Strafrecht Besonderer Teil

Hallo zusammen,
ich habe einige Fragen, die vor allem das Verhältnis bestimmter Paragraphen zueinander betreffen. Also welche Normen sind spezieller, wleche treten zurück, welche sind nebeneinander anwendbar. Diesbezüglch stellen sich mir einige Einzelfragen, um deren Beantwortung ich bitte.

  1. Ist die Nötigung nach § 240 StGB neben der Nachstellung gem. § 238 StGB anwendbar, oder tritt sie hinter § 238 StGB zurück, wenn die Nachstellung einschlägig ist?

  2. Wie verhält es sich im Verhältnis zwischen Nachstellung und Betrug/Computerbetrug. Um genauer zu werden. Es geht darum, dass der F dem G über das Internet ständig Waren bestellt, indem der F eben die Daten des G verwendet.

  3. In welchem verhältnis stehen wiederum Betrug § 263 StGB und Computerbetrug § 263a StGB? Computerbetrug müsste doch spezieller sein oder? Ich hab jedoch mal gehört, dass der § 263a StGB eher eine Auffangnorm ist und der § 263 StGB vorrangig zu prüfen ist.

  4. Reicht das Verursachen von Schlafstörungen für eine Bejahung des § 223 StGB? Die Angaben im Sachverhalt sind eher mager, dort steht: Der G ist nervös und schläft sehr schlecht." Es steht nichts davon, dass der G in ärztliche Behandlung kommt oder Medikamente nehmen müsste.

Ich bedanke mich sehr herzlich im Vorraus für alle Antworten.

Hallo, ich bin kein studierter Strafrechtler, meine Kenntnisse resultieren aus strafrechtlichen Praxisfällen in meiner 30-jährigen Dienstzeit als Kriminalbeamter. Daher maße ich mir auch nicht an Fragen zu beantworten, die offensichtlich in den Bereich von „Nachhilfestunden im Jurastudium“ fallen. Sorry, daß ich nicht helfen kann.

Hallo,
ich bearbeite nur Echtfälle - keine Studienhilfe…
Sorry

Hallo,

hier, was ich herausgefunden habe bzw. noch wusste:

  1. § 238 StGB steht zu § 240 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB).

  2. Hierzu habe ich relativ wenig gefunden, ist aber wohl auch Tateinheit (§ 52 StGB). Bin mir jedoch nicht ganz sicher.

  3. § 263a StGB ist Auffangtatbestand zu § 263 StGB. Betrug (§ 263) verlangt eine Täuschung und einen Irrtum; man kann aber kein Computerprogramm täuschen, sondern nur Menschen.

  4. Gesundheitsschädigung iSd. § 223 StgB ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands körperlicher oder psychischer Art. Ich würde das im Fall nicht als ausreichend ansehen. Spätestens bei der objektiven Zurechnung und allerspätestens beim Vorsatz bekommt man wohl Probleme.

grüße

muss mich dem kollegen kokad anschliessen, allerdings mit nur 20 jähriger dienstzeit, sorry!

Hallo,
zu 1.:
Da müßte ich im Kommentar nachsehen. So „aus der Hüfte geschossen“ würde ich annehmen, dass § 238 StGB spezieller ist und § 240 verdrängt (Gesetzeskonkurrenz).

zu 2.:
Wegen der unterschiedlichen betroffenen Rechtsgüter wohl ein Fall von Tateinheit.

zu 3.:
Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob ein Mensch getäuscht wird oder nur ein Computer „beeinflusst“ wird.

zu 4.:
Eine Frage der Argumentation. Ich denke, dass beide Ansichten gut vertretbar sind. Vielleicht wäre die sauberste Lösung zu sagen, es liegt eine KV vor, die aber den Bagatellbereich nicht überschritten hat, wie etwa der Verlust von 3 Haaren.

Ansonsten, lieber Student, wird die Lektüre der einschlägigen Literatur, z. B. Wessels, Strafrecht BT, anempfohlen.
Viel Erfolg bei der Übung
Michael