Strafvereitelung - unterbringung eines gesuchten

Beim Schreiben meiner Hausarbeit bin ich über eine frage gestolpert die mir bis jetzt noch keiner beantworten konnte…

Der Sachverhalt beschreibt unter anderem die strafvereitelung durch die beherbung eines per haftbefehl gesuchten.
es wird weiter beschrieben das die kripo hinweise bekommen hat wo sich der gesuchte befindet und daraufhin diese wohnung aufgesucht hat. bei der ersten durchsuchung wurden zwar gegenstände des gesuchte jedoch nicht der gesuchte selber gefunden,allerdings befanden sich weiter illegale gegenstände in der wohnung bei denen der besitzer unklar ist. der wohnungsnehmer sagte aus das sich der gesuchte nicht in seiner wohnung aufhält. es kommt jedoch zu weiteren erfolglosen durchsuchungen durch die kripo. der wohnungsnehmer fühlt sich unfair behandelt und will sich dagegen wehren. die frage: lohnt es sich beschwerde einzulegen? wie oft darf die kripo eine wohnung durchsuchen??? gibt es gesetzliche bestimmungen dazu??? sonst könnte die kripo doch ein jahr lang jede woche diese wohnung durchsuchen ohne das sie was finden, oder?

So einfach geht das hier nicht:

FAQ:3138

„Benötigst du inhaltliche Hilfe, muss deine Frage enthalten, was du schon selbst erarbeitet hast und an welchem konkreten Punkt du einen Tipp bräuchtest, um weiterzukommen.“

Guten Tag,

das ist nicht die aufgabenstellung meiner hausarbeit. es ist nur ein teil des sachverhaltes. meine frage lautet wie oft die kripo durchsuchen darf und hat nichts mit der bearbeitung meiner hausarbeit zu tun sondern ist durch die bearbeitung meiner hausarbeit entstanden. rein persönliches interesse! :smile:

Hallo,

so wie es es herauslese, sind das keine Gefahrimverzugedurchsuchungen, sondern solche, die zwingend durch einen Richter angeordnet werden müssen. Und solange der (klar denkende und normale Maßstäbe anlegende) Richter davon überzeugt ist, dass die Durchsuchung zum Erfolg führen könnte, kann er sie auch anordnen. Und wenn man damit nicht einverstanden ist, kann man ja Beschwerde gegen die Maßnahmen einlegen. Dann prüft ein anderer Richter - und wenn der zum gleichen Ergebnis kommt, dann wird fröhlich weiter durchsucht. Eine begrenzbare Anzahl von Durchsuchungen gibt es meines Wissens nicht, jedoch dürfte jeder klar denkende Mensch (recht häufig gehören auch Richter dazu) einsehen, dass irgendwann die Erfolgsaussichten gegen 0 gehen.

Gruss

Iru

http://www.wer-weiss-was.de/article/1006962

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EK, der ist gut. :smiley: owt

meiner Hausarbeit bin ich über eine frage
gestolpert die mir bis jetzt noch keiner beantworten konnte…

Vielleicht konnte sie auch keiner verstehen, angesichts der sehr willkürlichen und meist ausbleibenden Verwendung von Klein- UND Großbuchstaben.

oder?

Ja.

Hallo

Ich werde mal antworten - allerdings bin ich kein Jurist. :smile:

Der Sachverhalt beschreibt unter anderem die strafvereitelung
durch die beherbung eines per haftbefehl gesuchten.

Das kann m.E. allenfalls dann begrifflich der Fall sein, wenn der Gesuchte bereits in Abwesenheit rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt ist, denn allenfalls dann wird ja eine Strafe vereitelt (und nicht nur eine poliz. Ermittlung behindert). Außerdem muss dieser Sachverhalt natürlich demjenigen bekannt sein, der ihn versteckt. Und er darf nicht mit ihm verwandt sein.

es wird weiter beschrieben das die kripo hinweise bekommen hat
wo sich der gesuchte befindet und daraufhin diese wohnung
aufgesucht hat. bei der ersten durchsuchung wurden zwar
gegenstände des gesuchte jedoch nicht der gesuchte selber
gefunden,allerdings befanden sich weiter illegale gegenstände
in der wohnung bei denen der besitzer unklar ist. der
wohnungsnehmer sagte aus das sich der gesuchte nicht in seiner
wohnung aufhält.

Dann sagt er doch sogar die Wahrheit. Wieso kommst du da auf die Idee einer Strafvereitelung?

Gruß
smalbop

Hallo,

Der Sachverhalt beschreibt unter anderem die strafvereitelung
durch die beherbung eines per haftbefehl gesuchten.

Das kann m.E. allenfalls dann begrifflich der Fall sein, wenn
der Gesuchte bereits in Abwesenheit rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt ist, denn allenfalls dann wird ja
eine Strafe vereitelt (und nicht nur eine poliz.
Ermittlung behindert).

ein Blick in das Gesetz hätte gezeigt, dass der Gesetzgeber das anders sieht: http://dejure.org/gesetze/StGB/258.html

VG
EK