Straftatbestand wegen Unterschlagung und...?

Liebe Rechtsexperten,

nehmen wir mal an, 2 Erben teilen sich gütlich und einvernehmlich die Gegenstände des Erblassers untereinander auf. Die Erben sind sich darüber einig, daß sie, was die Gesamtheit der Gegenstände betrifft, teilen. Zumindest glaubt das Erbe Nr. 1. Nehmen wir weiter an, daß nach ein paar Tagen Erbe Nr. 2 an den Erben Nr. 1 heran tritt und mitteilt, daß er noch ein Komplett-Service der Marke Nelkenberg seinerzeit von dem damaligen Betreuer im Zuge der Wohnungsauflösung des Erblassers erhalten hatte. Nehmen wir weiterhin an, daß Erbe Nr. 2 den Erben Nr. 1 fragt, ob er das Service gegen einen Teil aus der Erbmasse des Erben Nr. 1 eintauschen kann. Nehmen wir außerdem an, daß Erbe Nr. 1 erbost über die Verhaltensweise des Erben Nr. 2 ist und dem die Hölle heiß macht. Nehmen wir zusätzlich an, daß Erbe Nr. 2 reumütig dem Erben Nr. 1 das Service ohne Gegenleistung am selben Tag mit der Ausrede, er hätte es „vergessen“ aushändigt.

Welche bzw. welcher Straftatbestände oder -bestand wäre/n damit erfüllt?

Ich freue mich auf Eure Antworten.

Maryvonne

Hi,

ich sehe hier überhaupt keinen Straftatbestand für erfüllt, denn nach der Beschreibung ist es fraglich, dass Erbe 2 den Vorsatz hatte, sich strafrechtlich relevant zu bereichern. Zu bedenken ist hierbei auch, dass er selbst das Service thematisiert.

Er wollte sich entweder „ehrlich machen“ oder, was ich vermute, noch etwas rausschlagen. Kann ja sein, dass der dem Erben 1 so gut gefallen hätte, dass er zur Kompensation etwas anders rausrückt.

War aber scheinbar nicht so, und ihm gefiel es auch nicht, da hat er es ohne Gegenleistung hergeschenkt.

Wie gesagt, um in die Nähe einer Strafbarkeit zu kommen, müsste man beweisen, dass Erbe 2 etwas in Bereicherungsabsicht zurückgehalten hätte. Das scheint mir widerlegbar. Etwas ohne Hintergedanken zu vergessen, ist nicht strafbar. Ebensowenig strafbar ist der zuerst getätgite Versuch, im Tausch noch etwas herauszuschlagen.

Gruss

Hans-Jürgen