Hallo zusammen,
anbei ein theoretischer Fall, wo mich die Rechtslage interessieren würde.
Annahme: Bei Auszug verlangt der Vermieter zur Wohnungsübergabe neu tapezieren mit Rauhfasertapete.
Nehmen wir ferner an, die Wohnung ist und war mit Tapeten ausgestattet. Die Wohnung ist vor 7 Jahren so vom Vormieter übernommen worden. Der Vormieter hat dort 2 Jahre mit selbiger Ausstattung gewohnt. Mit Übernahme der Wohnung wurden die Tapeten nicht erneuert und wiesen einige Löcher von Schrauben/Nägeln auf. Durch den Nachmieter sind ein paar mehr hinzugekommen. Die Tapeten sind aber noch in sehr gutem Zustand und nichtmals hinter den Bildern nachgedunkelt.
Zugrunde gelegt werden sollen folgende Auszüge aus einem MIETVERTRAG:
§3 Miete und Nebenkosten
3. Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter (angekreuzt). Hat der Mieter die
Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er bei Ende des
Mietverhältnisses alle – je nach dem Grad der Abnutzung oder
Beschädigung –fälligen Arbeiten auszuführen.
§17 Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume in sauberen Zustand
mit allen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben. Nach Räumung ist
der Vermieter nach Ankündigung berechtigt, die Mietsache auf Kosten
des Mieters zu öffnen, zu reinigen, zurückgelassene einzelne
Gegenstände zu verwahren und wertloses Gerümpel zu vernichten.
Muss der Mieter hier streichen? Heißt „sauber“ nicht besenrein und somit „nicht streichen“?Wird das „sauber“ durch die Schönheitsreparatur-Klausel aufgehoben, abgeschwächt o.ä.
Vielen Dank für die Hilfe.
Klaus Lauer