Liebe/-r Experte/-in,
wüsste gerne, wie ich mich in folgender Angelegenheit verhalten soll, da ich keinerlei „Rechtserfahrung“ besitze.
Ich habe eine Schriftliche Äußerung im Strafverfahren erhalten, dort geht es darum, dass ich im Januar 2011 gegenüber dem Jobcenter einen Zinsertrag aus einer Geldanlage in Höhe von 44,90 Euro nicht angegeben habe. Ich habe dem Jobcenter bereits mitgeteilt, dass ich selbst keine Kenntnis von den Zinsen hatte (wurde mir nicht schriftlich mitgeteilt)und somit nicht fahrlässig gehandelt habe. Es handelt sich um Zinsen auf Festgeld, welches dem Ausgleich des Dispos dient. Der Betrag selbst wurde von der Arge bereits eingezogen ?!
Wie soll ich nun verfahren? Wie kann ich bei der geforderten schriftlichen Äußerung argumentieren oder soll ich einen Anwalt einschalten? Wie ist der weitere Verfahrensweg?
ich würde den vorgenannten Sachverhalt schriftlich darstellen. Bei einer derartig geringen Schadenshöhe ist in der Regel mit einer Verfahrenseinstellung zu rechnen.
Sie sind nur verpflichtet Ihre persönlichen Angaben zu machen. Zum Sachverhalt brauchen Sie sich nicht zu äußern.
Nach Zustellung eines Strafbefehls würde ich einen Rechtsanwalt einschalten.
M.f.G.
bei (angeblichem) Betrug über 45 Euro brauchst Du Dir keine Sorgen zu machen und musst auch keinen Anwalt aufsuchen.
Ich würde genau das schreiben, was Du in Deiner Anfrage bereits mitgeteilt hast: Von Zinsen nichts gewusst, dem ArbAmt bereits mitgeteilt und diente auch nur dem Ausgleich des Dispo.
Damit wirst Du (wenn Du nicht erheblich vorbestraft bist, wovon ich jetzt mal nicht ausgehe) eine Verfahrenseinstellung erreichen.
Wenn ich das richtig sehe, sind Sie Beschuldigte in einem Strafverfahren. Als solche haben Sie das Recht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen. Ihre Personalien MÜSSEN Sie angeben.
Bei einfach gelagerten Sachverhalten gibt es von polizeilicher Seite für den Beschuldigten die Möglichkeit, eine schriftliche Äußerung abzugeben. Das erspart Ihnen den Zeitaufwand, den ein Vernehmungstermin bei der Polizei nach sich ziehen würde.
Sie haben jetzt zwei Möglichkeiten:
Sie geben auf dem Schriftstück lediglich an, dass Sie keine Angaben machen möchten. Das ist ihr gutes Recht, es entstehen weder Vor- noch Nachteile für Sie.
Sie schildern den Vorgang in ähnlicher Weise, wie Sie ihn oben geschildert haben. Vielleicht ein klein wenig ausführlicher. Sie sollten insbesondere auf Ihre Beweggründe eingehen, damit es für den Leser verständlich wird, warum Sie ohne schlechtes Gewissen (nehme ich an) SO gehandelt haben.
Sie können einen Anwalt nehmen. Das ist natürlich mit Kosten verbunden. Sie haben aber auch die Möglichkeit, zunächst wie oben zu verfahren und dann abzuwarten was das Verfahren ergibt - ob es eingestellt wird oder ob Sie einen Strafbefehl erhalten. Sollten Sie mit dem Ergebnis nicht zufrieden sein, könnten Sie immer noch zu einem Anwalt gehen und die Chancen eines Einspruchs mit ihm besprechen.
Der weitere Weg ist folgender:
Die Strafanzeige wird der Staatsanwaltschaft vorgelegt
Das Verfahren kann eingestellt werden - alles ist erledigt
Es ergeht ein Strafbefehl. Diesen können Sie annehmen und bezahlen; dann ist alles erledigt. Oder aber Sie legen Einspruch ein. Dann kommt es i. d. R. zu einer Gerichtsverhandlung und es folgt ein Urteil.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Ich habe eine Schriftliche Äußerung im Strafverfahren
erhalten, dort geht es darum, dass ich im Januar 2011
gegenüber dem Jobcenter einen Zinsertrag aus einer Geldanlage
in Höhe von 44,90 Euro nicht angegeben habe. Ich habe dem
Jobcenter bereits mitgeteilt, dass ich selbst keine Kenntnis
von den Zinsen hatte (wurde mir nicht schriftlich
mitgeteilt)und somit nicht fahrlässig gehandelt habe.
Doch. Sie mußten Ihre Vermögensverhältnisse offenlegen, dazu gehören auch ihre Sparguthaben.
Es
handelt sich um Zinsen auf Festgeld, welches dem Ausgleich des
Dispos dient. Der Betrag selbst wurde von der Arge bereits
eingezogen ?!
Wie soll ich nun verfahren? Wie kann ich bei der geforderten
schriftlichen Äußerung argumentieren oder soll ich einen
Anwalt einschalten?
Ein Anwalt kostet Geld. Ich schätze mal, dass sich das nicht lohnen wird. Machen Sie jedenfalls jetzt vollständige und wahre Angaben gegenüber der ARGE, bitten Sie um Entschuldigung dafür, dass Sie die eine Anlage vergessen haben und schauen sie, was passiert. Wenn Ihrer Meinung nach Ihre Bezüge zu Unrecht gekürzt werden sollten, können Sie immer noch entscheiden, ob Sie einen Anwalt konsultieren.
Hallo,
also zunächst: Ernst nehmen! Der Vorwurf reicht in solchen Fällen von Betrug (bei vorsätzlichem Verschweigen) bis zur Ordnungswidrigkeit (bei mindestens fahrlässigem Verschweigen).
Bei Vorsatz heißt es: Zielgerichtetes Wollen, sicheres Wissen oder für möglich halten und billigend in Kauf nehmen („na wenn schon“).
Für Fahrlässigkeit reicht schon aus: Für möglich halten und auf den Nichteintritt vertrauen („wird schon gutgehen“) oder sorgfaltswidrig die Einkünfte nicht angegeben, obwohl man davon hätte wissen können und müssen!
Also mein Rat: Anwalt! Das sind komplizierte Rechtsfragen, die am Einzelfall vom Spezialisten beurteilt werden sollen.
Aber: Entwarnung insofern, als es wirklich um „peanuts“ geht. Wenn keine Vorstrafe besteht, sollte es mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit oder geringer Geldbuße abegehen können.
Hallo,
zunächst zur Einordnung:
Sie haben nicht vorsätzlich gehandelt, da es Ihnen nicht auf den Erfolg (Betrug) ankam. Allerdings haben Sie fahrlässig gehandelt, da Sie an diese Angabe hätten denken müssen.
Ich denke bei diesem geringen Betrag dürfte dies keine weiteren strafrechtlichen Auswirkungen haben. Klären Sie doch einfach ab, wie sich die Arge weiter verhalten will…
mfg
strucki