Strafsache wegen Nötigung

Hallo zusammen,

ich habe folgende Frage oder folgendes Problem!
Im September letzten Jahres, wurde ich an einer Kreuzung von einem etwas wild gewordenen Herrn aus dem Auto gezerrt! Diesen hatte ich ein paar Strassen vorher überholt. Ich forderte ihn auf mich sofort loszulassen, da ich ihn sonst „ungespitzt in den Boden rammen würde“, das ist zwar nicht nett formuliert, mir aber vor Wut und Schreck so rausgerutscht! Er stammelte etwas Nötigung und Anzeige, worauf ich antwortete, das könne er gerne machen aber er hätte mich ja wohl genötigt oder angegriffen, hab mich in meinen Wagen gesetzt und bin nach Hause gefahren.
Jetzt bekomme ich eine Strafanzeige bzw. eine Anklage der Staatsanwaltschaft, in der es heißt:
Sie werden angeklagt, durch 2 selbstständige Handlungen einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt und durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung genötigt zu haben, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb!
Für mich war das eingentlich ein lächerlicher Zwischenfall, da ich aber vorbestraft bin, mache ich mir nun sorgen, besonders aufgrund der Anklage! Da ich arbeitlos bin, kann ich mir keinen Rechtsanwalt leisten, was kann ich nun tun, welche Möglichkeiten habe ich?

MfG
Frank

Hallo Frank

Um Dich beraten zu können, bitte ich Dich mir denjenigen Teil der Anklageschrift zu übermitteln, in welche Gewalt, Drohung und die konkrete Nötigung genau beschrieben ist. Zudem: Bist Du einvernommen worden?

MfG

Gordola

Hallo Gordola,

wie darf ich die denn den Teil der Anklageschrift übermitteln? Zur Vernehmung wurde ich geladen, habe dort aber nichts zur Sache geäussert, da ich etwas überrascht war über die Vorwürfe!

Gruß

Frank

Schreib mir einfach denjenigen Teil, in welchem die konkrete Tathandlung beschrieben wird, in einem Mail ab. Durch was sollst Du ihn laut Anklage konkret zu welcher Handlung genötigt haben?

MfG
Gordola

Hier die konkrete Tathandlung:

Gegen 18.30 Uhr befuhr der Geschädigte mit seinem Fahrzeug die Brienerstrasse in Richtung Brienen, gefolgt von dem Angeschuldigtem. Noch im Ortsbereich Kleve fuhr der Angeschuldigte mit seinem Fahrzeug so nah auf den Geschädigten auf, das dieser das Nummernschild des Fahrzeuges nicht mehr erkennen konnte. Anschließend überholte der Angeschuldigte den Geschädigten mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Kurz darauf kam es zu einem erneutem Aufeinandertreffen der Beteiligten. Nachdem der Angeschuldigte dem Geschädigtem zunächst an der Kreuzung Normannstrasse/van Houtenstrasse die Vorfahrt genommen hatte, bremster der Angeschuldigte kurz danach grundlos bis zum Stillstand ab, der Geschädigte war dadurch gezwungen ebenfalls anzuhalten. (Ich musste dort stoppen, da es eine Kreuzung war und vor mir ein LKW stand)

Der Angeschuldigte setzte seine Fahrt fort, hielt aber wenige Meter weiter erneut.(der LKW fuhr an, ich also auch) Als der Geschädigte nunmehr sein FAhrzeug verlies um den Angeschuldigten auf sein FEhlverhalten hinzuweisen, versuchte dieser ihn mit den Worten:" Wenn du nicht aufpasst, ramm ich dich ungespitzt in den Boden." einzuschüchtern. Sollte der Geschädigte, ihn den Angeschuldigten anzeigen, würde dieser den Geschädigten anzeigen, da dieser ihn aus dem Auto gezerrt habe.
Vergehen der Nötigung und versuchten Nötigung nach §§ 240 Abs.1, Abs.2,22,23,44,53 StGB

Das ist es soweit!

Ich danke dir schonmal für die Zeit, die du für mich übrig hast.

Gruß

Frank

Hallo Frank,

bist Du denn vorher nicht zum Sachverhalt vernommen worden? Es erstaunt mich, dass man Dir gleich eine Anklage übersendet. Ich denke, dass man Dich erstmal von dem Vorwurf gegen Dich in Kenntnis gesetzt hat. Das weitere Verfahren ist, dass Du eine polizeiliche Vorladung bekommst und als Beschuldigter vernommen wirst. Die solltest Du wahrnehmen, da Du hier auch die entlastenden Momente vorbringen kannst. Du solltest Dir auch überlegen, eine Gegenanzeige zu erstatten, da Du selbst auch angegriffen wurdest.

Ansonsten die Frage nach Zeugen. Das könnte Dir enorm weiterhelfen. Auf jeden Fall auch der Rat zu einem Anwalt (bin selbst keiner), da z.B. eine Geldstrafe teurer werden kann, als der anwaltliche Rat! Suche Dir aber einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Vielleicht reicht eine einfache Beratung, es muss ja nicht eine komplette Verfahrensbeauftragung sein.

So etwas kann in Deutschland leider jederzeit passieren. Ich drücke Dir daher die Daumen!

Hallo Frank,

Um Dir auf Deine Frage genauer antworten zu können, wäre es hilfreich, wenn Du den konkreten Tatvorwurf, nicht den Gesetzestext, schreiben würdest.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Inhalt des Strafvorwurfs der Vorgang sein soll, dass Du jemanden aufgefordert hast, Dich los zu lassen.
Du sprichst auch von der Satzstellung, dass Du „durch 2 selbständige Handlungen …“. Das heißt für mich, dass da noch ein zweiter Sachverhalt im Raum steht.
Dann stellt sich mir die Frage, wer Absender des Schreibens ist. Ist es die Polizei, dann ist dort die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung oder der Vernehmung gegeben. Hier kann man schon einmal die Situation aus seiner Sicht schildern.
Auf jeden Fall sieht das Strafverfahren vor, dem (zunächst) Beschuldigten das Recht einzuräumen, sich zur Sache zu äußern. Kann man, muss man aber nicht.
Ist es aber schon ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, dann könnte es sein, dass es sich um einen Strafbefehl handelt. Darin wäre dann die konkrete Strafe genannt und der „Täter“ wird als Angeschuldigter" bezeichnet. Wird diese Strafe angenommen, wird das Verfahren nach Zahlung der Geld -buße oder -strafe (und vielleicht Abgabe des Führerscheines, weil es sich um ein Verkehrsdelikt handelt) nicht weiter verfolgt. Aber auch hier, wie in allen Schreiben der Justiz gibt es eine Rechtsmittelbelehrung. D. h. dort steht, welche Möglichkeiten man hat, gegen die Verfügung, die Inhalt des Schreibens ist, anzugehen.
Jetzt kommen wir zur dritten Möglichkeit:
Das Schreiben kommt bereits von einem Amtsgericht. Dann ist man Angeklagter und es wird mitgeteilt, dass ein Strafverfahren eröffnet ist und man zu einem Hauptverhandlungstermin geladen wird.
Alles in allem gibt es die Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren einen Pflichtverteidiger gestellt zu bekommen, wenn man sich sonst keinen Anwalt leisten kann.
Nähere Informationen hierzu gibts bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts.

Viel Erfolg

mfg
Carsten

Hallo,

zunächst einmal wundere ich mich, dass die Anklage direkt von der Staatsanwaltschaft kommt.
Im Normalfall wird zuerst bei der Polizei die Möglichkeit der Äußerung zur Sache gegeben. Durch Vorladung oder Anhörung im vereinfachten Verfahren.
Anschließend käme dann der Strafbefehl, also eigentlich keine Anklage in diesem Sinn.

Wichtig wäre zu wissen, welcher SV zugrunde gelegt wird.
Wird die Nötigungshandlung bei dem Überholen evtl. begründet? Durch die Drohung danach?
Oder sogar beides?

Diesen Vorwurf muss einem die Polizei machen und erklären, durch welche Handlung man das verwirklicht haben soll.

Ich würde mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufnehmen und die Sache schildern.

Dann sieht man auch, ob man evtl. doch einen RA benötigt.

Gruß, Marco

Vorweg: Im vorliegenden Fall steht, soweit es aus Deiner Schilderung hervorgeht, Aussage gegen Aussage. Weitere Zeugenaussagen sind nicht vorhanden. Deshalb würde ich wie folgt vorgehen:
Ziffer 1: Der „Geschädigte“ fuhr extrem langsam und auch etwas unsicher durch die Brienerstrasse. Man erhielt den Eindruck, seine Fahrweise sei richtiggehende Schikane. Deshalb das relativ nahe Auffahren und anschliessende Überholen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht bewiesen. Du hast lediglich den übertrieben langsam fahrenden Fahrzeuglenker überholt. Was das Bremsmanöver betrifft, hast Du bereits beschrieben, dass dies auf den LKW zurückzuführen war. Einziger Nebenpunkt, den ich aber nicht beurteilen kann, ist das Nichtgewährend des Vortritts.
Ziffer 2: Das Bremsmanöver erfolgte wiederum wegen des LKW’s. Die verbale Äusserung Deinerseits erfolgte - ohne die andere Person anzufassen - lediglich, weil Du Dich körperlich angegriffen gefühlt hast. Er hat Dich an Deinen Kleidern gepackt und aus dem Auto gezerrt. Dies wird in der Anklageschrift schlicht verschwiegen! Man muss Dir sogar zugute halten, dass Du Gleiches nicht mit Gleichem vergolten hast, d.h. Du hast nicht mit einer körperlichen Abwehr reagiert.

Vergiss nicht: Es steht Aussage gegen Aussage.

Ich wünsche Dir viel Glück!

Gordola