Streichen bei Auszug?

Hallo zusammen,

was kann ein Vermieter von einem Mieter verlangen, der nach einem Jahr ausziehen möchte, wenn im Mietvertrag steht: „der Mieter ist zur Vornahme aller erforderlichen Schönheitsreparaturen der Mietsache verpflichtet, d.h. während der Mietdauer entstandene Abnutzungen, wie Entfernen von Dübeleinsätze, Verschließen von Bohrlöchern, Anstrich, bzw. Tapezieren der Decken und Wände, Innenanstrich der Fenster, Türen und Heizkörper […] Für noch nicht in vollem Umfang erdorferliche Schönheitsreperaturen kann der Vermieter [bei Auszug] angemessene Kostenbeteiligung vom Mieter verlangen.“
Angenommen der Mieter hat wie im Mietvertrag vereinbart vorgehabt, die Wohnung zu streichen, dies ist ihm aber vom Vermieter untersagt worden, da die Tapeten einen erneuten Anstrich laut ihm nicht vertragen.
Die Wohnung wäre vom Mieter weiß gestrichen übernommen worden, es gäbe drei Bohrlöcher, sonst nix.
Muss der Mieter jetzt zahlen? Wieviel wäre dann für 20qm angemessen?

Lieben Gruß und Danke schonmal,
Britta

Hallo Britta

unter http://www.mieterbund.de/
wird Dir sicherlich geholfen werden.
Wir haben in unseren Mietverträgen alles klar festgehalten… Die deutsche Rechtsprechung ist anderer Sicht…

Gruss
Kermit

Hallo,
die Gerichtssprechung geht von 1/3 der Kosten für Küche und Bad und 1/7 der Kosten für Zimmer und Flur aus. Die Kosten werden durch einen Kostenvoranschlag eines Malers ermittel.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]