Was der der Unterschied ist, weiss ich,
aber wie genau sieht die Terminologie aus,
die drumrum ist?
Mache ich mich „strafbar“, wenn ich eine
Ordnungswidrigkeit begehe?
(es gibt ja schliesslich eine Ordnungs-*Strafe*, oder?)
Marco
Was der der Unterschied ist, weiss ich,
aber wie genau sieht die Terminologie aus,
die drumrum ist?
Mache ich mich „strafbar“, wenn ich eine
Ordnungswidrigkeit begehe?
(es gibt ja schliesslich eine Ordnungs-*Strafe*, oder?)
Marco
Hallo,
Was der der Unterschied ist, weiss ich,
aber wie genau sieht die Terminologie aus,
die drumrum ist?
Mache ich mich „strafbar“, wenn ich eine
Ordnungswidrigkeit begehe?
(es gibt ja schliesslich eine Ordnungs-*Strafe*, oder?)
Ordnungswidrigkeiten gehören zum Strafrecht im Gegensatz zum Zivilrecht deshalb, weil es im Strafrecht wie im Ordnungswidrigkeiten darum geht, dass ein Einzelner dem Staat gegenübersteht, während im Zivilrecht sich zwei Einzelne gegenüberstehen - vereinfacht gesagt.
Innerhalb des Strafrechts gibt es noch die Trennung zwischen Vergehen (wird mit bis zu einem Jahr Freiheits"strafe", eigentlich Freiheitsentzug, oder Geldstrafe bestraft) und Verbrechen (alles, was drüber liegt) - wieder vereinfacht.
Streng genommen macht man sich also „strafbar“, wenn man eine Ordnungswidrigkeit begeht. Da aber die Strafe für eine Ordnungswidrigkeit in keinem Fall über einem Jahr liegt, kann man durch eine reine Ordnungswidrigkeit nicht „vorbestraft“ werden.
Herzliche Grüße
Thomas Miller
Oha - doch ein paar Unrichtigkeiten
Hallo Thomas,
ein paar Dinge muss ich doch richtig stellen:
Ordnungswidrigkeiten gehören zum Strafrecht
das Ordnungswidrigkeitenrecht ist zwar öffentliches Recht, aber kein Strafrecht, selbst wenn nach einem Einspruch die Gerichte entscheiden - das sind ja auch keine Strafgerichte.
Im Vordergund bei der Ahndung steht nicht die Strafe, sondern der „Denkzetteleffekt“ (steht so in einem BGH-Urteil).
Innerhalb des Strafrechts gibt es noch die Trennung zwischen
Vergehen (wird mit bis zu einem Jahr Freiheits"strafe",
eigentlich Freiheitsentzug, oder Geldstrafe bestraft) und
Verbrechen (alles, was drüber liegt) - wieder vereinfacht.
Vergehen: Mindeststrafe unter ein Jahr oder Geldstrafe
Verbrechen: Mindesstrafe ein Jahr, Geldstrafe nicht möglich
Streng genommen macht man sich also „strafbar“, wenn man eine
Ordnungswidrigkeit begeht.
Da gibt es eigentlich keine Terminologie.
Man hat eine OWi begangen, sich aber nicht strafbar gemacht.
Da aber die Strafe für eine
Ordnungswidrigkeit in keinem Fall über einem Jahr liegt,
Bei OWis gibt es grundsätzlich keine Freiheitsstrafen.
kann
man durch eine reine Ordnungswidrigkeit nicht „vorbestraft“
werden.
stümpt
Viele Grüße
HaWeThie
Danke
Hallo,
ein paar Dinge muss ich doch richtig stellen:
gerne.
öffentliches Recht
Das ist natürlich richtig, aber ich wollte die Sache einfach machen.
Vergehen … Verbrechen
Auch das war natürlich vereinfacht gemeint.
Da gibt es eigentlich keine Terminologie.
Das wusste ich nicht, aber das Empfinden der Bevölkerung geht ja schon dahin, dass hier „bestraft“ wird - und zwar von Amts wegen.
Bei OWis gibt es grundsätzlich keine Freiheitsstrafen.
Richtig, hier hab ich mich etwas quer ausgedrückt, obwohl ich eigentlich auch hier vereinfachen wollte.
Herzliche Grüße
Thomas Miller
Danke allen! (o.w.T.)
…
Hallo!
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist kein Strafrecht ieS, also im Sinne von Kriminalstrafrecht - soweit ist das richtig. Trotzdem hat es etwas mit Strafrecht zu tun - denn das Ordnungswidrigkeitsverfahren unterliegt sehr wohl Art. 6 EMRK, welcher besagt, dass über strafrechtliche Anklagen nur unabhängige Tribunale entscheiden dürfen. Im weiteren Sinne ist das Ordnungswidrigkeitenrecht daher Strafrecht, jedenfalls im Sinne des Art. 6 EMRK, der auch in Deutschland gilt. Würde daher über eine Ordnungswidrigkeit ausschließlich eine weisungsabhängige Verwaltungsbehörde entscheiden (also ohne Instanzenzug an ein Tribunal iSd Art. 6 EMRK) wäre dies konventionswidrig, da über eine strafrechtliche Anklage eine weisungsabhängige Verwaltungsbehörde entschieden hat, das ist hM und ständige Jud. des EGMR.
Daher: das ganze ist eher ein terminologisches Problem. Rein materiell betrachtet gehört das Ordnungswidrigkeitenrecht zum Strafrecht iwS.
Gruß
Tom