Person x , verurteilter Straftäter (Diebstahl im besonders schweren Fall 1 Jahr 9 Monate auf Bewährung), bezieht Hartz4.
Person X als Gerüstaufbauer (z.b Bei Konzerten, Großveranstalltungen (rock am ring) usw.). Dem Arbeitsam teilt Person X dies aber nicht mit.
Person X hat eine Bewährungshelfer Y. Wenn Person A, Person X beim Bewährungshelfer Y anzeigt, hat Bewährungshelfer Y dann die Pflicht, Person X anzuzeigen?
Verliert Person X die Bewährung und muss seine Freiheitsstrafe absitzen, wenn Person A ihn anzeigt?
Der Bewährungshelfer muss grds. dem Gericht Bericht erstatten. Die Aufgaben werden in § 56 d StGB definiert. Nach dem Gesetz muss der Bewährungshelfer also nicht alle Verstöße mitteilen. Streitig ist die Mitteilungspflicht bei Straftaten, die einen Widerruf der Bewährung begründen könnten. Einigkeit herrscht lediglich darüber, dass keine Mitteilungspflicht besteht bei dem bloßem Verdacht einer Straftat; der Bewährungshelfer wird sich also in einem solchen Fall darauf hinausreden können, es habe sich nur um einen „Verdacht“ gehandelt und ihm sei nicht sicher bekannt gewesen, dass schwarz gearbeitet wird. Um auf Nummer Sicher zu gehen könnte man selbst Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten.