Streichen bei Auszug laut Mietvertrag?

Paar X zieht aus und möchte wissen ob es die alte Wohnung streichen muss oder nicht (evt. Ungültigkeit der Klausel im Mietvertrag).
Hier die Fakten:

  • Dauer des Mietverhältnisses: 28.4.2006 bis 31.10.2009 (3,5 Jahre)
  • bei Einzug war alles frisch gestrichen, ob vom Vermieter oder
    Vormieter ist nicht bekannt
  • Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen laut Mietvertrag:
    „…im Allgemeinen erforderlich in folgenden Zeitabständen: Küche,
    Bad, Dusche alle 3 Jahre, Rest alle 5 Jahre. Die Fristen beginnen mit
    Mietbeginn bzw. ab dem Zeitpunkt der letzten vom Mieter durchgef.
    Schönheitsreparatur. Die Fristen sind nicht zwingend, sie gelten
    nicht, wenn und soweit aufgrund des Zustandes der jew. Räume die
    Durchführung von Schönheitsr. nicht erforderlich ist.“
  • keine Nachweise der Fristeinhaltung gefordert
  • im Vertrag nichts gefunden bezgl. Quotenklausel
  • Schönheitsr. wurden bis jetzt vom Mieter keine durchgeführt, war
    nicht notwendig
  • keine kaputten Tapeten, keine farbigen Wände
  • Zusatzvereinbarungen (handschriftlich unter „weitere Vereinbarungen“:
    „Bei Auszug wird die Wohnung wieder frisch und weiss gestrichen
    übergeben.“

Was meinen die Experten zu diesem Thema?
Vielen Dank für alle Meinungen.

Hallo,
also zuerst: INAL, aber warum sollte denn die Klausel ungültig sein? Klarer geht es doch kaum.

Ich persönlich halte es allerdings für genau umgekehrt schlauer (der der einzieht weißelt, weil was hat der Ausziehende für ein großes Interesse, das alles super sorgfältig zu machen?).

Gruß
Andreas

  • Zusatzvereinbarungen (handschriftlich unter „weitere
    Vereinbarungen“:
    „Bei Auszug wird die Wohnung wieder frisch und weiss
    gestrichen
    übergeben.“

Hallöchen,

weil die allgemeine Schönheitsreparaturenklausel wie oben angegeben vom BGH gekippt wurde.

Theoretisch bräuchte er nix machen, falls der Vermieter dann aber die Kaution trotzdem einbehalten wird, muss es wieder ein Gericht klären.

Ich persönlich habe mich an die Angaben gehalten:

Wände im einwandfreien Zustand, sprich keine sichtbaren Bohrlöcher, keine krassen Farben, keine Verschmutzungen usw.

Da konnte mein Vermieter auch nichts gegen die pastellfarbenen Wände mehr sagen, auch wenn er nicht begeistert war. Er hats dann akzeptiert.

LG
Wölkchen

re Hallo,
ja das habe ich auch gelesen. Für mich sind das nur zwei Paar Stiefel. Unter Schönheitsreparaturen verstehe ich Dinge während der normalen Mietzeit. Die Mietbeendigung ist ja was besonderes. Wie gesagt, bin kein Anwalt…

Andreas

Hallöchen,

weil die allgemeine Schönheitsreparaturenklausel wie oben
angegeben vom BGH gekippt wurde.