Hallo zusammen,
sind Kinofilm-Streaming-Portale legal oder illegal? Gibt es Abmahnungen für den Nutzer?
Die Antwort liegt doch schon in der Frage. Wie kann es legal sein Kinofilme (die aktuell im Kino laufen) kostenlos am Pc anzuschauen? Sobald der Streaming-Portalbetreiber die Filme auf seinem Portal den Nutzern zugänglich macht, bedient er sich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG. Dieses Recht steht jedoch nur dem Urheber zu (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG). Die Frage nach der Legalität von kostenfreien Film-Streaming-Portalen ist allerdings auch hier noch nicht abschließend geklärt. Es folgt ein weiteres ABER. Denn es muss auch § 44a UrhG beachtet werden.
"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
Nach einhelliger Meinung und der Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei den Vervielfältigungsstücken lediglich um zwischengespeicherte Dateien im Cache. Sie sind also flüchtig und begleitend.
Abmahnungen gegen die Plattformbetreiber
Hier ist die Rechtslage oft eindeutig. Wenn die Betreiber von Streaming-Plattformen urheberrechtlich geschützte Inhalte (Videos, Filme, Musik) online stellen, brauchen Sie dazu das Einverständnis der Rechteinhaber. Also der Urheber oder der Rechteverwerter (Plattenfirmen, Filmstudios usw.). Wenn Sie diese Einwilligung nicht eingeholt haben, etwa weil Sie die dann anfallenden Lizenzgebühren nicht zahlen wollen, verstoßen die Betreiber von Streaming-Plattformen gegen das Urheberrecht und können abgemahnt werden. Gleichzeitig kann das Betreiben solcher Seiten auch einen Straftatbestand darstellen.
Abmahnungen gegen die Nutzer von Streaming Portalen
Anders sieht die Sache aus bei den Nutzern solcher Portale. Der Nutzende nimmt ja gar keine Handlung an dem „Werk“, also dem Film oder dem Lied vor. Er ruft die Titel nur ab. Rechtlich wird jetzt darüber gestritten, ob das Zwischenspeichern im Cache beim Nutzer eine urheberrechtlich relevante Handlung ist. Diese Auffassung wird von den Abmahnanwälten und den Rechteinhabern immer wieder vertreten.
Die Gerichte haben – vor allem im Zusammenhang mit den zahlreichen Redtube-Abmahnungen im Jahr 2013 – aber in den meisten Fällen entschieden, dass der bloße Abruf von Inhalten per Streaming keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Fazit
Bislang gibt es zu dieser Frage keine belastbare Rechtsprechung. Zudem gibt es Meinungen, die sich gegen diese hier aufgeführte stellen. Daher bleibt abzuwarten, wie die Gerichte tatsächlich darüber entscheiden werden. Außerdem befassen sich die Ausführungen nur mit der Zwischenspeicherung im Cache. Werden die Filme mithilfe anderweitiger Programme heruntergeladen, sieht die Rechtslage ganz anders aus.
Auch hallo
Ein solches Portal könnte sich im Hintergrund z.B. auch der Torrent Technologie bedienen. Womit ein argloser Nutzer doch als Anbieter auftreten (und abgemahnt werden ) kann…
mfg M.L.