Strafrechtliches Problem (Studium)

Sehr geehrte Damen und Herren!
Wäre wirklich nett, wenn ihr mir hier weiterhelfen könnt.
Ich studiere JUS in Österreich. Dementsprechend sind die Paragraphen anders, als in deutschland.

In Erwartung ihres - wie schon so oft - betrunkenen heimkehrenden Ehemannes E nimmt F mit einem Nudelwalker bewaffnet hinter der Küchentüre Aufstellung. Der Eintretende, auf den F einschläft, ist aber nicht ihr Ehemann, sondern ein Einbrecher. Dieser erleidet durch Fs kräftige Schläge auf den Kopf eine schwere Gehinrnerschütterung sowie enige Beulen.

Beurteilen Sie die Strafbarkeit von F

Meine Frage dazu =>>> Wenn es ihr Ehemann gewesen wäre, wäre es „Vorsätzliche Körperverletzung“ gewesen. Nun ist es aber nicht ihr Ehemann, also kann es da den Vorsatz ja nicht mehr geben, da die Tathandlung nicht auf das Tatobjekt gerichtet war??? Oder war es doch Notwehr???


2 Burschen haben aus dem Keller eines Weinbauern einen Karton gestohlen (wert 350 E). Beim Verlassen des Grundstücks werden sie vom Weinbauer ertappt. Sie wollen mit dem Karton davonlaufen. Der Weinbauer, der stark gehbehindert ist, nimmt die Schrotflinte und schlißt auf die Beine der beiden Schüler. Der eine wird verletzt und muß 2 Wochen ins Krankenhaus.

Hat sich der Weinbauer strafbar gemacht?

Meine Frage dazu =>> Der Weinbauer schützt ein notwehrfähiges Rechtsgut Vermögen =>> NOTWEHR
Ist jedoch eine Waffe das schonenste Mittel?

Ich danke schon mal im Vorraus

Sehr geehrter Student der Juristerei,

diese beiden Fallbeschreibungen habe ich so ca. 20mal hier und in anderen Foren gelesen.

Wann macht Student seine Hausaufgaben denn mal selbst?
die Frage scheint mir interessanter!

gruss
winkel

Hallo!

In Erwartung ihres - wie schon so oft - betrunkenen
heimkehrenden Ehemannes E nimmt F mit einem Nudelwalker
bewaffnet hinter der Küchentüre Aufstellung. Der Eintretende,
auf den F einschläft, ist aber nicht ihr Ehemann, sondern ein
Einbrecher. Dieser erleidet durch Fs kräftige Schläge auf den
Kopf eine schwere Gehinrnerschütterung sowie enige Beulen.

Beurteilen Sie die Strafbarkeit von F

Meine Frage dazu =>>> Wenn es ihr Ehemann gewesen
wäre, wäre es „Vorsätzliche Körperverletzung“ gewesen. Nun ist
es aber nicht ihr Ehemann, also kann es da den Vorsatz ja
nicht mehr geben, da die Tathandlung nicht auf das Tatobjekt
gerichtet war??? Oder war es doch Notwehr???

Ein klassischer Fall von einem „error in persona“. Ändert aber nichts an der Strafbarkeit.
Eine Notwehrsituation liegt nicht vor, da kein unmittelbar drohender Angriff vorliegt. Das steht jedenfalls im Kienapfel Strafrecht AT sehr genau erklärt.

2 Burschen haben aus dem Keller eines Weinbauern einen Karton
gestohlen (wert 350 E). Beim Verlassen des Grundstücks werden
sie vom Weinbauer ertappt. Sie wollen mit dem Karton
davonlaufen. Der Weinbauer, der stark gehbehindert ist, nimmt
die Schrotflinte und schlißt auf die Beine der beiden Schüler.
Der eine wird verletzt und muß 2 Wochen ins Krankenhaus.

Hat sich der Weinbauer strafbar gemacht?

Zusammengefasst: nein, hat er nicht, weil das Nachschießen mit der Schrotflinte das gelindeste zur Verfügung stehende Mittel war. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Notwehr kennt das österreichische Strafrecht im Unterschied zum deutschen nur bei wirklich geringfügigen Sachen (Wert so bis ca. 1000 Schilling).
Im konkreten Fall kann sich der Bauer auf Notwehr berufen. Etwas anderes wäre es, wenn jemand einen Apfel vom Baum stiehlt und ihn der gehbehinderte Eigentümer herunterschießt. Das wäre ein Fall von Unverhältnismäßigkeit. Es kommt jedenfalls nicht darauf an, ob die Waffe schonend ist oder nicht, sondern ob der Notwehrberechtigte das gelindeste ihm zur Verfügung stehende Mittel anwendet. Wenn dies eine Schusswaffe ist, dann eben eine Schusswaffe.

gruß tom