Straftat? Betrunken machen!

Hallo,

hab da mal ne Frage:

Kann man jemanden anzeigen bzw ist es eine Straftat wenn man jemanden absichtlich mit Alkohol abfüllt um mit der Person Sex zu haben??

Wenn ja, was kann der Person passieren bzw. wie sieht die Strafe dann aus?

Danke für Antworten

Also, aus dem Bauch heraus:

  1. Verabreichen von Alkohol ohne oder gegen den Willen einer Person: Körperverletzung, je nach Menge auch schwere KV (das Leben gefährdende Behandlung)

  2. Geschlechtsverkehr mit einer hilflosen Person ohne oder gegen deren Willen: Vergewaltigung

Bei entsprechender Beweislage sollte das auf jeden Fall für gestreifte Sonne reichen…

Polizei, so schnell wie möglich, beraten, helfen lassen.

Wenn dir das passiert ist, dann such dir eine gute Rechtsanwältin, warte keine Minute. Das ist aus verschiedenen Gründen sehr wichtig, das passt aber sicher nicht in einen Forumsbeitrag.

Wenn dir sonst niemand einfällt, dann geh’ zum Pfarrer, auch jemand, der mit Krisen gut fertig wird. Macht auch nichts, wenn du sonst nicht zur Kirche gehst…

Aber ich will noch mal kurz einreifen, weil die Frage im Titel lautet „Straftat?? Betrunken machen“:
Zu diesem beschriebenen Abfüllvorgang gehören ja immer noch zwei. Einer will abfüllen und die andere Person läßt sich abfüllen.
Also scheint es sich ja um freiwilligen Alkoholmißbrauch zu handeln!? Somit unter Voraussetzung von Alter und geistiger Reife keine KV mehr.

Zum Rest bzw. allgemein: nicht aussagekräftig genug beschrieben für eine rechtliche Einschätzung.

Hi,

Kann man jemanden anzeigen bzw ist es eine Straftat wenn man
jemanden absichtlich mit Alkohol abfüllt um mit der Person Sex
zu haben??

Wenn die abgefüllte Person unter 18 Jahre ist, ja!
Wobei hier zwei Straftaten vorliegen würden:
Verabreichung von Alkohol an Jugendliche und sexuelle Nötigung oder je nach Sachlage gar Vergewaltigung.
Wenn die abgefüllte Person über 18 Jahre ist evtl. sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung.

Wenn ja, was kann der Person passieren bzw. wie sieht die
Strafe dann aus?

Kommt darauf an ob der Täter nach Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht abgeurteilt wird.

nicki

Kann man jemanden anzeigen bzw ist es eine Straftat wenn man
jemanden absichtlich mit Alkohol abfüllt um mit der Person Sex
zu haben??

Erst mal nein, wenn derjenige über 18 ist. Jeder Mensch ist selbst für sein Handeln verantwortlich, und wenn der mittrinkt - sein Problem. Wenn es aber dann zum Beischlaf kommt, und derjenige ist faktisch wehrlos, kann es eine Vergewaltigung sein. Daher würde ich dringend davon abraten, mit jemandem ins Bett zu gehen, wenn der volltrunken ist. Selbst wenn der Sex scheinbar einvernehmlich war, muss man das später erst mal beweisen können bzw. muss es glaubhaft sein. Da ist nicht nur viel Raum für Kopfschmerzen, sondern auch für Ärger und strafbare Handlungen mit Konsequenzen bis zum Freiheitsentzug.
Der Versuch kann strafbar sein (versuchte Vergewaltigung eines wehrloses Opfers), es sei denn man füllt jemanden erst ab, dieser bleibt aber beim „Nein“ und man geht friedlich getrennte Wege. Dann hat man u.U. nur viel Geld ausgegeben, um einem anderen einen Kater zu bezahlen.
Die Menge an Alkohol ist da btw. auch kein Kriterium, denn Menschen reagieren sehr unterschiedlich. Eine Asiatin mit entsprechender Veranlagung kann schon nach wenigen Glas Wein volltrunken und dann ggf. wehrlos sein.

Wenn ja, was kann der Person passieren bzw. wie sieht die
Strafe dann aus?

Bei Vergewaltigung ziemlich deftig.

Aber ich will noch mal kurz einreifen, weil die Frage im Titel
lautet „Straftat?? Betrunken machen“:
Zu diesem beschriebenen Abfüllvorgang gehören ja immer noch
zwei.

Woher kommt nur seit neuestem diese absurde Argumentation. Wie ich neulich schon schrieb, gehören zu Mord auch immer mindestens zwei.

Einer will abfüllen und die andere Person läßt sich
abfüllen.

Es soll durchaus möglich sein, einem Menschen mehr Alkohol unterzuschieben als er sich bewußt ist.

C.

1 Like

Hallo,

Jeder Mensch ist
selbst für sein Handeln verantwortlich, und wenn der mittrinkt

  • sein Problem.

Seltsames Argument. Wenn also der Vergiftete das Gift selber trinkt, ist es sein Problem und damit Selbstmord statt Mord?
Gruß
loderunner (ianal)

Ja, im Grunde ist das so. Gilt natürlich nur, wenn das „Opfer“ sich des Gifttrinkens bewusst wäre. Wie das mit dem „Abfüllen mit Alkohol“ hier gemeint ist, ist nicht ganz klar. Aber klar sein muss doch dies:

Wenn A den (oder die) B dazu motiviert, möglichst viel zu trinken, weil er (oder sie) sich davon verspricht, B ins Bett zu bekommen, ist dies für sich genommen straflos.

Levay

Hallo,

Ist das Opfer so berauscht, dass man von einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne des § 179 Abs. I StGB und/oder von körperlicher Widerstandsunfähigkeit nach Abs. II ausgehen muss, dann können da bis zu 10 Jahre bei raus kommen.

Ob man dann das Glas selbst zum Mund des Opfers geführt hat, ihm heimlich Schnaps ins Bier gekippt hat, … ist dann eine eher akademische Frage.

Gruß vom Wiz

Ob man dann das Glas selbst zum Mund des Opfers geführt hat,
ihm heimlich Schnaps ins Bier gekippt hat, … ist dann eine
eher akademische Frage.

Nein, das wäre ja zusätzlich je nach Schwere der Alkoholvergiftung vorsätzliche schwere Körperverletzung. Nur wenn das Opfer freiwillig nur mittrinkt, aber seine Grenzen überschreitet, ist das ohne Belang.

Ich glaube, gemeint war ein heimliches Einflößen von Alkohol in ein vermeintlich nicht-alkoholisches Getränk.

Levay

Es soll durchaus möglich sein, einem Menschen mehr Alkohol
unterzuschieben als er sich bewußt ist.

Richtig, aber das sollte der OP explizit ausdrücken, ansonsten muss man beide Fälle - die Freiwilligkeit und die Heimtücke - beachten. Nur der Beischlaf mit dem dann wehrlosen Alkoholopfer wäre in beiden Fällen strafbar, eben die (ggf. geplante) versuchte oder vollendete Vergewaltigung, der Vollrausch bei Freiwilligkeit lediglich Dummheit des späteren Opfers.

Du hast den Punkt nicht ganz verstanden: Bei bis zu 10 Jahren für das Sexualdelikt kommt unter dem Strich für die Körperverletzung wieviel dazu?

Ich gebe zu, dass ist jetzt eine etwas flapsige Antwort aus der Praxis, die sich nicht gerne unnötig mit Theorien, problematischen Bewertungsfragen, Grenzfällen, … auseinander setzt. Aber genau das ist eben der Punkt: Wenn ich meinem Opfer eine Flasche Wein klaue, ihm dann damit den Schädel einschlage, wobei die Flasche zerbricht, dann kräht in der Praxis niemand mehr nach dem Diebstahl oder der Sachbeschädigung. Die Dinger werden gar nicht erwähnt, bzw. gleich eingestellt, oder gehen spätestens dann in der Strafzumessung unter. Was übrig bleibt ist das Tötungsdelikt.

Gruß vom Wiz

Ich glaube, gemeint war ein heimliches Einflößen von Alkohol
in ein vermeintlich nicht-alkoholisches Getränk.

Jo, denkbar, aber das gibt der Text des OP nicht wirklich her. „Abfüllen“ kann auch durch sozialen Gruppenzwang geschehen, aber da ist jeder frei und für sich selbst verantwortlich. Jemanden geschickt, aber ohne Heimtücke etwa durch Manipulation der Getränke besoffen zu machen, ist gar nicht mal so schwer, denn die meisten Menschen überschätzen sich maßlos, was den Alkohol angeht und kennen ihre Grenzen nur selten. Dazu muss man nur mal Weinfeste besuchen…

Naja, aber wichtig wäre es dann, wenn es zu keiner Vergewaltigung kommt, sondern „nur“ das Opfer heimtückisch betrunken gemacht wurde, der OP schreibt ja nur als Ziel den Beischlaf. Aber auch bei der Bewertung der Schwere im Fall einer folgenden Vergewaltigung dürfte es eine Rolle spielen (geplant, mit Vorsatz). Daß es im Vergleich zu einer Vergewaltigung beim Strafmaß keine Rolle spielt, ist klar.

Hallo,

Wie
ich neulich schon schrieb, gehören zu Mord auch immer
mindestens zwei.

Ausnahme: Selbst- Mord:wink:

Gruß:
Manni

Hallo,

Wie ich neulich schon schrieb, gehören zu Mord auch immer
mindestens zwei.

Ausnahme: Selbst- Mord:wink:

Selbstmord heißt zwar so, ist aber kein Mord. Es fehlen wesentliche Merkmale: http://dejure.org/gesetze/StGB/211.html
Gruß
loderunner (ianal)

Das ist nicht ganz falsch, aber die dogmatisch treffendere Begründung ist eine andere: Wer sich selbst tötet, tötet keinen anderen, und damit erfüllt er nicht den Tatbestand der §§ 211 f. StGB, auch wenn dort das Wort „anderer“ (Mensch) fehlt.

Levay

Danke für die Erläuterung! (owt)

Wer sich selbst tötet, tötet
keinen anderen, und damit erfüllt er nicht den Tatbestand der
§§ 211 f. StGB, auch wenn dort das Wort „anderer“ (Mensch)
fehlt.

Interessant!