Straßenausbaubeitrag

In unserem Ort wurde die Straße erneuert, wofür wir einen sog.Straßenausbaubeitrag leisten mußten, obwohl wir keine direkten Anlieger sind.Diesen Beitrag habe ich in der EStE als Handwerkerleistung angegeben. Es wurde vom FA aber nicht anerkannt. Nun habe ich von der Klage eines Ehepaares gegen die Nichtanerkennung dieses Straßenausbaubeitrag als haushaltsnahe Handwerkerleistung gelesen. Kann ich nun doch noch Einspruch gegen diese nicht abzugsfähigen Kosten einlegen und wann ist dies verjährt ?

Hallo!

Mal aus Interesse, wie hast Du den Ausbaubeitrag in Lohn und Material aufgesplittet ?
Denn es ist doch nur der Lohn überhaupt als „haushaltsnahe Dienstleistung“ anrechenbar und das Ganze dann auch noch in der Höhe begrenzt.

Wenn man die Klagen der Anwohner liest, die zu solchen Beiträgen herangezogen werden, dann geht es da regelmäßig um sehr hohe Summe. Oft im Bereich mehrere 1000, eher 10.000 € .
Und wie viel davon ist Arbeitslohn ? Weiß man das ( Antwort NEIN)).
Und wenn man es nachträglich mit einer Kalkulation nachweisen könnte, wäre die Summe dann nicht über dem Höchstbetrag der abzugsfähig wäre.

Mal ganz weggelassen, ob so etwas überhaupt in die Definition „haushaltsnah“ passen kann.

MfG
duck313

Wie meinste denn das?

Abgesehen davon ist das nicht der Zoll, wenn man mehr gezahlt hat, kann man immernoch dem Maximalsatz absetzen.

Sicher, den Höchstsatz könnte man absetzen.
Wenn man es könnte.
:smile:

Der Gedanke, das ganze als haushaltsnahe Dienstleistung anzusetzen, ist gleichermaßen originell wie sinnlos. Hinsichtlich der Absetzbarkeit generell, ist hier einiges nachzulesen:

ja,„haushaltsnah“ eher nicht, aber als Handwerkerleistung schon

und Verjährung ?

Wie Verjährung? Die Ausgaben können in dem Jahr abgesetzt werden, in dem sie geleistet wurden. Wie das bis auf wenige Ausnahmen bei der Steuer immer der Fall ist.

Die Ablehnung des FA war für die EStE 2015.

Du wirst Dir jemand anderen suchen müssen, der Dir die notwendigen Informationen aus der Nase zieht.

eine ziemliche Frechheit bei offenkundiger Ahnungslosigkeit. Alle relevanten Infos liegen vor.

In Deinem Steierbescheid steht zum einen die übliche Einspruchsfrist und zum anderen, inwieweit der Steuerbescheid bzgl. einzelner Punkte vorläufig ist.

Es fehlt die Info, von wann der Steuerbescheid ist und ob er mit einem Vorläufigkeitsvermerk ausgestattet war.

Ach echt? Wann wurde die Maßnahme denn durch geführt bzw. Euch in Rechnung gestellt? Wann wurde die Rechnung beglichen? Wann kam der Steuerbescheid? Um nur mal drei relevante Fragen in den Raum zu stellen.

Ich gebe auf.Habe die Antwort auf meine schlichte Frage in einem anderen Portal bekommen
statt bei „Wer-weiß-nichts.de“.

Dann vergiß bitte nicht, Dich hier abzumelden, bevor hier noch jemand seine Zeit mit dem Versuch verschwendet, diese oder andere Deiner Fragen zu beantworten.

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Dachte ich mir doch: Typische kognitive Kritikresistenz

Ist klar, wir sind die Tölpel. Daß Du von wenigstens drei Leuten die gleichen Fragen gestellt bekommen hast, die Du partout nicht beantworten wolltest, ist vermutlich reiner Zufall.