Hallo Forum!
Wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird wegen Umsatzsteuerhinterziehung, weil man die Erklärungen über einen längeren Zeitraum nicht abgegeben hat, und dennoch die geforderten Schätzungen gezahlt hat, wie soll man sich dann verhalten?
Die Erklärungen nachreichen und auf Milde hoffen? Gleich einen Anwalt einschalten? Straffreiheit ist ja meist ausgeschlossen (§371 abs.2).
Was kann denn da auf einen zukommen bei einem Umsatzsteuervolumen von sagen wir 500 - 1000 €?
Schönen Gruß
balu
hallo balu,
die umsatzsteuererklärung muss auf jeden fall eingereicht werden. es gab ja sicherlich einen schätzungsbescheid. in jeden schätzungsbescheid steht drinn, dass die schätzung nicht von der abgabe einer steuererklärung befreit. wenn aufgrund der eingereichten seuererklärung eine niedrigere steuer herauskommt, als in der schätzung und der schätzungsbescheid womöglich schon bestandskraft hat, dann hat der steuerpflichtige pech gehabt. sollte aber eine höhere steuer herauskommen, dann ist das finanzamt tatsächlich berechtigt, ein steuerstrafverfahren einzuleiten, da das ein tatbestand der steuerhinterziehung ist. nur leider greift da nicht nur die ao sondern auch die zpo…
ich denke aber, dass bei einer nachzahlung von 500-1.000€ nicht allzuviel an strafe herauskommen müsste.
gruß
monia
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hi,
naja, auch wenn die schätzung höher ausfiel, liegt eine steuerhinterziehung vor. das nennt sich dann steuerhinterziehung auf zeit, weil einfach zwischen abgabefrist (10. des folgemonats) und bestandskraft des schätzungsbescheides eine lange zeit liegen kann.
nachzulesen:
§ 370 IV AO " Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; […]"
nach der StPO (Strafprozessorndung gilt nicht ZPO!), wird dann das verfahren aber sicherlich eingestellt. dies kann via §§ 153, 153a StPO oder über § 407 StPO passieren.
§ 154: Einstellung des Verfahrens
§ 153a: Einstellung des Verfahrens gg. Auflagen
§ 407: Strafbefehl - sozusagen Strafverfahren nach Aktenlage
bei einer summe von 500-1000 EUR hinterzogener steuern wird es allerdings nicht zum strafbefehl kommen.
die frage ob einstellung gg. Auflagen (ist meist ein geldbetrag der an eine gemeinnützige einreichtung zu zahlen ist) oder ohne hängt auch von der „tagesform“ des zuständigen mitarbeiters ab. natuerlich auch von deiner einsicht, mitwirkung etc.
wenn es also wirklich nur steuern in 3-stelligem bereich waren, würde ich reue zeigen, UStVA erstellen, nebst belegen persönlich abgeben und dem sachbearbeiter die sofortige prüfung ermöglich (ob er es dann will ist egal). dann sollte es (weil weniger arbeit) zur einstellung ohne auflagen kommen.
wenn hier probleme bei der erstellung einer korrekten USTVA bestehen, probleme bei der buchführungserstellung oder allgemein der umgang mit dem FA schwierig oder unangenehm erscheint sollte ggf. ein steuerberater eingeschaltet werden.
gruss vom
showbee
Vielen Dank für die Antworten! Expertenforum ist ne klasse sache!!