Tach Community,
Person A soll angeblich Person B mit „Arschloch“ beleidigt haben.
Daraufhin hat Person B Anzeige wegen Beleidigung erstattet.
In erster Instanz wurde wegen mangels an öffentlichen Interesse das Verfahren abgelehnt.
Person B versucht nun sein Ziel weiter zuverfolgen.
Person A bekam eine Einladung zu einem Sünetermin beim Ortsschiedsmann. Zweck ist natürlich,
die Aufnahme eines Verfahrens.
Nun meine Fragen:
1.) Person B kommt mit Anwalt.
Ist das so in ordnung?
2.) Muss Person A sich bei diesem Termin mündlich Äussern, nachdem
die Klage bereits abgewiesen wurde?
3.) Kann ein Anwalt für die Begleitung zu so einem Termin
Vorkasse verlangen und nach welcher Berechnung wird
sowas abgerechnet ? Anfahrt, Zeitaufwand ? Oder
gibts da einen allgemeinen BRAGO schlüssel?
Der Anwalt will für diesen Sünetermin 250 Euro Vorkasse.
Person A will den Anwalt nur mitnehmen, weil Person B
ebenfalls einen dabei hat und Person A sich nicht sicher
ist, wie ein solcher Termin vonstatten geht.
Person A empfindet die Kosten von 250 EUR zu hoch, da
der Anwalt wahrscheinlich nicht viel zu tun hat, ausser
Anwesend zu sein.
Ort: Person B -> Berlin
Person A -> Brandenburg
Sünetermin -> Brandenburg
Abgewiesene Klage -> Berlin
Vielen Dank für Eure Anworten.
PixelKoenig
Hallo,
natürlich ist es legitim einen Anwalt mit zu bringen.
Im Sühneverfahren sollte man sich entsprechend über die Kosten einigen. So man eine Einigung will, da diese Kosten im Klagefall - und es sieht hier anch einer Privatklage aus - demjenigen aufgebrummt werden der den Prozess verliert.
Ist zwar ne andere Gegend, ich kann mir aber kaum vorstellen dass es in Berlin viel anders abläuft wie in BaWü.
http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu…
Wenn der Klagende diese Äußerung nicht beweisen kann, bringt ihm das natürlich alles nix. Wobei dein Posting nicht danach klang.
hi ivo,
Im Sühneverfahren sollte man sich entsprechend über die Kosten
einigen.
ueber welche kosten denn? die bisher entstanden sind? weil eine beleidigung ist ja kein schadensfall. 
So man eine Einigung will, da diese Kosten im
Klagefall - und es sieht hier anch einer Privatklage aus -
demjenigen aufgebrummt werden der den Prozess verliert.
hmm. Die Person die die Beleidigung angeblich ausgesprochen haben soll, ist nicht daran interessiert einer Gerichtsverhandlung
entgegenzusteuern.
Wenn der Klagende diese Äußerung nicht beweisen kann, bringt
ihm das natürlich alles nix. Wobei dein Posting nicht danach
klang.
hier stehen aussage gegen aussage.
der klaeger behauptet, dass er einen zeugen habe.
dies ist jedoch unmoeglich und eine falschaussage, da besagter zeuge waehrend des gesamten zusammentreffens am besagten tag ueber hundert meter in einem anderen gebaeude mit verschlossener tuer entfernt war.
nur stehen hier aussage gegen aussage. ich weiss nicht wie hier sowas entschieden wird.
interessant zu erwaehnen, dass die angeklagte person gegen den klaeger eine klage am laufen (schon vorher) wegen betrugs. der klaeger (beleidigung ) ist autohaendler… naaaa…
ein schlem wer denkt dass da ein zusammenhang bestuende 
wie ist das denn dann mit den anwaltskosten …
sind die 250 euro nicht ein wenig zu viel dafuer?
grusz
PixelKoenig
hallo Pixelkönig,
wie ist das denn dann mit den anwaltskosten …
sind die 250 euro nicht ein wenig zu viel dafuer?
Ein Fachanwalt rechnet 180 EUR/h zzgl. MwSt. ab. 500 EUR Anzahlung ist nicht unüblich.
Ciao maxet.
Tach zurück
als Ergänzung: wenn die StA die öffentliche Klage ablehnt wg. „mangelndem öffentlichen Interesses“, also so wie hier, dann kann der Geschädigte Privatklage erheben - d.h. es kann eine Gerichtsverhandlung ohne Staatsanwalt stattfinden. Voraussetzung für die Privatklage ist aber ein fruchtloses Sühneverfahren - darauf scheint es hier herauszulaufen.
Gruß
HaWeThie
Im Sühneverfahren sollte man sich entsprechend über die Kosten
einigen.
ueber welche kosten denn? die bisher entstanden sind? weil
eine beleidigung ist ja kein schadensfall. 
Rede ich vom Schaden? Nein ich rede von Kosten!
Natürlich entstehen Kosten. Neben den paar Euro 50 für das Verfahren selbst kommen noch entsprechende Anwaltskosten hinzu zu denen es eine Regelung finden zu gilt. (Zahlst du nur deine Kosten? Oder auch die Kosten des Klägers - also z.B. dessen Anwaltskosten, usw.? Zahlt er das alles? Was ich zu bezweifeln wage?))
Gruß Ivo