angenommen in einem Zvilverfahren wird dem Amtsrichter eine Straftat eines Beteiligten am Verfahren bekannt. Es wird von einem am Verfahren Beteiligten auf diesen Verstoß gegen das Strafgesetzbuch hingewiesen. Die vermutliche Straftat kann mit Gefängnisstrafe bewehrt werden.
Die nicht Beachtung dieses Straftatbestandes hat für den anderen beteiligten negative Auswirkungen.
Da der Richter diesen Hinweis beiseite schiebt, stellt der Betroffene selbst Strafanzeige. Es kommt zu staatsanwaltlichen Ermittlungen und am Ende ergeht tatsächlich eine Verurteilung zur (Haft)Strafe.
Ist das Strafvereitelung im Amt seitens des Amtsrichters?
Wenn ja, welche Konsequenzen kann das für den Richter haben?
Wie sieht es aus wenn zwischen Richter und Verurteilten eine „geschäftliche“ Beziehung und/oder Vertrauensverhältnis besteht?
Kann das Verfahren im Zivilrecht neu aufgerollt werden?
da ein Zivilrichter mit der Strafverfolgung nicht mehr zu tun hat als jeder andere außerhalb der Strafverfolgungsbehörden, der von einer begangenen Straftat erfährt, soll es Strafvereitelung sein, wenn man nicht jeden bekannt gewordenen Verstoß zur Anzeige bringt?
Wenn man von einem Näheverhältnis weiß, warum stellt man dann keinen Befangenheitsantrag oder legt Rechtsmittel ein?
Ist das Strafvereitelung im Amt seitens des Amtsrichters?
Nö, wie schon richtig gesagt wurde, besteht für den Richter überhaupt keine Pflicht, eine Straftat anzuzeigen, jedenfalls nicht mehr oder weniger als für jede andere Person.
Wenn ja, welche Konsequenzen kann das für den Richter haben?
Keine, siehe oben.
Wie sieht es aus wenn zwischen Richter und Verurteilten eine
„geschäftliche“ Beziehung und/oder Vertrauensverhältnis
besteht?
Nicht anders, weil auch dann keine Anzeigepflicht besteht.
Kann das Verfahren im Zivilrecht neu aufgerollt werden?
Nur, wenn die Voraussetzungen einer Resitutionsklage vorliegen, wofür derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
danke für die Antworten.
Das heißt, der Richter kann seine Entscheidung auf das Resultat einer Straftat gründen. Wenn es diese Straftat nicht gegeben hätte, wäre es zu einer anderen Entscheidung gekommen. Also hat das Opfer der Straftat gleich doppelt Pech.
Seltsamer Rechtsstaat…
Das heißt, der Richter kann seine Entscheidung auf das
Resultat einer Straftat gründen. Wenn es diese Straftat nicht
gegeben hätte, wäre es zu einer anderen Entscheidung gekommen.
Das ist doch jetzt plötzlich etwas völlig anderes, als das, was bisher gesagt wurde.
Bisher war nur davon die Rede, dass ein Richter in einem Zivilverfahren von einer Straftat erfährt, und es wurde gefragt, ob dieser die Straftat anzeigen muss. Da lautet die Antwort: nein.
Nun wird auf einmal vorgetragen, dass die Straftat wohl offensichtlich etwas mit dem Zivilverfahren und den entscheidungsrelevanten Grundlagen zu tun hat, das Urteil also wohl falsch wäre. Das ist eine ganz andere Geschichte und hat mit der Frage nichts zu tun.
Also hat das Opfer der Straftat gleich doppelt Pech.
Seltsamer Rechtsstaat…
Vielleicht sollte man erst einmal lernen, seine Fragen in einem Forum richtig zu formulieren und nicht irgendwelche unverständlichen Andeutungen zu machen, aus denen keiner irgendweine Erkenntnisse ziehen kann, bevor man derartigen Unsinn redet. Überleg Dir mal, welche konkreten Kenntnisse über das Zivilverfahren selbst die Frage vermittelt hat!
Es ist schon eine Unverschämtheit, hier irgendwelche vagen Andeutungen zu machen, die offensichtlich auch auf massiven Defiziten juristischer Grundkenntnisse beruhen, und dann derartiges von sich zu geben.
Soweit ich es verstanden habe gilt dieses Beweismittelverbot im Strafrecht.
Also kann dies im Zivilrecht meiner, juristisch vollkommenen ungebildeten Meindung nach, nicht zum Tragen kommen.
Ich mag das im Ursprungsposting etwas umständlich und missverständlich beschrieben haben, aber mir sind juristische Feinheiten nicht so geläufig.
Darum folgender hypothetischer Fall:
Ein Dipl.-Psychologe wird in einem Sorgerechtsverfahren mit einen Gutachten beauftragt.
Im Zuge dieses Gutachtens macht er bei einem Elternteill einen psychiatrischen Test. Der Elternteil wird nicht aufgeklärt.
Die Testauswertung erscheint für Laien auf massive psychische Erkrankungen hinzuweisen. Für Psychiater und Psychotherapeuten wirken die Ergebnisse harmlos.
Der Dipl.-Psych. sendet diese Testauswertung (oder genauer: Testinterpretation) Wochen vor der Fertigstellung des eigentlichen Gutachtens an das Gericht, dieses versendet diesen Test an alle anderen Beteiligten.
Selbst wenn die Ergebnisse stimmen würden, unterliegt dieser Test und deren Ergebnisse dem besonderen Schutz des Persönlichkeitsrechtes.
Der Amtsrichter entscheidet aufgrund dieses Tests gegen den untersuchten Elternteil.
Der untersuchte Elternteil stellt daraufhin Strafanzeige gegen den Psychologen.
Die Staatsanwaltschaft ermittelt und verurteilt den Dipl.-Psychologen wegen einer Straftat.
Wie ist das zu bewerten?!
Anmerkung: Familienrichter und Gutachter sind offensichtlich aufeinander eingespielt und der Gutachter ist darauf angewiesen wieder beauftragt zu werden.
Nicht jeder ist offensichtlich so perfekt wie sie, cmd.dea!
Die Fähigkeit, Fragen so zu formulieren und Informationen derart wieder zu geben, dass andere verstehen, worum es geht, und sich keine Arbeit umsonst machen, hat nichts mit Perfektion, sondern mit grundlegenden Fähigkeiten der Kommunikation zu tun.
Und dass die Frage tatsächlich rein gar keine Informationen darüber erbracht hat, worum es geht (was man ja nach obiger Antwort nun weiß), sollte Ihnen schon beim Tippen dieser aufgefallen sein.
Verzeihen Sie dass ich kein Jurastudium absolviert habe und
die Frage deshalb für sie unverschämt formuliert habe.
Nachdem Sie dieses Thema hier schon geschätzte 100 Mal aufgebracht haben, sollten Sie das auch so wissen.