Straftat vortäuschen

Hallo!

§ 145d StGB:
"(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

  1. dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
  2. dass die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, […]."

Das Vortäuschen ist also in § 145d nur gegenüber einer Behörde strafbar. Doch wann täuscht man etwas wirklich nur der Behörde vor? Um dies zu verstehen, habe ich mir mal ein paar Fälle ausgedacht:

  1. Man erzählt einem Freund, man wolle eine Bank überfallen (Raub ist in § 126 aufgeführt.)
  2. das Gleiche wie in 1.; jedoch steht ein Polizist daneben und man weiß, dass er der Unterhaltung zuhören kann.
  3. Man stellt sich vor eine Polizeiwache uns schreit, dass man gleich die Bank nebenan überfallen möchte.
  4. Man schreibt einem Freund per E-Mail, dass man eine Bank überfallen will.
  5. das Gleiche wie in 4.; jedoch weiß man, dass der E-Mail-Verkehr von der Polizei überwacht wird.

Diese Fälle sollen mein Problem verdeutlichen. Ab wann täuscht man etwas einer Behörde vor? Nur, wenn man es ihr direkt mitteilt? Oder reicht die Gefahr, dass sie es zufällig (oder geheim per Überwachung) mitbekommen könnte?

Was soll eigentlich der § 145d (2)?
Wenn man es nicht gegenüber einer Behörde vortäuscht, wäre es doch nach dem auch dort genannten § 126 strafbar.

§ 126:
„(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
[…]
5. einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255),
[…]
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.“

Ich bin verwirrt.
Was von den oben genannten Fällen wäre wie nach was strafbar?

Gruß
Paul

Hallo,

schlechte Beispiele, Du bist damit sofort in anderen Paragraphen, wie z.B.die Nichtanzeige geplanter Straftaten. Mit Vortäuschung ist da ncihts mehr.

Gruss

Iru

schlechte Beispiele

Blöde Antwort!

Du bist damit sofort in anderen
Paragraphen, wie z.B.die Nichtanzeige geplanter Straftaten.
Mit Vortäuschung ist da ncihts mehr.

Das trifft nicht zu. Ja, die Norm ist subsidiär etc. pp. Aber die Frage bezieht sich ja offensichtlich auf die Tatbestandsmäßigkeit, und die hängt von der Tatbestandsmäßigkeit anderer Normen nicht ab.

Worauf der Fragesteller hinaus wollte, hat er ja schon vor den Beispielen deutlich gemacht. Es wäre doch ein Leichtes, die Beispiele - obwohl dies eigentlich gar nicht nötig ist (s.o.) - durch solche zu ersetzen, in denen es nicht um Raub geht, sondern um eine Straftat, deren Nichtanzeige nicht pönalisiert ist.

Levay

schlechte Beispiele, Du bist damit sofort in anderen
Paragraphen, wie z.B.die Nichtanzeige geplanter Straftaten.
Mit Vortäuschung ist da ncihts mehr.

Wieso? Ich wollte doch nicht die Strafbarkeit des anderen Gesprächsteilnehmers, sondern von dem, der vorgibt die Straftaten begehen zu wollen, wissen.
Meinetwegen schreibe ich meine vermeintlichen Pläne von einer meiner E-Mail-Adresse an eine andere von meinen Adressen mit dem Wissen, dass der E-Mail-Verkehr von der Polizei überwacht wird.
Wäre dies dann strafbar, wenn ich die Straftat überhaupt nicht begehen will aber einem möglichen Mithöhrer dies vortäuschen möchte?

Hallo!

deren Nichtanzeige nicht pönalisiert
ist.

Danke, „pönalisiert“ ist mir seit Jahren nicht mehr begegnet und auf meiner persönlichen Liste der vom Aussterben bedrohten Wörter. Ja, es lebt noch.

Gruß,

Florian.

2 „Gefällt mir“
  1. Vortäuschen: Erregen oder Bestärken eines Verdachts.

  2. Begehung: ausdrücklich oder konkludent (z.B. Schaffung einer irreführenden Beweislage oder sonstiges irreführendes Verhalten); auch: Selbstbezichtigung.

  3. Behörde muss Kenntnis erlangen, muss aber nicht Adressat des Vortäuschens sein.

  4. Auch mittelbare Kenntniserlangung ist vom Schutzzweck der Norm umfasst.

Beleg: Kindhäuser, StGB, Kommentar, 3. Auflage 2006,§ 145 d Rn. 4.

Levay

Hallo,

Danke, „pönalisiert“ ist mir seit Jahren nicht mehr begegnet
und auf meiner persönlichen Liste der vom Aussterben bedrohten
Wörter. Ja, es lebt noch.

ja, die schöne alte Rechts- und Wirtschaftssprache mit Worten/Begriffen wie der/dem erwähnten Pönale/Pönalisieren, Weiterungen oder dolose Handlung. Sieht man alles in der Tat - leider - immer seltener.

Gruß
Christian