Hallo!
Wir grübeln grad, ob die 1.ALG Zahlung rechtens ist.
Vielleicht könnt Ihr helfen, damit ich mir den Widerspruch sparen kann.
Folgende Situation:
Kündigung am 16.01.2004 zum 29.02.2004 aus betriebswirtschaftlichen
Gründen.
Vom 19.01. - 23.01 einschließlich krank geschrieben.Am Mittwoch, dem 28.01. beim Arbeitsamt arbeitlos gemeldet.Sich sofort für ein Existenzgründerseminar angemeldet, welches sogar noch in der eigenen Berufstätigkeit bzw. im Resturlaub absolviert wurde und vom AA auch bezahlt wurde.(Dauer 2,5 Wochen)
Am 28.01.gab es dann auch leichte Schwierigkeiten seitens des Sachbearbeiters , wie er den Fall einordnen soll.
Gestern den Kontoauszug durchgeschaut und gesehen, dass über die Hälfte des ALG gestrichen wurde!!!
Heut sofort zum AA und die erste Sachbearbeiterin wußte jetzt auch nicht genau warum…verwies zum Nächsten…
Der gab als Antwort:Krankmeldung interessieren uns nicht…???
Also 3 Tage zu spät gemeldet , versteh ich und seh ich ein…
Ist die heftige Kürzung rechtens? Wenn ja:frowning: wisst Ihr die Rechtsgrundlage?
Danke!
Wünsch Euch ein superschönes WOchenende!
Geli
Hi Geli!
Ja. Rechtsgrundlage ist § 140 SGB III http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb03/s…
Du hättest dich gleich am Tag der Aussprache der Kündigung oder am darauffolgenden Tag melden müssen. Du hast dich erst am 13. Tag danach gemeldet, also für jeden Tag entweder 7, 35 oder 50 Euro Minderung je nach der Höhe deines Bemessungsentgeltes.
By Turtle
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Danke Turtle!!!
Also am Tag der Aussprache der Kündigung konnte ich mich nicht mehr arbeitslos melden, da es schon 16.30 Uhr war als ich es erfahren habe und natürlich ein Freitag.Da hat das Arbeitsamt ja nicht mehr auf.
Kann es denn wirklich sein, daß man mit ner heftigen Magen und Darmgrippe mit hohen Fieber
zum Arbeitsamt muß??? Oder hätt ich mich telefonisch melden müssen?
LIebe Turtle, kannst Du mir wohl den genauen Gesetzestext sagen, in dem steht , das die Krankmeldung nicht zählt.
Danke
Noch einen schönen Tag!
Geli
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Hallo Geli!
Nein, kann ich dir nicht sagen, wobei ich bezweifle, dass das so genau im Gesetz steht. Dort steht halt nur, dass man sich „unverzüglich“ melden muß. Der Rest würde dann bei Widerspruch und Klage deinerseits dann die Widerspruchsstelle des AA bzw. das Sozialgericht (ich glaube, das ist für das AA zuständig) entscheiden, also inwieweit du dich trotz Erkrankung melden mußt. Keine Ahnung, ob eine telefonische Meldung ausgereicht hätte, aber ich denke, das hätte dir zum Vorteil gereicht. Immerhin mußtest du dich ja bei deinem damaligen Noch-Arbeitgeber auch krank melden, warum sollte da ein Anruf beim AA nicht gehen??? Aber zu 100% genau wirst du dies nur rausfinden können, wenn du in Widerspruch gehst…
By Turtle
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