Vergib meinem Vorredner, denn er weiß nicht, was er schreibt.
Es gibt in der Justiz kaum etwas, das so sehr zum Paradoxon taugt wie die Frage, inwieweit die Staatsanwaltschaften an die Rechtsprechung gebunden sind. Ich meine damit nicht etwa „absurd“, sondern wirklich „paradox“. Es würde allerdings den Rahmen meiner Antwort sprengen, wenn ich das im Einzelnen darlegen wollte.
Insgesamt kommt es darauf an, dass jeder Richter dem Gesetz und nur dem Gesetz unterworfen ist. Jeder Richter muss so entscheiden, wie er es für gesetzlich richtig hält, auch wenn es faktisch mehr oder weniger einen Zwang gibt, einer ständigen, jedenfalls ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen.
Wenn nun die Staatsanwaltschaft prüft, ob sie Anklage erhebt, dann wirft sie die Frage nach dem sog. hinreichenden Tatverdacht auf. Wenn nach Abschluss des Ermittlungsverfahren die Wahrscheinlichkeit einer Veruteilung des Beschuldigten auch nur ganz leicht überwiegt, für den Fall nämlich, dass man ihn anklagt, ist der hinreichende Tatverdacht gegeben. Und dann und nur dann wird Anklage erhoben.
Die Frage des hinreichenden Tatverdachts bezieht sich aber nur auf Tatsachenfragen, also in etwa: War der Beschuldigte der Täter? Wird sich das beweisen lassen?
Wie du schon richtig schreibst, gibt es außer dem Fall des AG Leipzig wohl nichts Verwertbares zum Thema, jedenfalls nicht in der Rechtsprechung. Die Staatsanwaltschaften können darum im Prinzip nur ihre eigene Auffassung heranziehen oder aber von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen, um eine (möglichst gefestigte) Rechtsprechung zu erzeugen, egal in welche Richtung. Eine verbindliche Aussage, ob die Nutzung strafbar ist oder nicht, gibt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht her. Letztlich ist sogar jede einzelne gerichtliche Entscheidung nur für den konkreten ausgeurteilten Fall verbindlich. Wenn die Frage allerdings bis zum BGH käme, würde der sicher ganz grundsätzlich Position beziehen, und dann kann man im Großen und Ganzen davon ausgehen, dass sich künftig auch andere Gerichte und zudem die Staatsanwaltschaften daran halten.
Ich persönliche finde den Zustand unerträglich, weil die Strafbarkeit total offen ist und sich eigentlich doch mit einiger Bestimmtheit aus dem Gesetz ergeben muss. So sagt es unsere Verfassung.
Was YouTube angeht, so ist diese Quelle nicht „offensichtlich rechtswidrig“, was das Urheberrechtsgesetz für die Strafbarkeit aber verlangt. YouTube lässt sich das Projekt nämlich einiges kosten und zahlt z.B. an die Musikindustrie, die sich im Gegenzug mit YouTube einverstanden erklärt. In Deutschland ist das alles nicht so toll gelungen, aber in den USA z.B. gibt es viel mehr Stoff als hier, der nicht gesperrt wird.