Hallo abbyLeroy,
Dein beschriebener Sachverhalt wirft eine ganze Menge Fragen auf, die man ohne den genauen Sachverhalt so pauschal hier nicht beantworten kann.
Trotzdem versuche ich Dir mal eine grobe Orientierung zu geben:
"Ein Einfamilienhaus mit 2 Wohnungen und gegen eine Person liegt ein Durchsuchungsbeschluss vor. Diese Wohnung wurde aber nicht durchsucht, sondern die des Sohnes, dort wurden auch Rechner beschlagnahmt, die beschädigt nach 11 Monaten zurück gegeben wurden.
Grund für diese Hausdurchsuchung des 75 Jahre alten Vaters, dessen Wohnung nicht durchsucht wurde, war eine falsche Verdächtigung ( Derjenige, der diese erstattet hatte, hat jetzt bei der Staatsanwaltschaft zugegeben den Herren einfach so belastet zu haben, damit er selber nicht Angeklagt wird, Verhandlung ist angesetzt )"
Also hier scheint es um eine Durchsuchung einer Wohnung zu gehen, bei der aufgrund eines angezeigten Anfangsverdachts Beweismittel aufgefunden und sichergestellt/beschlagnahmt werden sollen. Dazu liegt ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor, d.h. der Grundrechtseingriff in die Privatsphäre ist rechtlich bereits überprüft, bestätigt und angeordnet worden. Die Polizei kann also auch gegen den Willen des Beschuldigten die Wohnung durchsuchen. Diese Maßnahme ist auch durch ein anwaltliches Veto nicht aufschiebbar, wie viele immer glauben!
Zur Wohnung des Beschuldigten gehören alle zum Wohnraum gehörenden Räumlichkeiten, Garagen, Gartenhäuser etc. eingeschlossen. Eine abgeschlossene Einliegerwohnung einer komplett anderen Person mit eigenem Mietvertrag gehört dazu nicht. Wenn es aber um einen Teil der gleichen Wohneinheit, hier im gleichen Einfamilienhaus, geht, der von einem unmittelbaren Familienangehörigen bewohnt wird, muss man im Einzelfall prüfen, in wieweit hier die Möglichkeit besteht, wichtige Beweismittel durch Verbringung zu dem Angehörigen zu verstecken. Dann ist eine Durchsuchung in der Wohung des Sohnes, also auch bei Unverdächtigen, durchaus möglich, insbes. wenn der Sohn über seine Wohneinheit kein eigenes Eigentums- oder Mietverhältnis begründen kann.
Warum jetzt nur bei dem Sohn durchsucht wurde und nicht bei dem eigentlichen Tatverdächtigen ist aus Ihrem Sachverhalt nicht ersichtlich.
„Landgericht hatte vor 6 Monaten auf Grund der Beschwerde zugegeben, das die Privaträume des Sohnes hätten nie durchsucht werden dürfen.“
Diese Feststellung ist im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens oder im Rahmen einer Revision durchaus möglich. Das Verfahren wurde ja auch eingestellt. Nur kann man daraus nur selten einen nachträglichen Rechtsanspruch ableiten. Aber auch dazu ist der Sachverhalt zu schwammig und sollte durch einen Rechtsanwalt überprüft werden.
„Meine Frage lautet : Kann er die Polizisten wegen Hausfriedensbruch belangen ?
Bringt dies etwas, oder verläuft das nur im Sande?
Antrag auf Schadenersatz wird gestellt.“
Das Handeln der Polizeibeamten erfolgte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft auf deren Anordnung und wird nicht durch die Polizei geprüft.
Somit kann man den durchsuchenden Beamten i.d.R. keinen Vorwurf des Hausfriedensbruchs machen, es sei denn sie haben entgegen der Beschlussanordnung eigenmächtig gehandelt.
Für nachgewiesene Rechtsfehler besteht regulär nur dann ein möglicher Ersatzanspruch, wenn es zu Sachschäden, Körperverletzungen oder ungerechtfertigte Inhaftierungen gekommen ist. Aber, wie gesagt, das müssen die Anwälte/Gerichte klären.
Offensichtlich wurde hier ja bereits Rechtsbeschwerde eingelegt?!
Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.
MIt besten Grüßen,
dr.zimmerman.