflichtet (als fremder dritter) einen verwaltungsakt (hier einberufungsbescheid) für einen anderen entgegenzunehmen. solange der bescheid nicht zugegangen ist, hat er keine wirkung gezeitigt.
Es geht um einen möglichen Einberufungsbefehl zum Wehrdienst
hi,
na ds dachte ich mir ja schon fast… also wie schon angemerkt
gibt es die „wehrüberwachung“ in der der „normale“ (also
mannschaften) zwischen dem 18. und 32. lebensjahr steckt.
§ 24 Abs. 6 Nr. 1 WehrpflG: „Während der Wehrüberwachung haben
die Wehrpflichtigen binnen einer Woche jede Änderung ihrer
Wohnung dem Kreiswehrersatzamt zu melden“
hast du nicht gemacht, gel?
Person A hat sich nicht beim KWEA umgemeldet, weil
§ 24 Abs. 6 Nr. 1 WehrpflG keine Anwendung findet, wenn A sich innerhalb einer Woche beim Meldeamt ummeldet. Das hat A nochmal explizit erfragt und As Daten wurden auch an das neue KWEA übersandt…
VG, Stefan