hallo gemeinde
folgender sachverhalt steht zur diskussion.
herr x wohnt in einem eigenheim an einer 3 m breiten straße.die straße ist für beide richtungen freigegeben. wenn sich 2 kfz begegnen so muss mit den rechten rädern auf den unbefestigten bereich gefahren werden. es gibt auch keinerlei sonderwege bis zum zaun.
herr x hat seinen bereich vor dem grundstück mit verkehrsleitkegel abgesperrt. dabei werden keine leitkegel nach vz 610 benutzt sondern die verkleinerte version.
dieser abgesperrte bereich wird nun besonders gepflegt in dem ein ebener englischer rasen den bereich einen edlen touch verleiht.
nun kommt herr y und frau z gefahren und begegnen sich genau vor herrn x sein grundstück. frau z fahrt auf den rasen, dabei wird eine pylone umgestoßen.
dabei wird eine fahrspur in den rasen gedrückt.
frage: kann frau z dafür zur rechenschaft gezogen werden?
hauptmann
An sich besteht da wahrscheinlich ein Anspruch auf Ersatz nach BGB, würd ich sagen. Denn wer eine fremde Sache beschädigt (Rasen, Pylone) muss diese ersetzen.
kann denn jeder öffentliches straßenland umbauen bzw verschönern, aber so, dass es für den eigendlichen sinn nicht mehr zu gebrauchen ist??
naja, das sind doch zwei völlig verschiedene sachen, oder?
zuerst einmal: wenn man fremdes eigentum beschädigt, muss man dafür auch haften. dabei spielt es keine rolle, wo sich dieses eigentum befindet. ein am strassenrand geparktes auto darf man ja auch nicht einfach zur seite rammen, nur weil es im halteverbot steht. und es ist völlig egal, ob es sich um ein fahrzeug oder irgendwelche kegel handelt oder ab sie da stehen dürfen, oder eben nicht.
der zweite punkt ist sicherlich dann die frage, ob man den bereich „vor seinem grundstück“ - also öffentlichen bereich - einfach so absperren oder umgestalten darf. da würde ich dir zustimmen, dass das fragwürdig ist.
Hallo,
herr x hat seinen bereich vor dem grundstück mit
verkehrsleitkegel abgesperrt. dabei werden keine leitkegel
nach vz 610 benutzt sondern die verkleinerte version.
dieser abgesperrte bereich wird nun besonders gepflegt in dem
ein ebener englischer rasen den bereich einen edlen touch
verleiht.
wer ist der Eigentümer dieses abgesperrten Bereichs?
nun kommt herr y und frau z gefahren und begegnen sich genau
vor herrn x sein grundstück. frau z fahrt auf den rasen, dabei
wird eine pylone umgestoßen. dabei wird eine fahrspur in den rasen gedrückt.
vielleicht, wenn klar wäre, wem das Rasengrundstück gehört.
Aber mal eine Gegenfrage: Wie sollte sich die Frau denn sonst verhalten? Wie du selbst schreibst, muss ausserhalb der Fahrbahn gefahren werden, da man sonst nicht aneinander vorbeikommt.
Gruss
Iru
Hab das auch so verstanden, dass das zum Grundstück gehört. Wenn nicht, dann ist das mit Schadensersatzanspruch beim Rasen für den Eigentümer nicht so einfach. An sich entsteht jedoch weiterhin ein Schaden am Pfosten, der ersetzt werden müsste, denk ich.
Aber mal eine Gegenfrage: Wie sollte sich die Frau denn sonst
verhalten? Wie du selbst schreibst, muss ausserhalb der
Fahrbahn gefahren werden, da man sonst nicht aneinander
vorbeikommt.
trotzdem kann sie nicht einfach fremdes eigentum über den haufen fahren. dann muss halt einer soweit zurücksetzen, dass man aneinander vorbei kommt, ohne fremdes eigentum zu beschädigen. ob das da stehen durfte, sei mal dahingestellt.
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Hallo,
trotzdem kann sie nicht einfach fremdes eigentum über den
haufen fahren. dann muss halt einer soweit zurücksetzen, dass
man aneinander vorbei kommt, ohne fremdes eigentum zu
beschädigen. ob das da stehen durfte, sei mal dahingestellt.
sorry, aber wenn jemand auf öffentlichem Grund ein Hindernis aufbaut, ein Hindernis, das sogar den fließenden Verkehr behindert, dann muss er sich zumindest eine Teilschuld anrechnen lassen.
Abgesehen davon solltest du mir mal erklären, wie man durch Überfahren einen Leitkegel beschädigt. Die Dinger sind aus Weichplastik und sogar dafür geschaffen, überfahren zu werden. Wenn es sich überhaupt um einen Schaden handelt, dann im Centbereich. Man sollte eher hoffen, dass durch den Leitkegel das Fahrzeug nciht beschädigt wurde, denn das würde für den Kegelaufsteller teuer.
Der einzige mir vorstellbare Schaden für den Kegelaufsteller läge nur dann vor, wenn der Rasengrund tatsächlich Privatgrund wäre und man die Fahrspuren als Schaden ansehen würde. Dann sollte man aber statt Plastikkegeln einen kräftigen Stein dorthin legen, den am Besten grellrot angestrichen.
Sollten jetzt sämtliche Nachbarn auf die Idee kommen das (ihnen nicht gehörende)Land wor ihrem Zaun gärtnerisch zu gestalten und dieses noch abzusperren, wohin sollte dann der Autofahrer ausweichen bzw. zurücksetzen?
Gruss
Iru
Hallo,
zuerst einmal: wenn man fremdes eigentum beschädigt, muss man
dafür auch haften. dabei spielt es keine rolle, wo sich dieses
eigentum befindet. ein am strassenrand geparktes auto darf man
ja auch nicht einfach zur seite rammen, nur weil es im
halteverbot steht. und es ist völlig egal, ob es sich um ein
fahrzeug oder irgendwelche kegel handelt oder ab sie da stehen
dürfen, oder eben nicht.
da gibt es einen kleinen aber feinen Unterschied: Das Auto steht im Halteverbot, weil jemand das Fahrzeug abstellen wollte/musste. Der Leitkegel wurde aber abgestellt, um wissentlich ein Hindernis zu bereiten.
der zweite punkt ist sicherlich dann die frage, ob man den bereich „vor seinem grundstück“ - also öffentlichen bereich - einfach so absperren oder umgestalten darf. da würde ich dir zustimmen, dass das fragwürdig ist
das ist nicht fragwürdig, das ist unzulässig.
Gruss
Iru
Hallo,
mal abgesehen von der Aktion des Anwohners und den Eigentumsverhältnissen.
herr x wohnt in einem eigenheim an einer 3 m breiten
straße. die straße ist für beide richtungen freigegeben. wenn
sich 2 kfz begegnen so muss mit den rechten rädern auf den
unbefestigten bereich gefahren werden.
Auch, wenn es sicher 99% der Autofahrer so machen, sieht §2 StVO http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__2.html das anders:
_(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. _
Bleibt also nur, daß einer bis zu einer geeigneten Ausweichstelle zurücksetzt.
Cu Rene
ja das ist die grundaussage.diese grundaussage funktioniert nur solange, wie die normbreite von fahrstreifen eingehalten werden.
(ein fahrstreifen ist der bereich, den ein kfz zum ungehinderten vorankommen benötigt)
seitenstreifen dürfen aber überfahren werden ( langsamfahrende fahrzeuge außerorts müssen sogar diesen benutzen).
diese straße ist aber für begegnungsverkehr gewidmet.
ok dann ist es eben ein unbefestigter straßenrand nehmen wir mal an, diese straße ist unbefestigt. wo bitte beginnt denn dann der seitenstreifen?
mich interessiert, ob frau z in regress genommen werden kann, wenn sie wie angenommen den unbefestigten fahrbahnrand benutzt und dabei den englischen rasen überfährt, der dort nichts zu suchen hat.
hauptmann