Hallo,
Es fehlt doch schon an der VermögensVERFÜGUNG, oder nicht…?
Levay
äh nein, denke ich nicht. Die Vermögensverfügung kann beim Betrug ohne weiteres darin liegen, dass jemand Ansprüche, die ihm an sich zustehen, nicht geltend macht. Der Staat würde hier also einen Anspruch gegen den Falschparker, den er an sich hat, erst gar nicht einfordern, da er denkt, dass ein solcher schon geltend gemacht wird, was auf dem entsprechenden Irrtum beruht.
Es ist tatsächlich so, dass es hier am Schaden fehlt. Denn Bußgelder haben reinen Strafcharakter und stellen keine finanzielle Grundausstattung dar, die dem Staat zur Auffüllung seines Vermögens zustehen (auch wenn viele Kommunen das vielleicht anders handhaben
). Entgeht dem Staat daher die Geltendmachung einer reinen Sanktion, erwächst ihm hieraus kein wirtschaftlicher und daher von § 263 StGB geschützter Schaden.
Ich weiß das nur, weil ich in einer Vorbereitungsklausur zum 2. Staatsexamen in eben diese Falle gelaufen bin, kann die Quellen aber bei Bedarf in den Aufzeichnungen nachsehen.
Gruß,
Dea