Ich letzte Woche Mittwoch eine Mitschülerin aus meiner Berufsschulklasse in meinem Auto mitgenommen und nach Hause gefahren.
Dabei hat Sie durch das mitführen von 2 Aktenordner auf ihrem schoß mit der Metallkante an den Orndern mein Amaturenbrett beim ein- bzw. aussteigen beschädigt.
Es ist ein tiefer Kratzer im Plastik ca. 25cm lang, der sich nicht mehr wegpolieren läßt. Ich fragte sie ob sie eine Haftpflicht hat. Sie sagte „nein“. Da sie aber erst 19Jahre alt ist und ihre Ausbildung macht würde sie ihre Eltern fragen ob sie dort mitversichert ist.
Heute habe ich sie wieder gesehen und sie erneut gefragt, was denn nun sei.
Sie sagte mir sie werde den Schaden nicht übernehmen und ich sollte doch beweisen das sie es war.
Ich habe mich nicht aufgegt als ich den Schaden entdeckt habe; und habe sie ganz freundlich daraufhin gewiesen. Es würde mich nicht ägern aber mein Auto ist gerademal 6 Monate alt und haber erst 4000Km gefahren. Ich gehe mit meinen sachen pfleglich um was ich von anderen nicht behaupten kann.
Der Kostenvoranschlag meiner Werkstatt beträgt für die Reperatur 134,-€.
Bleibe ich jetzt auf den Kosten sitzen?
Was kann ich tun?
Lohnt sich eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung?
Das ist wohl die Strafe wenn man anderen was gutes tut.
eine Strafanzeige wäre nur möglich, wenn die Sachbeschädigung vorsätzlich begangen worden wäre. In diesem Fall war es wohl nur fahrlässig, also kommt nur eine zivilrechtliche Regelung infrage. Übergeben Sie die Sache einem Rechtsanwalt, der für Sie die Schadensregulierung veranlaßt.
nach Deinen Äußerungen stellt sich das Ereignis nicht als Sachbeschädigung i.S. § 303 StGB dar. Sachbeschädigung, also die Substanzschädigung an einer fremden Sache, setzt Vorsatz mindestens dolus eventualis (bedingten Vorsatz) voraus. Das zu beweisen wird da wohl eher schwer.
Ich meine, hier liegt eine im Zivilrecht begründete Schadensausgleichspflicht der Schadensverursacherin vor.
Hier würde ich an Deiner Stelle protokollarisch detailliert festhalten, was, wann, wo, wie genau und womit geschehen ist. Dann muss die Schadenshöhe beziffert werden und anschließend würde ich mit den Unterlagen die Schadensverursacherin nochmals ansprechen.
Dies wird wieder protokolliert. Wenn dies nichts fruchtet, bleibt leider nur der Gang zum Anwalt.
Anzeige wegen Sachbeschädigung bringt nichts, da hier kein Vorsatz vorlag. Zivilrechtlich kann man zwar klagen, muss aber dann erst mal in Vorleistung treten (Anwalts- und Gerichtskosten).
Hallo Robert,
also: eine strafbare Sachbeschädigung liegt nicht vor, da diese wohl nur fahrlässig begangen wurde, und eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
Aber deine Mitfahrerin hat einen Schaden verursacht und ist hierfür schadensersatzpflichtig. Das Problem ist jedoch, dass, wenn ihre Mitfahrerin den Schaden nicht freiwillig ersetzt, Sie vor Gericht beweisen müssen, dass die Beschädigung von ihrer Mitfahrerin verursacht worden ist. Ob Ihnen dies gelingen wird, kann ich von hier aus ebensowenig einschätzen, wie die Frage, ob das Drohen mit einem Gerichtsverfahren, das für den späteren Verlierer die Sache teuerer werden lässt, als der Schaden hoch war, die Schädigerin zum Einlenken bewegen wird, oder ob sie eine Zockerin ist, die es darauf ankommen lässt.
Viele Grüße
Michael
Zunächst möchte ich Dich darauf hinweisen, dass du nur dann eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung machen darfst, wenn sie vorsätzlich gehandelt hat, das heißt, sie muss den Schaden extra verursacht haben. Dennoch muss sie für diesen Schaden aufkommen, es muss jedoch bewiesen werden, dass sie ihn verursacht hat. Wenn sie sich eventuell nochmal umentscheiden würde und die Kosten übernehmen würde, dann könntest du sie trotzdem anzeigen (aber nur, wenn sie absichtlich gehandelt hat!!). Wenn sie jedoch die Kosten nicht übernehmen möchte, würde ich zur Polizei gehen und den Schaden melden, egal ob Absicht oder Unabsicht.
Hallo,
tja, strafrechtlich dürfte (zunächst) nichts drin sein, weil fahrlässige Sachbeschädigung in Deutschland nicht strafbar ist.
Zivilrechtlich besteht zwar Anspruch auf Schadenersatz, prozessual aber leider auch Beweislast des Klägers. Dürfte ohne weitere Beweise schwer fallen.
Bliebe noch Strafanzeige in dem Fall, daß die junge „Dame“ ihr wahrheitswidriges Leugnen auch im Rahmen eines Zivilrechtsstreits gegenüber dem Gericht beibehält (bzw. bebehalten läßt), denn dann beginge sie einen (ggf. versuchten) Prozeßbetrug, also auch ein Straftat. Auch insoweit gilt aber zugunsten des Beschuldigten in dubio pro reo. Ein Staatsanwalt würde also nur anklagen, wenn er Ihnen - was angesichts der recht plausiblen Schilderung möglich scheint - Glauben schenkt und Sie als Zeugen zur Überführung der dann Beschuldigten für ausreichend hält. Aber es steht hier Aussage gegen Aussage; es müßte faktisch also noch irgendein Indiz her, die Ihre Version bestätigte. Vielleicht eine unbedachte Äußerung der „Dame“ gegenüber Dritten? Kann man ja auch mal provozieren!
Im Ergebnis nach jetzigem Stand aber Rat: Geht alles aus wie das Hornberger Schießen, kaum Erfolgchancen. Soll die Dame von nun an zu Fuß gehen, das ist auch eine Strafe.