Straße als Parkplatz für Baumaschinen ?

Hallo !
Mal angenommen, Nachbar A stellt auf öffentlicher Strasse seine gewerblich genutzten LKWs (2-3)plus Bauschutt belandener Anhänger, desweiteren Anhänger mit Baumaschinen (kleinere bis mittlere Schaufelbagger,etc.),über Nacht und Wochenende ab. Die Geräuschs- und Geruchsentwicklung beim rangieren der Maschinen stört Nachbarn B, unter dessen Schlafzimmerfenster die Maschinen geparkt würden.
Der zur Firma gehörende Werkhof befände sich 500 m Fußweg weit weg.
Ein Gespräch hätte zu keiner Einigung geführt.
Hat Nachbar B eine Chance, seine Ruhe zu retten und wie sollte/könnte er vorgehen?
Gibt es Bestimmungen, die das Parken von Baumaschinen auf öffentlichen Strassen regeln ?
Danke für Antworten, Gruß, Melli

Hallo,

also hier wird man unterscheiden müssen.
Das Parken und Abstellen von Baumaschienen, LKW, etc. richtet sich nach StVO. Will bedeuten, dass diese Gerätschaften nur dort geparkt werden dürfen, wo das Parken auch erlaubt ist. Stehen die LKW, etc. nicht auf Parkplätzen (oder haben keine Sonderunutzungsgenehmigung), so ist das Abstellen unzulässig.

Die Frage der Geräusch- und Geruchsbelästigung ist eine andere. Hier kommen ggf. zivilrechtliche Abwehrmaßnahmen in Betracht (einen Verstoß gegen ordnungsrechtliche Vorschriften kann ich aus dem Geschriebenen nicht erkennen). Das kommte aber auf Ausmaß und Intensität der Immissionen an.
Gruß
Dea

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12 StVO

Stehen die LKW, etc. nicht auf Parkplätzen (oder haben keine
Sonderunutzungsgenehmigung), so ist das Abstellen unzulässig.

Das kann man grundsaetzlich so nicht stehen lassen…
Wenn die LKW und die dazugehoerigen Anhaenger ordnungsgemaess zugelassen sind, wuerde Paragraph 12 Abs 3a StVO anwendbar sein.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
in Kurgebieten und
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

D.h. nur das REGELMAESSIGE Parken zu den erwaehnten Zeiten ist z.B. in Wohngebieten unzulaessig.

Moechte jemand gegen REGELMAESSIGES Parken vorgehen, empfiehlt es sich Protokolle ueber die Parkzeien anzufertigen.
Mit diesen kann dann eine Owi Anzeige erstattet werden.

Die Frage der Geräusch- und Geruchsbelästigung ist eine
andere. Hier kommen ggf. zivilrechtliche Abwehrmaßnahmen in
Betracht (einen Verstoß gegen ordnungsrechtliche Vorschriften
kann ich aus dem Geschriebenen nicht erkennen). Das kommte
aber auf Ausmaß und Intensität der Immissionen an.

Hier wuerde ich mal kontakt zum Ordnungsamt aufnehmen…

DM

Hi,
wenn der Werkhof aber 500m weg ist dürfte es sich nicht um ein reines Wohngebiet handeln. Möglicherweise kann es sich beim fiktiven Beschwerdeführer auch um einen notorischen Nörgler handeln, der billig in einem Misch/Gewerbegebiet wohnt und nun alles drumherum wegklagen will. Kennt man ja aus Einflugschneisen von Flughäfen.

Gruss
Q.

@Q: Ich stelle mir den fiktifen Beschwerdeführer eher als geplagten, asthmatischen Betreuer für behinderte Anfallskranke, im Schichtdienst vor.
Kennt man ja, aus den Pflegeberufen.
Gruß,
M.

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