Strafverfahren und U-Haft

Prost, Gemeinde.

Ein guter Freund von mir (=jemand, den ich zu kennen glaubte) ist zur Zeit Gast im Untersuchungsgefängnis. Soweit ich herausbekommen konnte, wird ihm eine größere Einbruchserie zur Last gelegt, also kein Pillepalle.

Nach allem, was ich weiß, stehen die Taten in Verbindung mit einer Spielsucht (Haus und Hof verzockt, Schulden wie ein Großmajor etc.pp.). Nun denke ich mir, dass die Vorgeschichte das Gericht im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Falles interessieren sollte; zumindest aber sollte der Verteidiger die Möglichkeit haben, die Suchterkrankung in der Verhandlung zur Sprache zu bringen.

Mein Problem : Die ermittelnde Stelle interessiert sich für den Tathergang und weiter nix ("… was sollen wir mit der Lebensgeschichte …?"). Den Verteidiger verrät mir auch niemand. Einen Besuchsschein für die JVA werde ich heute beantragen - leider kann es bis zu dessen Ausstellung einige Wochen dauern, so dass evtl. schon alles gelaufen ist, wenn ich ihn bekomme.

Was kann ich tun, um mit dem Rechtsanwalt des Beschuldigten Kontakt aufzunehmen? Die Eltern lassen sich am Telefon verleugnen, und sonst ist niemand da, den man fragen könnte …

Besten Dank schon mal als.
kw

Ich verstehe dein Problem nicht ganz: Ist dein Freund nicht selbst in der Lage, seinen Verteidiger entsprechend zu informieren???

Gruß, sine

Huhu,

find ich gut, dass Du ihn unterstützen willst - der Anwalt sitzt ja sicherlich in der Nähe des Wohnortes Deines Bekannten, vielleicht kannst Du ja über die Anwaltskammer (sowas gibts doch?) etwas herausbekommen, und wenn sie den Namen nicht rausgeben, dann wenigstens eine Nachricht oder so für den Anwalt hinterlassen.

Übrigens darf Dein Bekannter in der U-Haft auch Post bekommen, kannst ihn also auch direkt fragen, das geht schneller als der Antrag auf Besuch.

Grüßlis & viel Glück,
Natascha

Also die Anwaltskammer kann dir bestimmt nicht helfen. Die ist über die einzelnen Mandate der Anwälte ihres Bezirks nicht unterrichtet.

Post wäre u.U. eine Möglichkeit, aber m.E. eher zur mentalen Unterstützung.

Geh mal davon aus, dass sich jeder Verteidiger eingehend über die Gesamtumstände der Tat informiert, damit er das Procedere entsprechend abstimmen kann (Einlassung, Anträge, Gutachten, Zeugen etc.). Und im Plädoyer wird er auch auf die den Angeklagten entlastenden Umstände eingehen.

Gruß, sine

Haftprüfung zur U-Haft

Zunäcst einmal ist die U-haft damit
begündet, dass wohl :

  • Fluchtgefahr besteht,
  • oder Verdunkelungsgefahr,
  • oder Wiederholungsgefahr,
  • oder auch eine Bewährung offen ist mit deren Widerrufung
    nun zu rechnen ist und auch daher Fluchtgefahr besteht.

Bis hierher
haben den „Haftrichter“ nur diese Fragen da oben
zu interessieren.

Welcher Anwalt tätig wird, ab wann ein Anwalt beigestellt
wird oder was ein Anwalt macht und sonst kostet, kannst
Du mit dem Menschen besprechen.

Es kann auch ein Haftprüfungstermin beantragt
werden. Darin ist der Richter zu überzeugen,
dass die oben beschriebenen Gefahren nicht
(mehr) bestehen. An einem solchen Termin kannst
Du teilnehmen.

Die Vorgehensweise :
ist entweder die,

  • dass ein (Teil-)Geständnis abgelegt wird,
  • die Vorwürfe bestritten werden.

Im Klartext also :
Entweder kleine Brötchen backen oder voll gegen an !

Bei einem späteren Urteil
hatdas Strafgericht alles zu berücksichtigen,
was wichtig sein kann.
Schuldunfähig ? Siehe mal bei google.de nach
§§ 20, 21 StGB
Oder nach §§ 48, 49 StGB

O h n e die Ermittlungsakte in der Hand zu haben
ist es nicht möglich, irgend einen Rat zu geben,
weil sich in der Akte solche Überraschungen
befinden können, die einen Rat von hier ins
absurdum führen können und der Schuss bös nach
hinten losgehen kann.

Ich verstehe dein Problem nicht ganz: Ist dein Freund nicht
selbst in der Lage, seinen Verteidiger entsprechend zu
informieren???

Gruß, sine

Haft und Hans Haferkamp…
Der Sozialwissenschaftler Hans Haferkamp hat in
seinem Buch :
Kriminalität ist normal
sehr genau und absolut nachvollziehbar
beschrieben, wie es durch soziale Einflüsse
zu abweichendem oder kriminellen Handeln kommt.

Die Strafjustiz erkennt diese Ergebnisse bisher
gar nicht an und schert sich darum einen Dreck.

Das „erlernte und ausgeführte Sozialverhalten“,
in diesem Falle ist es evtl. ein „negatives Verhalten“
muss daher in den Bereich der Psychologie, der
Psychiatrie „übersetzt“ werden, damit der
Strafrichter es entsprechend werten kann…

Es gehtaber auch um Wertevorstellung.

Was Dein „kleiner Einbrecher“ da auch immer
veranstaltet haben mag ist ein volkswirtschaftlicher
geringer Schaden. Der volkswirtschftliche Schaden
durch die alsnicht kriminell definierte Vorgehensweise
von Leuten wie Arentz, Laurenz Meyer, Jessen, Hartz
und Konsorten ist vielfach höher, aber wie Laurenz
Meyer sagte : es ist legal !

Der volkswirtschaftliche Schaden bsplw. bei sexuellem
Mißbrauch von Kindern geht gegen „Null“. Dass dabei
immer wieder ein Menschenleben zerstört wird, dass
damit ganze Familien zerstört werden fällt
„volkswirtschaftlich“ nicht ins Gewicht.

Der Haftrichter müßte also „nun“ überzeugt
werden, dass der Mann nicht flieht, keine
weiteren Straftaten begeht, keine Beweise
manipuliert. Darauf „aufsatteln“ kann man
evtl. schon „jetzt“, dass professionelle
Hilfe in Anspruch genommen wird, was z. B.
seelische Störungen (Spielsucht) angeht.
Es wäre aber „jetzt“ nur die Sahne auf der Torte.

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Ich verstehe dein Problem nicht ganz: Ist dein Freund nicht
selbst in der Lage, seinen Verteidiger entsprechend zu
informieren???

Welcher praktizierende Süchtige geht mit der Suchtausübung hausieren ?
Der Ausgangsposter vermutete -höchstwahrscheinlich zu recht-
dass der Deliquent seine Spielsucht mglst. nicht erwähnen möchte.
Anhaltspunkte für so ein Verhalten bietet auch das verhalten seines sozialen Umfeldes -hier: Eltern- auf seinen Fehltritt.

Falls der Anwalt die ses Problem aus Erfahrung riecht, dann geht ein wichtiger Punkt für die Beurteilung flöten…

Ciao m@xet.

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