Straßenleuchte auf Grundstückszufahrt

Hallo,

folgendes Problem:

Ein Grundstück in zweiter Reihe hat eine eigene Zufahrt, die allerdings nur 3 m breit ist. Die Straße hat 5,5 m Breite. Es ist kein Gehweg vorhanden. Das Grundstück soll mit einem ca. 7m Wohnmobil befahrbar sein. Die Gemeinde hat direkt auf die Grenze auf dem Nachbargrundstück direkt an der Ecke zur Straße eine Straßenleuchte gesetzt. Diese behindert nun extrem die Zufahrt mit dem Wohnmobil zum Grundstück. Eigentlich ist eine Zufahrt zum Grundstück mit diesem Wohnmobil nicht möglich ohne zumind. mit dem Heck auf Nachbargrundstücke zu schwenken (Reifen befahren die Grundstücke nicht). Bei Kauf dieses Grundstücks war die Lampe nicht bekannt. Bei Bekanntwerden wurde vereinbart, erst mal zu schauen, wie das Grundstück mit dem WoMo befahrbar ist. Nun sitzt die Lampe ohne vorherige Absprache, wie vereinbart und behindert die Zufahrt.

Was hat man da für Möglichkeiten ?
Hat man überhaupt eine Chance die Lampe entfernen zu lassen ? Muss die Gemeinde die Zufahrt zum Grundstück nicht ermöglichen, auch für ein WoMo ?

VG Cherim

Hallo Cherim,

Hat man überhaupt eine Chance die Lampe entfernen zu lassen ?

Rechtlich Nein.

Die Leuchte steht auf öffentlichem Grundstück.
Sie steht genau an dessen äußerer Grenze.
Sie steht im Einmündungsbereich beider Fahrbahnen, um Straße und Zufahrt auszuleuchten.
Straße sowie Zufahrtsweg haben nach Richtlinie ausreichende Breite.
Alles völlig ok.

Das Nachbargrundstück scheint keine Grenzeinrichtung (Zaun/Mauer) zu haben. Wäre dort eine Grenzeinrichtung (und der Nachbar hätte das Recht dazu), dann wäre diese auch hinderlich. Die Leuchte ist nicht die eigentlich schuldige, sondern es ist die Enge der Straßenecke.

Muss die Gemeinde die Zufahrt zum Grundstück nicht
ermöglichen, auch für ein WoMo ?

Bemessungsfahrzeug für Wohngebiete ist ein Müllfahrzeug. Das entspricht ca. einem Wohnmobil.

So ein Fahrzeug wird für kleinere Nebenstraßen in Wohngebieten als Ausnahme und nicht als Regelfall angesetzt, d.h. es muß möglich sein, aber rangieren ist zumutbar.
In diesem Fall handelt es sich sogar nur um eine Zufahrt. Da muß noch nicht mal die Befahrbarkeit mit einem Müllfahrzeug gegeben sein.
Für die Befahrbarkeit einer normalen Hauszufahrt ist das Bemessungsfahrzeug ein Pkw-Van bzw. kleiner Lieferwagen.

Fazit: Es ist alles richtlinienkonform.
Großes Wohnmobil in kleiner Wohngebietszufahrt…
Da hilft nur rangieren.

Einzige Chance ist eine sehr sehr entgegenkommende Gemeinde, die bereit ist die Lampe für ihren bittenden Bürger etwas zu versetzen, aber müssen, muß sie nicht.

Gruß Steffi

Hallo,

hatte es schon befürchtet. Absprache mit dem Bürgermeister war vor dem Setzen der Lampe, als es bekannt wurde, dass die Lampe auf dem Nachbargrundstück direkt an unsere Grenze gesetzt werden soll, dass erst mal getestet werden soll, ob das Befahren der Zufahrt mit WoMo befahrbar ist. Leider hat man sich an diese Absprache nicht gehalten und einfach die Lampe gesetzt. Gutwill ist also an dieser Stelle nicht zu erwarten.

Danke für Deine ausführliche Info.

VG Cherim

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hallo,

Ein Grundstück in zweiter Reihe hat eine eigene Zufahrt, die
allerdings nur 3 m breit ist. Die Straße hat 5,5 m Breite. Es
ist kein Gehweg vorhanden. Das Grundstück soll mit einem ca.
7m Wohnmobil befahrbar sein. Die Gemeinde hat direkt auf die
Grenze auf dem Nachbargrundstück direkt an der Ecke zur Straße
eine Straßenleuchte gesetzt. Diese behindert nun extrem die
Zufahrt mit dem Wohnmobil zum Grundstück.

da das befahren des eigenen grundstücks mit dem wohnmobil eine zulässige nutzung und bisher möglich war, dürfte gegen die gemeinde als zustandsstörer ein beseitigungsanspruch bestehen.

wenn man augrund der laterne jetzt mit dem wohnmobil nicht mehr zum grundstück kommt, dann dürfte das auch für die feuerwehr gelten … und das ist nicht nur unbequem sondern auch lebensgefährlich.

die feuerwehr sollte sich das ansehen und eine verbindliche erklärung dazu abgeben … dann sollte sich das von selbst regeln :wink:

lg dev

Hallo,

auch ohne Straßenlampe ist die Zufahrt mehr als schwierig, da wie gesagt, die Einfahrt gerade die zulässige Mindestbreite von 3 m und die Straße nur 5,50 m Breite hat und kein Fußweg vorhanden ist. Wir schwenken mit dem Heck in jedem Fall immer über ein Nachbar-Grundstück, egal wie wir rangieren. Werden alle Grundstücke bebaut und bis zur Straße mit Zaun versehen kommen wir defintiv nicht mehr auf unser Grundstück mit dem Wohnmobil. Da hilft auch Rangieren nicht mehr. Die Straßenleuchte erschwert das ganze erheblich. Mit dem Argument „Feuerwehr“ sind wir bereits gekommen. Aber die müssen ja nicht aufs Grundstück sondern die können ihre Schläuche etc. auch von der Straße aus auslegen. So das Argument des Bürgermeisters.

Und in einem kleinen 1000 Seelen-Dorf wird die freiw. Feuerwehr sicherlich nicht gegen Entscheidungen des Bürgermeisters ein Veto einlegen :wink:.

VG Cherim

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]