wie oft darf die kripo eine wohnung durchsuchen???
gibt es gesetzliche bestimmungen dazu??? sonst könnte die kripo doch ein jahr lang jede woche
diese wohnung durchsuchen ohne das sie was finden, oder?
Hier erstmal (auszugsweise) die Gesetzestexte:
§ 102 StPO
Bei dem, welcher als Täter … oder …
Strafvereitelung … verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und
anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner
Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung
zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
§ 103 StPO
Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten … und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person … sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten … ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen
auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von
Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.
§ 105 StPO
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen … angeordnet werden.
Aus der Sachverhaltsschilderung geht für mich hervor, dass die Kripo Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort des Gesuchten hatte - die sich ja auch bestätigt haben.
Theoretisch kann also täglich durchsucht werden - wenn ein Richter die jeweiligen Durchsungsbefehle ausstellt. Oder tatsächliche Anhalte UND Gefahr im Verzuge vorliegen. Und das Alles muss auch vor Gericht Bestand haben. Aber wie gesagt - nur THEORETISCH. Praktisch wird das kaum praktikabel sein.
Eine Beschwerde gegen mehrfache Durchsuchungen lohnt sich m.E., wenn z.Bsp. jedes Mal „Gefahr im Verzug“ angeführt wurde und demzufolge keine richterliche Anordnung vorlag. Ich würde sagen, bei der 1. Durchsuchung könnte die Begründung der GiV durchaus u.U. Bestand habe. Aber schon bei der zweiten Durchsuchung hätte ICH evtl. schon Bauchschmerzen ohne Durchsuchungsbeschluß. Aber die obige Sachverhaltsschilderung gibt (mir) nicht genug Anhaltspunkte für eine inhaltliche bzw. rechtliche Erörterung, geschweige denn Bewertung. Das wären dann nur Spekulationen…
Ich hoffe, ich konnte doch etwas weiter helfen.