Straftatbestand Abbuchung

Hallo,

wenn jemand unrechtmäßig Geldbeträge von einem fremden Konto abbuchen läßt, welcher Straftatbestand wird dann erfüllt? Bei der Frage geht es mir wirklich rein um den Tatbestand. Die Fragen nach Schuld, Beweißbarkeit oder anderes interessiert mich dabei nicht!
Also, jemand läßt in der Absicht sich einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen Geld von einem fremden Konto abbuchen.

Unterschlagung ist es nicht, das Geld war ihm ja nicht anvertraut.
Betrug? Gegenüber dem Geschädigten (dem Inhaber des fremden Kontos) erregt er ja keinen Irrtum. Gegenüber der Bank tut er es, aber die ist ja nicht geschädigt, oder?
Diebstahl? Da habe ich im Moment Probleme mit der „fremden beweglichen Sache“. Kann man einen Kontostand, bzw. das imaginäre Geld auf dem Konto als solche bezeichnen (bzw. wird es so gesehen)?

Wer kann mehr als Vermutungen äußern?

Gruß Stefan

Hallo Stefan,

wenn jemand unrechtmäßig Geldbeträge von einem fremden Konto
abbuchen läßt, welcher Straftatbestand wird dann erfüllt?

Unterschlagung ist es nicht, das Geld war ihm ja nicht
anvertraut.

sic!

Betrug? Gegenüber dem Geschädigten (dem Inhaber des fremden
Kontos) erregt er ja keinen Irrtum. Gegenüber der Bank tut er
es, aber die ist ja nicht geschädigt, oder?

Es ist ein Fall des Dreiecksbetrugs. Der Getäuschte und der
Geschädigte sind personenverschieden. Da stecken dann so schöne
Probleme drin wie: erklärt man etwas mittels der Abbuchungserklärung?
Denn sonst käme man schon nicht zu einer Irrtumserregung. Und: wie
rechnet man die Handlung der Bank dem zu, zu dessen Lasten abgebucht
wurde? Stichworte Näheverhältnis, Lagertheorie und … habe ich
vergessen…

Diebstahl? Da habe ich im Moment Probleme mit der „fremden
beweglichen Sache“. Kann man einen Kontostand, bzw. das
imaginäre Geld auf dem Konto als solche bezeichnen (bzw. wird
es so gesehen)?

Geld ist zwar eine Sache, allerdings erhält der Abbuchende nicht
Geld, sondern einen Anspruch auf Auszahlung, §§ 780, 781 BGB. Deshalb
und auch weil abbuchen lassen nicht mit wegnehmen gleichzusetzen ist,
kommt Diebstahl nicht in Frage.

Gruß - Jaschiii

Hi,

das kann bei einer Einzugsermächtigung evtl. schon mal passieren.
Diesen Einzug kann Jemand bei der Bank innerhalb 4 oder 6 Wochen
(weiss ich jetzt nicht genau) zurückfordern.

nicki

Wie wäre es mit §25/266Stgb
§ 25
Täterschaft

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

StGB § 266 Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

die Bank ein undoloses Werkzeug.??

Wolfgang

Hihi
Guten Abend!

das kann bei einer Einzugsermächtigung evtl. schon mal
passieren.

Phantastisch. da schreibt einer schon, dass er wirklich nur, rein und ausschließlich am Tatbestand interessiert ist. Egal!

Ich werfe mal vorsichtig § 263a StGB in die Runde.

Gut gebrüllt Löwe
Nicht schlecht
Ich war oben davon ausgegangen, zwischen den Zeilen, er hat eine Einzuugserlaubnis und missbraucht die.
Gibt es keine, also hat der Täter handelt wie geschrieben dann hast Du mich schlauer gemacht.

Wolfgang

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