Strafrecht: versuchter Diebstahl

Folgender Sachverhalt:
Ein Auto wird unverschlossen mit Schlüssel auf dem Fahrersitz liegend von der Polizei am Straßenrand abgestellt und aus sicherer Entfernung beobachtet.
Ein Passant erkennt dies und fährt mit dem Auto davon. Die Polizei hält den Passanten nur wenige Straßen weiter daraufhin an.

Somit wurde vom P der Diebstahl zwar vollendet, aber nicht beendet.
Die Frage ist nun, ob dadurch lediglich ein versuchter Diebstahl vorliegt, oder ob für einen tatbestandliche Erfolg die Vollendung ausreicht?

Moin,

Ein Auto wird unverschlossen mit Schlüssel auf dem Fahrersitz
liegend von der Polizei am Straßenrand abgestellt und aus
sicherer Entfernung beobachtet.

mit welcher Intention?
Wer hat dieses Vorgehen angeordnet?
Läßt sich hieraus ev. eine Anstiftung für eine Straftat ableiten?

Gandalf

Hallo,
der Diebstahl ist definitiv als vollendete Tat anzusehen.

Interssant wäre die Mithaftung der Polizei, die sich zumindest wegen mangelhafter Sicherung des Kraftfahrzeugs und Schaffung der Grundlagen zu dieser Tat schuldig gemacht hat.

Lies: Agent Provocateur

Gruß,
strucki

Hallo!

der Diebstahl ist definitiv als vollendete Tat anzusehen.

Das ist sogar richtig! Aber was hat das mit dem Fall zu tun? Ich bin entgegen Dir und kransin nicht der Meinung, dass im Ausgangsfall ein vollendeter Diebstahl vorliegt.

Das liegt daran, dass man einen Diebstahl nur dann begehen kann, wenn man fremden Gewahrsam bricht. Das aber ist unmöglich, wenn, wie hier, der Gewahrsamsinhaber damit einverstanden ist, dass der Täter die Sache in Gewahrsam nimmt. Somit ist der objektive Tatbestand zu keinem Zeitpunkt erfüllt gewesen.

Richtig ist, dass der Versuch beendet ist, denn der Täter ist in dem Glauben, alles für einen Diebstahl getan zu haben. Es ist also genau umgekehrt: Beendet ja, vollendet nein.

Interssant wäre die Mithaftung der Polizei, die sich zumindest
wegen mangelhafter Sicherung des Kraftfahrzeugs und Schaffung
der Grundlagen zu dieser Tat schuldig gemacht hat.

Ach ja, interessant ist so vieles im Leben, aber auch relevant?

Lies: Agent Provocateur

Das ist doch ein Album von Foreigner, das sollte man lieber hören, dann hat man mehr davon. Währenddessen kann man ja ein bisschen zum Stichwort „Diebesfalle“ schmökern.

Praxistipp 1: Bei der Festnahme immer behaupten, man habe sich das Auto nur kurz ausleihen wollen. Das ist dann kein versuchter Diebstahl mehr und kann milder bestraft werden.

Praxistipp 2: Wenn jemand statt einer Subsumtion einfach nur schreibt, alle Tatbestandsmerkmale seien „definitiv“ erfüllt, dann grenzt die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um keinen Juristen handelt, an 100%. Schreibt man diesen Satz auch nur einmal in einer Klausur, ist die Chance auf ein „ausreichend“ verschwindend gering.

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P hatte das Fz in Betrieb genommen (Bruch fremden Gewahrsams und hatte ein neues Gewahrsam gegründet). Durch das Wegfahren stellte er klar, dass er Zueignungsabsichten hatte und da er kein Recht dazu hatte, ist seine Zueignung Rechtswidrig.
Also hat er den Tatbebestand eines Diebstahl erfüllt.

Durch das Wegfahren
stellte er klar, dass er Zueignungsabsichten hatte

ah so? alle andere möglichkeiten scheiden für dich aus?

  • er wollte es ausleihen
  • er wollte es sicherstellen
  • er war in einer notlage
    -…
    ich dachte immer, der staatsanwalt oder richter müsste „klarstellen“. dass das der verdächtigte selber macht, war mir neu.

Mir geht es lediglich darum, ob hier ein Versuch noch vorliegen kann oder nicht. Die Anstiftung ist nochmal eine andere Baustelle (liegt im Übrigen nicht vor). Ich möchte klären, inwiefern das Konzept der Köderautos auch in Deutschland zulässig ist und wo welche Komplikationen auftreten.

Vielen Dank für die kurze und präzise Antwort, Strucki.
worldwidefab, deine angeführten Punkte sind mir bewusst und die wurden an anderer Stelle auch bereits von mir berücksichtigt.
Zur kurzen Info: Mich interessiert die Bedeutung von Köderautos (ein Konzept, dass bereits in den USA, in Kanada und in England genutzt wird) für eine erfolgreiche Polizeiarbeit und die Frage, ob das Konzept auch in Deutschland zulässig wäre.
Hierbei komme ich zusammenfassend darauf, dass ein Täter hierbei aus mehreren Gründen lediglich einen untauglichen Versuch des Diebstahls verwirklichen kann, der Polizeibeamte aus mehreren Gründen keine Anstiftung begeht und sich in den meisten Fällen die Folgen unzulässiger Tatprovokation strafmildernd auswirken.

vielleicht hätte ich meine Frage doch etwas präziser ausdrücken sollen, tut mir leid. Es liegen keine Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe vor und subjektiv hatte der Passant einen dauerhaften Enteignungswillen.

Und es liegt subjektiv eine Zueignungsabsicht vor sowie sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ersichtlich.

Hi
eine Straftat ist vollendet, wenn der Täter objektiv alles unternommen hat, den Taterfolg herbeizuführen.
Als Versuch ist zu werten, wenn er unmittelbar zur Tat angesetzt hat.

Hier ist also, durch das Wegfahren, der Tatbestand erfüllt -
Ob nun ein Dienstahl vorliegt, sei mal dahingestellt - schließlich kann der Täter ja auch glaubhaft machen, dass er das Auto wieder zurückgebracht hätte, oder zur Polizei fahren wollte…, dann läge evtl. eine „unerlaubte Benutzung eines Kfz“ (oder so ähnlich) vor.

MW ist die Benutzung von „Köderautos“ in D nicht zulässig - es wäre zu prüfen, ob dadurch nicht selbst eine Straftat begangen würde.

Gruß
HaweThie

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Hallo,

mir ist nicht ganz klar, inwiefern eine Polizeiarbeit überhaupt als „erfolgreich“ gewertet werden kann, wenn Delikte aufgedeckt werden, die ohne diese Polizeiarbeit gar nicht begangen worden wären. Kannst Du Beispiele nennen?

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Hallo kranstin4965,

der Diebstahl erfordert tatbestandsmäßig die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht.

Mit der Wegnahme des Pkw und dem Verlassen des Tatortes ist der Tatbestand noch nicht erfüllt. Der Pkw muss in rechtswidriger Zueignungsabsicht erfolgen, d.h. der Täter muss sich oder anderen das Fahrzeug zueignen wollen. Davon kann man bei einem Autodiebstahl in aller Regel ausgehen.

Würde der Täter später aber in der Vernehmung glaubhaft machen können, dass er das Fahrzeug nur z.Bsp. für eine Spritztour entwendet hatte und an den Tatort zurückbringen wollte, ist aber bereits der Tatbestand des § 248b StGB der unbefugten Ingebrauchnahme vollendet.

Somit dürfte der Täter in jedem Fall bestraft werden.

Was die Verwendung der sog. Lock- oder Köderautos durch die Polizei hierzulande betrifft, darüber sind sich die Rechtsgelehrten bis heute nicht einig. Was in Ländern wie der USA bereits seit langem Gang und Gäbe ist - was ich, nebenbei bemerkt, auch sehr positiv bewerte - ist in Deutschland noch sehr umstritten.

In einzelnen Bundesländern laufen derzeit Modellversuche im Rahmen der Bekämpfung von Kriminalitätsschwerpunkten. Allerdings hat das Bereitstellen von Köderautos tatsächlich immer noch den faden Beigeschmack einer Anstiftung zum Diebstahl. Nur, wer sich zum Diebstahl verleiten lässt, hätte ganz sicher auch andere Autos gestohlen!

Ich hoffe, ich konnte helfen, und wünsche allen besinnliche Weihnachtstage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2014!!

dr.zimmerman

Genau diesen Punkt habe ich als mein persönliches Fazit gezogen - es sollte grundsätzlich falsch sein, etwas zu produzieren, das Straftaten produziert. Von Erfolg würde ich nur dann sprechen, wenn ein Köderauto gezielt eingesetzt wird, um eine gewerbsmäßig handelnde Bande, die bereits unter Verdacht steht, „hops zu nehmen“. In den USA hat das System der Köderautos auch noch eine präventive Intention. So werden dort groß Plakate aufgehangen, dass jedes Auto ein Köderauto sein könnte und dass man, falls man eines von denen erwischt, direkt in den Knast wandert (steal a bait car, go to jail; each car could be a bait car). Gerade in solchen Gegenden, wo Autodiebstähle an der Tagesordnung waren, ging laut Statistiken die Autodiebstahlsrate bereits um mehr als die Hälfte zurück. Ob dies nun durch die Köderautos bezweckt wurde, sei mal dahin gestellt, aber für unwahrscheinlich halte ich es bei solch großen Unterschieden nicht. Dieser präventive Aspekt ist allerdings nicht in Deutschland durchsetzbar, da es eine unzulässige Tatprovokation darstellt, dadurch gegen das Recht auf ein faires Verfahren und gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, und einen wesentlichen Strafmilderungsgrund darstellt.

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Das ist sehr interessant, wissen sie wo solche Modellversuche laufen und wo ich zuverlässige Quellen darüber finde? Genau das habe ich nämlich als Fazit gezogen, Köderautos unter gewissen Bedingungen gezielt einzusetzen.