Person A möchte Person B ärgern und bestellt per Bestellkarte bei drei Versendern kostenpflichtige Probierpakete. ca. 10 Euro.
Dazu füllt Person A Bestellkarten mit dem Namen von Person B aus und unterscheibt diese mit dem falschen Namen.
Person B hat einen Verdacht und fordert von den Versendern die Bestellkarten an. Ein Amateurvergleich ergibt klare Hinweise auf eine Handschriftenähnlichkeit der ausgefüllten Karten mit einer Schriftprobe von Person A.
Ein Schaden ist Person B insofern nicht entstanden, da keiner der Versender nach Rücksprache auf die Bezahlung besteht.
welche Handhabe hat Person B gegenüber A. Hat A sich strafbar gemacht?
Kann Person B Anzeige erstatten und die Schrift prüfen lassen, bevor Person A davon erfährt? Im Falle des Irrtums soll Person A dann nichts erfahren.
Wie sieht die Sachlage aus? Ist eine Anzeige sinnvoll, auch ohne dass B sofort Verdacht äußert? Um quasi es aktenkundig zu machen und die Unterlagen als „Beweis“ zu sichern?
normal hat sich Person A strafbar gemacht, da sie Datengefälscht hat da gibt es noch ein genaue Bezeichnung die fällt mir aber gerade nicht ein. Angenommen Person B macht ne Anzeige gibt es ne kleine Geldbuse oder wegs mangelnden Beweisen eingestellt, kann man so nicht sagen.
mfg
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Dazu füllt Person A Bestellkarten mit dem Namen von Person B
aus und unterscheibt diese mit dem falschen Namen.
Klar hat sich A strafbar gemacht.
Ein Schaden ist Person B insofern nicht entstanden, da keiner
der Versender nach Rücksprache auf die Bezahlung besteht.
Wo ist dann das Problem? Sache vergessen, Kontakt zu Person A abbrechen, falls nicht schon geschehen.
Kann Person B Anzeige erstatten und die Schrift prüfen lassen,
bevor Person A davon erfährt? Im Falle des Irrtums soll Person
A dann nichts erfahren.
Welchen Irrtum soll es denn da geben? Dass B als Schlafwandler unterwegs war und doch selber bestellt hat?
Wie sieht die Sachlage aus? Ist eine Anzeige sinnvoll, auch
ohne dass B sofort Verdacht äußert? Um quasi es aktenkundig zu
machen und die Unterlagen als „Beweis“ zu sichern?
Ach, ich würde das vergessen, die Bestellkarten einfach irgendwo ablegen, und dann beim nächsten Mal - sollte es ein nächstes Mal geben - sofort Anzeige erstatten. Bevor Person A irgendwann noch was für ein paar Hundert Euro bestellt, meine ich. („Guten Tag, wir bringen die neue Küche …“)
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
seine räumliche Nähe aufsucht,
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
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