Streichen bei Auszug die tausendste

Hallo Experten,

aktuell höre ich immer wieder von ausziehenden Mietern, sie müssen nicht streichen, obwohl es im Mietvertrag drin steht, weil solche Klauseln generell unwirksam wären.
Habe das vor 2 Jahren schonmal recherchiert und anwaltlich klären lassen, auch vom Mieterbund. Die Aussagen waren schon damals sehr unterschiedlich, wir mussten aber streichen, weil der Passus in seiner Formulierung durchging.

Wenn in einem Mietvertrag zB also steht:

>>>Die vom Mieter gemäß §… des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen: Das Anstreichen der Wände und Decken…usw.

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
Küche, Bad Dusche alle 3 Jahre
Wohn und Schlafräume alle 5 Jahre
andere Nebenräume alle 7 Jahre

Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen. Er ist für den Umfang der ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist das Wohnungsunternehmen berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsrep. zu verlängern oder zu verkürzen.

Hat der Mieter die Schönheitreparaturen übernommen, so sind die fälligen Schönheitsrep. rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

Sind bei Beendigung des Mietverhältns. Schönheitsrep. noch nicht fällig, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zahlen. Zur Berechnung des kostenanteils werden die einer umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung d. Mietverh. ermittelt.

Hallo,
bei Stern TV gabs mal einen Beitrag darüber und starre Fristen und Renovierungen zum Auszug sind danach wirklich nicht erlaubt und dürfen missachtet werden. Es kann aber sogenannte Schönheitsreperaturen in sinnvollen Abständen existieren. Diese von dir genannten Zeiträume sind Empfehlungen und können auch länger oder kürzer ausfallen - je nach Abnutzung.

Ob man aber jetzt nicht streichen muss nur weil feste Fristen für Schönheitsrenovierungen vorgegeben sind, würd ich nicht sagen. Denn obwohl die Fristen nichtig sind, hat der Mieter sich für die Instandhaltung verpflichtet. Das sind dann individuelle Grenzfälle die von der Formulierung im Vertrag abhängen - z.B. auch die salvatorische Klausel.

Jedenfalls ist eine verbindliche Renovierung zum Auszug nichtig. Ist von Schönheitsreperaturen überhaupt nicht die Rede gehört das zur Abnutzung der Wohnung und man muss gar nicht renovieren - auch nicht beim Auszug!

Generell gilt: Es gibt nach wie vor wirksamse Klauseln, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen „zwingen“ können.
Unwirksam sind Klauseln, in denen starre Fristen zur Vornahme vereinbart sind, Endrenovierungsklauseln und Klauseln, in denen Mieter eine bestimmte Ausführungsart vorgeschrieben wird.

Bei den von Ihnen geschilderten Klauseln handelt es sich m.E. nicht um starre Fristen, da ja eine Verlängerung der Fristen (3,5 oder 7 Jahre) in Abhängigkeit vom Zustand der Wohnung möglich ist.

Unwirksam wäre m.E. jedoch die Klausel, nach der von der Ausführungsart ohne Zustimmung des VM nicht abgewichen werden darf.
Beispiel: Wohnung ist bei Mietgebinn weiß gestrichen. Mieter renoviert später und streicht weiß mit einem Stich ins Ocker (pastell). 2 Jahre später endet das Mietverhältnis. Generell wären noch keine Schönheitsreparaturen fällig und die Farbe wäre auch für eine Weitervermietung geeignet. Dann müsste der Mieter nur aufgrund dieser Klausel noch mal streichen, und zwar zwingend weiß.
Dies dürfte eine zu starke Einengung des Mieters darstellen.

Die Klausel über die „Ausführungsart“ ist m.E. vom BGH erst vor kurzem (2007) für unwirksam erklärt worden, wobei es immer auf den genauen Wortlaut der Klausel ankommt.
Vor diesem Urteil könnte die Rechtslage daher auch anders beurteilt worden sein.

Hallo,

warum sich die „man muss gar nicht mehr renovieren“-Aussage so hartnäckig hält?

Weil es einfacher zu behalten ist, als die vielen Regelungen und BGH-Urteile die die Schönheitsreparaturen im Mietrecht betreffen. Das ist natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung.

Es gibt allerdings unterschiedliche BGH-Urteile! Das verwirrt natürlich entsprechend. Hierzu habe ich in einer Begründung eines solchen BGH-Urteiles mal auf die Äußerung des VM, das BGH selbst habe vorher anders entschieden, gelesen: Da die Gerichte kein Recht schaffen, sondern es nur anwenden, müssen die am Rechtsverkehr Beteiligten damit leben, dass sich die Rechtsprechung entwickelt und auch verändert.

Fazit: M.E. kann eine Renovierung bei Auszug immer noch durchaus gültig vereinbart sein, im allgemeinen z.B. durch überfällige Schönheitsreparaturen die gültig auf den Mieter übertragen wurden und die noch zu leisten oder abzugelten sind.

Pauschal einfach zu sagen: Alles abgeschafft ist meines Erachtens unverantwortlich. Ein Mieter muss seinen eigenen Mietvertrag jeweils einer Prüfung unterziehen (lassen).

Gruß
Nita