Paar X zieht aus und möchte wissen ob es die alte Wohnung streichen muss oder nicht (evt. Ungültigkeit der Klausel im Mietvertrag).
Hier die Fakten:
Dauer des Mietverhältnisses: 28.4.2006 bis 31.10.2009 (3,5 Jahre)
bei Einzug war alles frisch gestrichen, ob vom Vermieter oder
Vormieter ist nicht bekannt
Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen laut Mietvertrag:
„…im Allgemeinen erforderlich in folgenden Zeitabständen: Küche,
Bad, Dusche alle 3 Jahre, Rest alle 5 Jahre. Die Fristen beginnen mit
Mietbeginn bzw. ab dem Zeitpunkt der letzten vom Mieter durchgef.
Schönheitsreparatur. Die Fristen sind nicht zwingend, sie gelten
nicht, wenn und soweit aufgrund des Zustandes der jew. Räume die
Durchführung von Schönheitsr. nicht erforderlich ist.“
keine Nachweise der Fristeinhaltung gefordert
im Vertrag nichts gefunden bezgl. Quotenklausel
Schönheitsr. wurden bis jetzt vom Mieter keine durchgeführt, war
nicht notwendig
keine kaputten Tapeten, keine farbigen Wände
Zusatzvereinbarungen (handschriftlich unter „weitere Vereinbarungen“:
„Bei Auszug wird die Wohnung wieder frisch und weiss gestrichen
übergeben.“
Was meinen die Experten zu diesem Thema?
Vielen Dank für alle Meinungen.
Hallo,
also zuerst: INAL, aber warum sollte denn die Klausel ungültig sein? Klarer geht es doch kaum.
Ich persönlich halte es allerdings für genau umgekehrt schlauer (der der einzieht weißelt, weil was hat der Ausziehende für ein großes Interesse, das alles super sorgfältig zu machen?).
Gruß
Andreas
Zusatzvereinbarungen (handschriftlich unter „weitere
Vereinbarungen“:
„Bei Auszug wird die Wohnung wieder frisch und weiss
gestrichen
übergeben.“
re Hallo,
ja das habe ich auch gelesen. Für mich sind das nur zwei Paar Stiefel. Unter Schönheitsreparaturen verstehe ich Dinge während der normalen Mietzeit. Die Mietbeendigung ist ja was besonderes. Wie gesagt, bin kein Anwalt…
Andreas
Hallöchen,
weil die allgemeine Schönheitsreparaturenklausel wie oben
angegeben vom BGH gekippt wurde.