Strassenbaubeitraege

Hallo,
es gibt ein Hausgrundstueck in Brandenburg.Haus wurde um 1900 erbaut
Strasse wird ausgebaut , Kommune erhebt Strassenbaubeitraege.
Kommune schreibt:
1.mit der Information im Schreiben … mitgeteilt , dass von einer Bebauung mit 3 Vollgeschossen ausgegangen wird.
2. Ausschlaggebend fuer die Beurteilung und Beruecksichtigung des Grundstueckes sind die Verhaeltnisse auf dem Grundstueck zum Zeitpunkt der Entstehung de rsachlichen Beitragspflicht.Die sachliche Beitragspflichtim Strassenbaubeitragsrecht entsteht mit der Abnahme der Baumassnahme. D.h. die Bedingungen, die zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstueck vorhanden waren , sind zu beruecksichtigen.
Auf dem Grundstueck steht ein Wohngebaeude mit 3 Vollgeschossen.
Unerheblich ist hingegen , wann das Gebaeude gebaut wurde.
Die Zahl der Vollgeschosse wird anhand der tatsaechlichen Bebauung auf dem Grundstueck festgestellt.
Grundlage bildet die Brandenburgische Bauordnung,die im § 2 den Begriff
Vollgeschoss definiert.
3. Eine Vermessung der Zahl der Vollgeschosse hat nicht stattgefunden.

Die tatsaechliche Bebauung sind ein Keller ,ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss.Das allein heisst aber nicht ,dass es sich um Vollgeschosse handeln muss.
Die Bauordnung definiert als Vollgeschoss jedes Geschoss, das ueber wenigstens 2/3 der Grundflaeche eine Mindesthoehe on 2,30m aufweist.

Die Kommune geht nicht von einer moeglichen Bebauung, sondern von der tatsaechlichen Bebauung aus. Eine Vermessung gibt es nicht.
Es gibt auch keine Gebaeudedatei mit diesbezueglichen Informationen,da in vergangenen Zeiten Hausunterlagen geschlossen ,bzw. vernichtet worden waren.

Da stellt sich die Frage : Wie wurde dann die tatsaechliche Bebauung festgestellt?

Ist es generell Rechtens , dass eine Kommune im Land Brandenburg
(willkuerlich )eine Vollgeschosszahl fuer die Beitragsberechnung ansetzen kann.,ohne dies mit Fakten belegen zu koennen oder zu muessen,obwohl die tatsaechliche Bebauung gilt und ein Vollgeschoss lt.Landesbauordnung eindeutig in seinen Mindestmassen definiert ist ?

Interessant ist sicher auch , wenn von anderer Stelle dasselbe Haus mit 2 Vollgeschossen aufgefuehrt wird.

Vielleicht weiss jemand die Loesung zu diesen Raetseln.
dom

Hallo

Vielleicht weiss jemand die Loesung zu diesen Raetseln.

Ja: Die Gemeinde, die die Beiträge erhebt. Offenbar kennt sich dort jemand nicht so genau mit der LBO-Definition eines Vollgeschosses aus.

smalbop

Ja: Die Gemeinde, die die Beiträge erhebt. Offenbar kennt sich
dort jemand nicht so genau mit der LBO-Definition eines
Vollgeschosses aus.

Hallo,
das kann es eigentlich kaum sein, denn die Gemeinde verweist ja ausdruecklich auf die LBO.
Frage ist und bleibt:Ist es Rechtens ,dass ohne Ueberpruefung der tatsaechlichen Gegebenheiten,die hier aber ausdruecklich zugrunde gelegt werden,willkuerlich Vollgeschosse festgelegt werden koennen?
dom

Es wäre schon erstaunlich, wenn ausschließlich der tatsächliche Bestand entscheidungsrelevant wäre. Ich gehe sogar davon aus, dass es rechtswidrig wäre.
Üblicherweise ist es so, dass die zulässige Bebauung zur Beurteilung herangezogen wird, außer der tatsächliche Bestand ist höher.
Bei mir war es so, dass anhand der vorliegenden Akte beurteilt wurde. Ich kann mir auch noch vorstellen, dass eine Straßenbegehung durchgeführt wurde und dass google maps oä. zu Hilfe genommen wurde.

wer, wie, was – wieso, weshalb, warum – wer nicht fragt bleibt dumm.

vnA

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