Streaming (bei YouTube)

Hallo,

jetzt stelle ich schon zum zweiten Mal in zwei Tagen in diesem Brett eine Frage zu Urheberrechtverletzungen:

Jeder hat den Fall „kino.to“ letzten Sommer mitbekommen. Gestern wurde bekanntgegeben, dass die Premium-Nutzer strafrechtlich verfolgt werden sollen (siehe http://www.focus.de/digital/internet/stillgelegte-ra…).
Jetzt stelle ich erst einmal dazu eine Frage:
Indem die Premium-Nutzer strafrechtlich verfolgt werden, wird doch gesagt, dass Streaming allgemein illegal ist, oder?

Im Rahmen einiger Prozesse zu „kino.to“ hat im Dezember letzten Jahres ein Richter des AG Leipzig das reine Nutzen (-> Streamen) von illegalen Streams bereits als illegal erklärt (siehe http://www.sueddeutsche.de/medien/richter-im-kinoto-…).
Dazu habe ich jetzt zwei Fragen:

  1. Bedeutet das automatisch, dass User von Streaming-Seiten strafrechtlich belangt werden (können) oder hat das einfach nur ein Richter gesagt, was erst über Umwege Folgen haben kann?
  2. Bedeutet das nicht auch, dass das Anschauen von Musikvideos auf YouTube, die i.d.R. illegal auf YouTube gelandet sind, strafbar/illegal ist?

VG,

Timon

P.S.: Ich bin nur ein Schüler, ich habe also kein außerordentlichen Wissen, wenn es um Rechtsprechung usw. geht. Es könnten also einige kleine Fehler in meinem Ausdruck geben :wink:

Quatsch mit Sosse

Indem die Premium-Nutzer strafrechtlich verfolgt werden, wird
doch gesagt, dass Streaming allgemein illegal ist, oder?

Du schmeisst verschiedenste Begriffe wild durcheinander. Im zitierten Fall geht es um Downloads, nicht um das Angebot oder die Nutzung von Streams. Und nein, aus dem Artikel geht weder hervor, dass Streaming, noch dass das Angebot von Dateien zum Downloads noch die Nutzung von Streaming- oder Download-Diensten allgemein illegal sei.

Im Rahmen einiger Prozesse zu „kino.to“ hat im Dezember
letzten Jahres ein Richter des AG Leipzig

Hast du dafür irgendeinen haltbaren Beleg? Oder nur die übliche dämliche Pressemeldung/Ente der GVU bzw. deren Kopien in der Süddeutschen sowie anderen dem Journalismus herzlich abgeneigten Medien?

das reine Nutzen (->
Streamen) von illegalen Streams bereits als illegal erklärt

Achklar, bloss wieder der übliche Fall von ‚nix sprechen deutsch/no speakering english‘.

Gruß

Vergib meinem Vorredner, denn er weiß nicht, was er schreibt.

Es gibt in der Justiz kaum etwas, das so sehr zum Paradoxon taugt wie die Frage, inwieweit die Staatsanwaltschaften an die Rechtsprechung gebunden sind. Ich meine damit nicht etwa „absurd“, sondern wirklich „paradox“. Es würde allerdings den Rahmen meiner Antwort sprengen, wenn ich das im Einzelnen darlegen wollte.

Insgesamt kommt es darauf an, dass jeder Richter dem Gesetz und nur dem Gesetz unterworfen ist. Jeder Richter muss so entscheiden, wie er es für gesetzlich richtig hält, auch wenn es faktisch mehr oder weniger einen Zwang gibt, einer ständigen, jedenfalls ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen.

Wenn nun die Staatsanwaltschaft prüft, ob sie Anklage erhebt, dann wirft sie die Frage nach dem sog. hinreichenden Tatverdacht auf. Wenn nach Abschluss des Ermittlungsverfahren die Wahrscheinlichkeit einer Veruteilung des Beschuldigten auch nur ganz leicht überwiegt, für den Fall nämlich, dass man ihn anklagt, ist der hinreichende Tatverdacht gegeben. Und dann und nur dann wird Anklage erhoben.

Die Frage des hinreichenden Tatverdachts bezieht sich aber nur auf Tatsachenfragen, also in etwa: War der Beschuldigte der Täter? Wird sich das beweisen lassen?

Wie du schon richtig schreibst, gibt es außer dem Fall des AG Leipzig wohl nichts Verwertbares zum Thema, jedenfalls nicht in der Rechtsprechung. Die Staatsanwaltschaften können darum im Prinzip nur ihre eigene Auffassung heranziehen oder aber von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen, um eine (möglichst gefestigte) Rechtsprechung zu erzeugen, egal in welche Richtung. Eine verbindliche Aussage, ob die Nutzung strafbar ist oder nicht, gibt die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht her. Letztlich ist sogar jede einzelne gerichtliche Entscheidung nur für den konkreten ausgeurteilten Fall verbindlich. Wenn die Frage allerdings bis zum BGH käme, würde der sicher ganz grundsätzlich Position beziehen, und dann kann man im Großen und Ganzen davon ausgehen, dass sich künftig auch andere Gerichte und zudem die Staatsanwaltschaften daran halten.

Ich persönliche finde den Zustand unerträglich, weil die Strafbarkeit total offen ist und sich eigentlich doch mit einiger Bestimmtheit aus dem Gesetz ergeben muss. So sagt es unsere Verfassung.

Was YouTube angeht, so ist diese Quelle nicht „offensichtlich rechtswidrig“, was das Urheberrechtsgesetz für die Strafbarkeit aber verlangt. YouTube lässt sich das Projekt nämlich einiges kosten und zahlt z.B. an die Musikindustrie, die sich im Gegenzug mit YouTube einverstanden erklärt. In Deutschland ist das alles nicht so toll gelungen, aber in den USA z.B. gibt es viel mehr Stoff als hier, der nicht gesperrt wird.

Du schmeisst verschiedenste Begriffe wild durcheinander. Im
zitierten Fall geht es um Downloads, nicht um das Angebot oder
die Nutzung von Streams. Und nein, aus dem Artikel geht weder
hervor, dass Streaming, noch dass das Angebot von Dateien zum
Downloads noch die Nutzung von Streaming- oder
Download-Diensten allgemein illegal sei.

Laut dem Text, bietet der Premium-Zugang nur einen erweiterten Zugang an: ohne Werbung usw… Das steht aber im Text. Soweit ich weiss, ist der entscheidende Unterschied zwischen Premium- und Nicht-Premiumnutzern, dass die Adressen der Premiumnutzer vorliegen, die anderen sind erst einmal unbekannt.

Hast du dafür irgendeinen haltbaren Beleg? Oder nur die
übliche dämliche Pressemeldung/Ente der GVU bzw. deren Kopien
in der Süddeutschen sowie anderen dem Journalismus herzlich
abgeneigten Medien?

Ich wusste nicht, dass ich dafür einen Beleg brauche. Ich bezeichne jetzt die SZ einfach mal als Qualitäts-Zeitung, der muss jetzt entscheiden, ob er es selber auch so sieht, oder nicht…

das reine Nutzen (->
Streamen) von illegalen Streams bereits als illegal erklärt

Achklar, bloss wieder der übliche Fall von ‚nix sprechen
deutsch/no speakering english‘.

WAS?! Ich muss ganz ehrlich sagen, dass ich das nicht kapiere…Ich habe folgenden Satz aus der SZ verkürzt: „Wer illegale Streams im Internet nutzt, macht sich strafbar, da rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet“. Und das Nutzen von Streams heisst doch Streamen (ja, es wurde eingedeutscht), oder??

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Hallo,

danke für die Antwort, mit der kann ich was anfangen :smile:

VG

Was YouTube angeht, so ist diese Quelle nicht „offensichtlich
rechtswidrig“, was das Urheberrechtsgesetz für die
Strafbarkeit aber verlangt. YouTube lässt sich das Projekt
nämlich einiges kosten und zahlt z.B. an die Musikindustrie,
die sich im Gegenzug mit YouTube einverstanden erklärt. In
Deutschland ist das alles nicht so toll gelungen, aber in den
USA z.B. gibt es viel mehr Stoff als hier, der nicht gesperrt
wird.

Ergänzend sei erwähnt, daß in D nicht erreichbare Viedeos bei weitem nicht „durch“ die GEMA gesperrt wurden, sondern der Zugriff durch Google/Youtube vorsorglich verhindert wird.
Google will für die entsprechenden Recht nicht den Betrag zahlen, welchen die GEMA gerne hätte. Da ist es praktisch, den schwarzen Peter an die GEMA zu schieben. Google ist schließlich ein altruistisches Unternehmen, dessen ausschließliches Interesse dem Wohle der Nutzer gilt…

Gruß

osmodius

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