Interessante Frage:
In einem Strafverfahren mit zugelassenem Nebenkläger geht das Gericht nach § 408a StPO ins Strafbefehlsverfahren über und verurteilt so den Angeklagten.
Dem Nebenkläger passt das nicht. Nehmen wir an, es geht auch ums Delikt, nicht nur ums Strafmaß (ein Rechtsmittel des Nebenklägers wäre also an sich zulässig) - kann der Nebenkläger ein Rechtsmittel (namentlich Berufung oder Revision) einlegen?
Ich meine nein. Mit dem Übergang ins Strafbefehlsverfahren ist der NKl quasi „raus“. Nur… wo steht das???
Habe weder in der Kommentarliteratur eine explizite Aussage dazu gefunden, noch auch nur eine einzige gerichtliche Entscheidung hierzu entdecken können.
Bin auf Antworten gespannt.
Viele Grüße
OpiWahn