Strafzettel an der Windschutzscheibe

Hallo zusammen!

Ist es denn heutzutage eigentlich noch gebräuchlich Strafzettel, bei dem auch noch ein Überweisungsbeleg beigelegt ist, an die Windschutzscheibe zu klemmen? Ich meine es könnte ja irgendjemand den Strafzettel mitnehmen, warum auch immer. Dann würde man ja nie einen Strafzettel erhalten haben, oder?

Hi
grundsätzlich ist das durchaus möglich.
Wenn der Zettel wegkommt ist das nicht schlimm, da dann der Anhörungsbogen (zugleich Verwarnung) per Post zugeschickt wird.
Erst dieser Bogen eröffnet das Verwarnungs- bzw. Bußgeldverfahren

Gruß
HaWeThie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ist es denn heutzutage eigentlich noch gebräuchlich
Strafzettel, bei dem auch noch ein Überweisungsbeleg beigelegt
ist, an die Windschutzscheibe zu klemmen? Ich meine es könnte
ja irgendjemand den Strafzettel mitnehmen, warum auch immer.
Dann würde man ja nie einen Strafzettel erhalten haben, oder?

Hallo!

Dieses „Problem“ gibt es schon seit es die VmZ (= Verwarnung mit Zahlungsaufforderung; im allgemeinen Sprachgebauch „Strafzettel“) gibt. In diesem Fall wird die Verwarnung noch einmal per Post zugestellt. Dies ist übrigens immer der Fall, wenn die Überweisung einer Verwarnung, die hinter die Windschutzscheibe geklemmt wurde, nicht erfolgt ist. Es könnte theoretisch auch sein, das der Wind den Zettel weg geblasen hat.

Erst wenn auf die postalisch zugestellte Verwarnung wiederum keine Überweisung oder Einzahlung (kann bei jeder Polizeidienststelle vorgenommen werden) erfolgt, wird davon ausgegangen, dass der Verkehrsteilnehmer mit dieser Verwarnung nicht einverstanden ist. Es erfolgt dann eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Diese wird ihm mit der Möglichkeit sich zum Tatvorwurf zu äußern, wiederum per Post zugestellt. Ein möglicher Einspruch kann darin schriftlich begründet werden bzw. der Verwarnungsbetrag zuzüglich Gebühren und Auslagen überwiesen werden. Im Falle des Einspruchs erhält der Sachbearbeiter der Polizei Kenntnis davon. Wird seinerseits der Tatvorwurf aufrecht erhalten, geht der Vorgang an die Staatsanwaltschaft und endet im Extremfall vor dem Richter. Wird seitens der Polizei der Tatvorwurf nicht aufrecht erhalten, z. B. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Ablesefehler vorliegt, wird das Verfahren eingestellt.

Das klingt jetzt alles ziemlich kompliziert, aber so ist es nun halt mal.

Viele Grüße

Walter

Nit janz

Ist es denn heutzutage eigentlich noch gebräuchlich

Hallo Walter

In diesem Fall wird die Verwarnung noch
einmal per Post zugestellt.

Zugeschickt, nicht zugestellt - die Zustellung ist ein förmliches Verfahren, dass bei Verwarnungen gerade nicht angewendet wird.
Die kommt mit einfacher Post.

.

Erst wenn auf die postalisch zugestellte Verwarnung wiederum
keine Überweisung oder Einzahlung (kann bei jeder
Polizeidienststelle vorgenommen werden) erfolgt, wird davon
ausgegangen, dass der Verkehrsteilnehmer mit dieser Verwarnung
nicht einverstanden ist. Es erfolgt dann eine
Ordnungswidrigkeitenanzeige. Diese wird ihm mit der
Möglichkeit sich zum Tatvorwurf zu äußern, wiederum per Post
zugestellt.

Das ist Unsinn
Die schriftliche Verwarnung ist gleichzeitig die Anhörung im Bußgeldverfahren.
D.h. entweder zu zahlst oder du äußerst dich.
Wenn du dich äußerst bzw. nicht zahlst, wird **automatisch ein Bußgeldverahren eingeleitet.
Darin wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung der Behörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird; dieser ist mit Gebühren und Auslagen verbunden.

Gruß
HaWeThie**

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Viele Grüße

Walter

Danke Walter.

Dann hab ich nochmal ne Frage:

Angenommen ich stehe auf einem Behinderten-Parkplatz. Mein Auto ist zugeschneit, d.h. derjenige, der mich aufschreiben will, muss meine Windschutzscheibe freimachen um den Behinderten-Ausweis zu sehen. Wenn ich nun an mein Auto komme, das auf einem Behinderten-Parkplatz steht und ich einen Strafzettel bekommen habe, ohne dass die Windschutzscheibe freigemacht worden ist… kann ich dann den Behinderten-Ausweis nachreichen? Muss ich dann mit weiteren Kosten rechnen? Und warum hat der/die Polizeibeamte/in die Windschutzscheibe nicht freigemacht?

Gruß Björn

Stimmt!

Die schriftliche Verwarnung ist gleichzeitig die Anhörung im
Bußgeldverfahren.
D.h. entweder zu zahlst oder du äußerst dich.

Ja, genauso ist es! Die Anhörung wird gleichzeitig mit der schriftlichen Verwarnung zuGESCHICKT. Es folgt bei Nicht-bezahlen lediglich noch der Bußgeldbescheid.

Gruß Walter

Angenommen ich stehe auf einem Behinderten-Parkplatz. Mein
Auto ist zugeschneit, d.h. derjenige, der mich aufschreiben
will, muss meine Windschutzscheibe freimachen um den
Behinderten-Ausweis zu sehen. Wenn ich nun an mein Auto komme,
das auf einem Behinderten-Parkplatz steht und ich einen
Strafzettel bekommen habe, ohne dass die Windschutzscheibe
freigemacht worden ist… kann ich dann den
Behinderten-Ausweis nachreichen? Muss ich dann mit weiteren
Kosten rechnen? Und warum hat der/die Polizeibeamte/in die
Windschutzscheibe nicht freigemacht?

Hallo Björn!

Der Behindertenausweis muß sichtbar in der Windschutzscheibe aufliegen und zwar zum Zeitpunkt des Parkens. Es genügt nicht, wenn du zwar einen besitzt, aber ihn nicht ins Fahrzeug gelegt hast. Somit reicht - streng genommen - es nicht aus, wenn du ihn nachreichst. Ich könnte mir aber vorstellen, dass ein vernünftiges Gespräch mit dem Polizeibeamten eine Rücknahme der Verwarnung ermöglichen kann.

Die Polizei muß sich im geschilderten Fall vor einer Verwarnung vergewissern, dass KEIN Behindertenausweis aufliegt, wenn notwendig, ist der Schnee von der Scheibe zu räumen.

Wenn das kein fiktiver Fall ist, kann ich mir höchstens vorstellen, dass der Schneefall NACH der Verwarnung eingesetzt hat.

Weitere Kosten entstehen nur, wenn die Verwarnung nicht bezahlt wird und einen Bußgeldbescheid zur Folge hat (siehe weiter unten). Oder aber, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wird. Das wird aber regional unterschiedlich gehandhabt. Hier muß eine Behinderung vorliegen, d. h. für einen Berechtigten in unmittelbarer Umgebung kein Parkplatz verfügbar sein. Dann wären vom Fahrer zusätzlich die Abschleppkosten zu tragen.

Halloechen,
soweit ich mich erinnern kiann gibt es da zwei Tatbestaende, einmal Parken auf Behindertenparkplatz ohne dass der Behindertenausweis sichtbar hingelegt wurde und dann parken ohne im Besitz davon zu sein… (ich hoffe ich habe das nicht falsch im Kopf)
Gruesse
Matti

???
Hmm,
wenn ich so ein Teil mangels Behinderung nicht habe, wie sollte ich es sichtbar hinlegen ? Nicht haben impliziert nicht hinlegen können und ist schwerwiegender.

Gruss
Enno

???

Hmm,
wenn ich so ein Teil mangels Behinderung nicht habe, wie
sollte ich es sichtbar hinlegen ? Nicht haben impliziert nicht
hinlegen können und ist schwerwiegender.

Aber du kannst so ein Teil doch wegen Behinderung besitzen es aber vergessen hinzulegen oder?? Warum solltest du dann nur deswegen so viel zahlen wie einer der sich hinstellt und gar nicht behindert ist??

Gruss
Matti

Ok,
ich habe Deine Antwort falsch verstanden. Mir schien, das dort die Aussage war, daß ein nicht behinderter Falschparker zudem noch dafür belangt würde, den (nicht vorhandenen) Ausweis nicht sichtbar angebracht zu haben *g*.

Gruss
Ennp

soweit ich mich erinnern kiann gibt es da zwei Tatbestaende,
einmal Parken auf Behindertenparkplatz ohne dass der
Behindertenausweis sichtbar hingelegt wurde und dann parken
ohne im Besitz davon zu sein… (ich hoffe ich habe das nicht
falsch im Kopf)

Hallo!

Folgend ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog Bayern:

Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie parkten auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. Blinde (Zeichen 314 bzw.
315 und Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol). Ein besonderer
Parkausweis lag nicht gut lesbar aus; Kennzahl 112386

Verletzte Vorschrift
§ 12 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 55 BKat; = 35 Euro

Es gibt nur diesen einen Tatbestand.

Gruß Walter

Hallo Ennp

Darum gehts mir ja: Wie soll ich denn einen Ausweis sichtbar hinlegen, wenn es währrend meiner Abwesenheit schneit?

Ist noch zeitgemäß, da die Zettel mittels EDV und der Einzahlung abgeglichen werden. Sollte kein Zahlungseingagn erfolgen, wird Anzeige erstattet und bestraft - aber meist zum gleichen Tarif wie der ursprüngliche Zettel.