Hallo,
Der Tiefbauer ist für Kellerbau und Erdarbeiten zuständig. Bei
der Abfuhr der überflüssigen Erde kommt es zu Straßenschäden
(Bodenwellen, kaputter Asphalt, Mauerschaden beim Nachbarn).
Im Vertrag steht, dass die Zugangsstraßen zum Grundstück für
mindestens 35t Belastung ausgelegt sein müssen.
So pauschal würde ich diesen Passus in einem Vertrag als nichtig bewerten, denn es liegt ja nicht im Einflussbereich des Bauherrn, welchen Weg zur Baustelle der Unternehmer wählt. Außerdem erklärt die fehlende Belastbarkeit der Straße allein noch keine Mauerschäden beim Nachbarn.
Reicht diese „Klausel“ aus, damit der Tiefbauer dem Bauherren
die kompletten Kosten für die Schadensbehebung aufbürden kann?
Ich denke nicht, denn wer, wenn nicht der Tiefbauer als Fachmann ist in der Lage, die tatsächliche Belastbarkeit der Straße aus seiner Erfahrung beim Anlegen von Erschließungsstraßen in Wohngebieten zu beurteilen? Und es gibt auch noch so etwas wie eine Prüf- und Hinweispflicht. Sonst dürfte ein Unternehmer unter dem Schutz dieser Klausel auch blindlings über einen Holzsteg fahren und sich dann wundern, dass der unter dem Bagger nachgibt…
Später erfährt der Bauherr, man könne Straßen für derartige
Belastungen auch schützen. Hätte der Bauherr darauf
hingewiesen werden müssen?
Zum Beispiel hätte in dem Fall der Unternehmer dem Bauherrn ein Angebot über den Schutz der Straße machen müssen. Dann hätte der Bauherr dafür gegebenenfalls Kosten zu tragen gehabt - aber kaum den nun entstandenen höheren Schaden. Anzurechnen sind ihm allenfalls Sowiesokosten (ersparte Aufwendung für Schutz der Straße). Außerdem trägt der Unternehmer (jedenfalls beim VOB-Vertrag) im Innenverhältnis versicherbare Haftpflichtschäden gegenüber Dritten allein.
Mal ggfls. VOB/B § 10 Nr. 2/3/6 lesen.
Aufgrund der zu vermutenden Schandenhöhe würde ich in so einem Fall einen Fachanwalt für Baurecht einschalten.
Gruß
smalbop