Strafrecht:: RM des NKl bei Strafbefehl?

Interessante Frage:

In einem Strafverfahren mit zugelassenem Nebenkläger geht das Gericht nach § 408a StPO ins Strafbefehlsverfahren über und verurteilt so den Angeklagten.
Dem Nebenkläger passt das nicht. Nehmen wir an, es geht auch ums Delikt, nicht nur ums Strafmaß (ein Rechtsmittel des Nebenklägers wäre also an sich zulässig) - kann der Nebenkläger ein Rechtsmittel (namentlich Berufung oder Revision) einlegen?

Ich meine nein. Mit dem Übergang ins Strafbefehlsverfahren ist der NKl quasi „raus“. Nur… wo steht das???

Habe weder in der Kommentarliteratur eine explizite Aussage dazu gefunden, noch auch nur eine einzige gerichtliche Entscheidung hierzu entdecken können.

Bin auf Antworten gespannt.

Viele Grüße
OpiWahn

interessant ist anders, aber ich nehme an, das gericht wird den zulassungsbeschluss aufheben. dann hat der nebenkläger dieselben rechte, die er bei nichtzulassung der nebenklage hätte. d.h. er kann etwa revision mit der begründung einlegen, dass die nebenklage zu unrecht nicht zugelassen wurde. dies wäre der fall, wenn die voraussetzungen des § 408a stpo nicht vorlagen. natürlich braucht es noch des beruhens des fehlers, was eher selten anzunehmen ist.

am ehesten wird man im kommentar bei § 396 stpo dazu etwas finden (aufhebung zulassungsbeschluss).