Hallo,
folgende Situation: Person X ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses mit Grundstück in einer Wohnsiedlung an einer gepflasterten Straße, welche Eigentum der Stadt Y ist. Nach über 40 Jahren kann man an der Schiefstellung der Bordsteine deutlich sehen, daß der Straßenverkehr die Seitenkanten des Grundstücks um ca. 10-15 cm nach innen gedrückt hat. Auch mindestens zwei Grenzsteine stehen entsprechend schief.
Kann Person X von der Stadt Y mit dem Recht auf seiner Seite eine Korrektur des Straßenbelages / der Straßenkante und das Versetzen der Straßenkante/Begrenzungskante in den Originalzustand lt. Bauplan verlangen? Falls ja, welche Schritte sollte Person X in diesem Sinne als Nächstes unternehmen?
Gruß,
Uwe
Einmessen lassen vom zuständigen Katasteramt oder einem amtlich zugelassen Vermesser. Kostet so 2.000 - 3.000 €.
Kosten sind natürlich vorzulegen.
Danach Kontakt mit der Gemeinde. Vermutlich dann Klagen, verlieren, 2.Instanz. Wenn man Glück hat, gibt es einen Vergleich und man bekommt Pachtzahlung von 2,50 € pro m² und Jahr.
Keine Ahnung wie ein solches Begehren ausgehen wird, aber es erscheint mir ziemlich weit hergeholt für 15 cm einige 1.000 € für neue Bordsteine und neuen Straßenbelag verlangen zu wollen. Sind schließlich Steuergelder die man auch nutzbringender ausgeben kann.
vnA
Wo sind wir denn hier??
Hallo,
danke für Deine Antwort.
Keine Ahnung wie ein solches Begehren ausgehen wird, aber es
erscheint mir ziemlich weit hergeholt für 15 cm einige 1.000 €
für neue Bordsteine und neuen Straßenbelag verlangen zu
wollen. Sind schließlich Steuergelder die man auch
nutzbringender ausgeben kann.
Sorry, hatte wohl vergessen zu sagen, daß die Stadt Y in Deutschland liegt, also in einem (vermeintlichen) Rechtsstaat, wo das Recht des Einzelnen durch das Interesse der Allgemeinheit nicht beschnitten werden dürfte, wie ich vermute. Liest man Deine Antwort, könnte man meinen, Du zweifeltest an vorletzterem.
Gruß
1 „Gefällt mir“
Es wäre z.B. möglich, dass die öffentliche Hand derart geringfügige Flächen als öffentliches Straßenland einfach einzieht. Das ist dann noch nicht einmal eine Enteignung (gibts auch) sondern nur eine Umwidmung. Die ist schnell gemacht.
Aus eigener Erfahrung ist mir bekannt, was das bedeutet: Verkehrssicherungspflicht, Pflicht Grundsteuer zahlen zu müssen, aber kein Recht abzusperren. Mir sind sogar Fälle bekannt, dass Sondernutzungsrechte beantragt und bezahlt werden müssen, wenn die EIGENE Straßenfläche bestuhlt werden soll. (Die Straße wurde von der Gemeinde gebaut und unterhalten)
vnA
1 „Gefällt mir“
Hallo,
das Abrutschen eines „Bauwerkes“ in das Grundstück eines anderen stellt eine Besitzstörung dar. Der Eigentümer kann nach BGB §1004 auf einer Beseitigung der Störung bestehen.
Allerdings ist es schon so, dass der wo den Grenzverlauf anzweifelt erst mal in Vorleistung gehen muss. Und das ist natürlich auch mit Risiko behaftet (was, wenn die Grenzmarkierungen stimmen?).
Falls die Stadt übrigens „versehentlich“ auf Dein Grundstück gebaut hat, würde dem Geschädigten eine Überbaurente nach BGB §§912+913 zustehen. Üblich wären jährlich 8% des Wertes der überbauten Fläche zum Zeitpunkt der Errichtung des Überbaus (im Beispiel: Wert vor 40 Jahren).
Sollte der Eigentümer des Grundstückes an der Grenze eine Abgrabung vorgenommen haben (z.B. Pflaster raus, Blumenbeet hin) und dadurch das Abrutschen der Straße erst ermöglicht haben, sollte er besser stillhalten, den nach BGB §909 ist er für die Schäden durch eine Abgrabung haftbar. Gilt natürlich nicht, wenn das schon immer ein Beet war, dann muss die Kommune die Straße entsprechend befestigen.
Anhand der Beschreibung von Dir lässt sich nicht abschätzen wie groß die Störung Deines Grundstücks ist. Mit unter kann ein Gericht durchaus auch mal Kosten/Nutzen abwägen (wenn man 10.000€ aufwenden muss um einen Schaden der 10€ Wert ist, dann kann der andere nach §242 BGB durchaus mal zur Duldung verdonnert werden).
Wenn mir so etwas passieren würde, würde ich mit dem Bauamt Kontakt aufnehmen, am besten auf einen Vor-Ort-Termin drängen und versuchen auf eine zeitnahe, angemessene Reparatur drängen.
Viele Grüße
Lumpi
Keine Ahnung wie ein solches Begehren ausgehen wird, aber es
erscheint mir ziemlich weit hergeholt für 15 cm einige 1.000 €
für neue Bordsteine und neuen Straßenbelag verlangen zu
wollen.
Das würde Person X natürlich nicht verlangen. Person X wäre zufrieden, wenn das alte Straßenpflaster und die Begrenzungs-Bordsteine neu gelegt bzw. gesetzt würden.
Hallo,
danke für die Antwort.
Anhand der Beschreibung von Dir lässt sich nicht abschätzen,
wie groß die Störung Person X’ Grundstücks ist. Mitunter kann
ein Gericht durchaus auch mal Kosten/Nutzen abwägen (wenn man
10.000€ aufwenden muß, um einen Schaden der 10€ Wert ist, kann
der andere nach §242 BGB durchaus mal zur Duldung verdonnert
werden).
Person X hat ein Eckgrundstück. Es ist eine Straßenkante von ca. 60 m Länge betroffen, auf der diese um ca. 15 cm in sein Grundstück hinein verschoben wurde.
Gruß, Uwe
Hallo,
Person X hat ein Eckgrundstück. Es ist eine Straßenkante von
ca. 60 m Länge betroffen, auf der diese um ca. 15 cm in sein
Grundstück hinein verschoben wurde.
Das wären dann 9 m², sind es nur 10 cm (wie oben geschrieben), dann sind es „nur“ 6 m².
Dazu gäbe es noch eine Frage zu den ebenfalls gekippten Grenzsteinen. Normal sind die um die 60 cm lang und solide eingebracht. Ist es wirklich sicher, daß keine Veränderung des Grundstücks geschehen ist? In 40 Jahren kann viel passieren. „Bautechnisch“ sollte Person X „auf der sicheren Seite“ sein, bevor es auf eine Konfrontation mit der Stadt Y zugeht.
Gruß
Jörg Zabel
Ist es wirklich sicher, daß keine Veränderung des
Grundstücks geschehen ist? In 40 Jahren kann viel passieren.
Ja, da ist sich Person X völlig sicher. Seine an der Straßenkante stehende Berberitzenhecke gedeiht dort seit über 40 Jahren. Er weiß genau: verändert wurde dort nie etwas.
Hallo,
Na dann ist es ja gut, daß es sich hier um einen fiktiven Fall handelt.
Wenn Grenzsteine „kippen“, dann muß auf der einen Seite ja etwas nachgeben. Dazu sollte ein Geländeunterschied entstanden sein. Ich kann mich nämlich nicht vorstellen, daß Grenzsteine - welche etwas amtlich markieren, was in unserem Wertesystem seht hoch angesehen ist, nämlich das Eigentum an Grund und Boden - vor 40 Jahren „von vorne herein“ nicht solide „gesetzt“ worden sind. Selbst ein fiktiver Grenzstein sollte das aushalten.
Gruß
Jörg Zabel
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Boden - vor 40 Jahren von vornherein nicht solide
„gesetzt“ worden sind. Selbst ein fiktiver Grenzstein sollte
das aushalten.
Nein, der fiktive Grenzstein in diesem Fall hat es nicht ausgehalten. Und zwar deshalb, da der fiktive Untergrund ein lehmiger ist. Die fiktive Straße ist zwar fester fundamentiert, aber ihre ebenfalls fiktive Oberfläche ist, wie gesagt, gepflastert und mit der Zeit haben der fiktive Verkehr und der fiktive Frost im Winter fiktiv die Straßenoberfläche immer weiter nach außen gedückt…
„Fiktiv“ ist ein geiles Wort! 
Hallo,
der „gemeine Deutsche Baggerfahrer“, der „aus Versehen“ einen Grenzstein mitausbaggert, wirft ihn in aller Regel einfach wieder in die Baugrube - nach dem Motto „Des passt scho - Der war genau da!“
Dass die Dinger sich in „nur“ 40 Jahren von allein so schief hinstellen, ist - bis auf Bergsenkungsgebiete und Sümpfe - eher unwahrscheinlich 
Durch das Schiefstellen verändert sich übrigens das Grundstück „nicht wirklich“
Das Ding ist (in der Regel) „nur“ ein Zeichen für eine bestimmte Koordinate, an der sich der Grenzpunkt befindet. Diese amtliche Punktkoordinate verändert sich, in dem man den Grenzstein „umwirft“.
Den Restregelt das örtliche Tiefbauamt oder ggf. die Geschäftsstelle des örtlichen Umlegungsausschusses (bei erheblichem und im Nachhinein von allen gewollten Überbau).
Gruß
Der Schnabel
Ooops , da fehlt ein „nicht“ nach dem „verändert sich“ 
Hallo,
wende der vermeintlich Geschädigte sich bitte an sein örtliches Tiefbauamt oder noch besser an die Liegenschaftsverwaltung oder die Geschäftsstelle des örtlichen Umlegungsausschusses, bevor er Kosten (an seinem eigenen Portmonnaie) verursacht, die er nachher nicht wieder reinbekommt (weil das Amt es von Amtswegen hätte kostenlos machen können zB…)
. Die Mitarbeiter dort haben an einer „Enteignung“ oder einer nachträchlichen Widmung sicher genausowenig Freude wie der betroffene Eigentümer. Da gibt es andere, weit weniger „anstrengende“ und sehr viel „einvernehmlichere“ Mittel… (z.B. den §80 BauGB - Wenn überhaupt ein erheblicher Überbau vorliegt).
Schönen Gruß
Schnabel