Hallo,
hier mal eine Frage, die ich gerade mit einem Kollegen in der Mittagspause diskutiert habe … für uns war die recht knifflig, vielleicht ist sie ja für die Experten hier einfach - über eine Info würde ich mich freuen:
Angenommen, ein Mitarbeiter erledigt im Auftrag der Geschäftsführer eine Besorgung mit einem Firmenwagen und wird dabei geblitzt. Es wird ein Bußgeld fällig und Punkte.
Da es sich um einen Firmenwagen handelt, der auf das Unternehmen (eine GmbH) zugelassen ist, erhält die GmbH als juristische Person den Strafzettel. Die kann natürlich keine Punkte bekommen.
Die Geschäftsführung meinte nun zum Mitarbeiter, er solle sich keine Sorgen machen. Das Bußgeld würde die Firma zahlen und zur Vermeidung der Punkte würde die Firma auf Unternehmenskosten einen Anwalt einschalten.
Sind das wirklich Betriebsausgaben? Bußgeld und Anwaltskosten für einen solchen Fall? Würde das im Falle eine Prüfung nicht gestrichen werden, weil es eigentlich der Mitarbeiter zu zahlen hätte?
Viele Grüße
Frank
Es handelt sich um nicht abzugsfähige Ausgaben nach §12 Nr.4 EStG. Die Ausgaben werden zwar bei GmbH als Betriebsausgaben (gewinnmindernd) verbucht, müssen jedoch bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommen wieder hinzugerechnet werden (gewinnerhöhend).
Tobias
weitere Problematik: Lohn
Hi !
Neben der bereits angesprochenen Problematik (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die bei einer GmbH im Übrigen wohl nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG dem handelsrechtlichen Gewinn wieder hinzuzurechnen sind) gab es vor kurzem ein Urteil zu der im Titel genannten Problematik.
Finde das Urteil leider gerade nicht.
Es ging in dem Fall darum, dass ein Arbeitgeber (Kurierdienst) die Ordnungswidrigkeiten für seine Fahrer (meist wegen Falsch Parkens) übernommen hatte. Das Finanzamt wollte diese Beträge als zusätzlichen Lohn behandeln und somit der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterwerfen. Nur dadurch, dass der Kurierdienst ein „überwiegend betriebliches Interesse“ nachweisen konnte, wurden diese Zahlungen nicht als Lohn bei den jeweiligen Arbeitnehmern behandelt.
Hätte ein solcher Lohn vorgelegen, hätte die GmbH diese Zahlungen zwar gewinnmindernd (nämlich als Lohn) abziehen können, es wären aber Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig gewesen, die Arbeitnehmer hätten ein höheres Brutto zu versteuern gehabt,…
Der Nachweis dieses „überwiegend betrieblichen Interesses“ ist allerdings nicht so leicht zu führen. Dies darf hier sicherlich noch angemerkt werden.
BARUL76
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Vielen Dank für Eure Antworten!
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Frank